Authorities

Displaying items 41 to 60 of 198
Language of Description: German
Authority Type: Corporate Body
  1. Staatsanwaltschaft beim Landgericht Stuttgart

    • Prosecutor at the District Court Stuttgart

    Die Provinzialgerichtsverfassung von 1818 beschränkte den 1817 errichteten Kriminalgerichtshof Esslingen auf den Neckarkreis und ergänzte ihn um einen Zivil- und um einen für Vormundschaften und Exemte zuständigen Pupillensenat; letzterer wurde 1868 in die Zivilkammer des Kreisgerichtshofs Stuttgart eingegliedert. Durch Beiordnung des protestantischen Ehegerichts amtierte das Kreisgericht seit 1822 zudem als Kreisehegericht. 1843 wurden bei den Kreisgerichten Staatsanwaltschaften eingeführt. Mit der Einrichtung der Schwurgerichte 1849 erhielt der Neckarkreis die beiden Schwurgerichtsbezirke...

  2. Verwaltungsgerichtshof Stuttgart

    • Administrative Court Stuttgart

    König Friedrich von Württemberg errichtete auf 1. Januar 1806 in Stuttgart ein besonderes Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten unter der anfänglichen Benennung Kabinettsministerium, zugleich als Ministerium des Königlichen Hauses. Zusätzliche Aufgabenbereiche waren ab 1826 die Aufsicht über das Haus- und Staatsarchiv und die nachgeordneten staatlichen Archive, die Lehensdirektion, die Postdirektion bis 1819 und die Zensurkommission 1808-1811; 1864 wurde die Verkehrsabteilung angegliedert. Der Verkehrsabteilung unterstanden nach dem Staatshandbuch von 1912 (Teil I, S. 317) als selbstständige 'Direktivbehörden mit den Rechten und Pflichten von Landeskollegien' 1. die Generaldirektion der Staatseisenbahnen (und der Bodenseedampfschifffahrt), 2. die Generaldirektion der Posten und Telegraphen. Württembergische Gesandtschaften bestanden dauernd oder zeitweise in mehreren europäischen Hauptstädten, wurden jedoch nach 1871 mit Ausnahme der Gesandtschaften in Berlin und München aufgehoben. Als nach 1918 die auswärtigen Beziehungen und die Verkehrsangelegenheiten an das Reich übergingen, wurde das Ministerium 1920 aufgelöst und verbleibende Aufgaben an das Staatsministerium überwiesen. Zur Beratung aller allgemeinen Staatsangelegenheiten wurde durch ein Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876 das Staatsministerium errichtet. Ihm gehörten die Minister, die künftig die Amtsbezeichnung 'Staatsminister' führten, an. Die Leitung der Geschäfte sowie die Dienstaufsicht über das Personal der neuen Behörde übernahm ein vom König aus dem Kreis der Minister bzw. Departementschefs ernannter Präsident, der Ministerpräsident. Dieser hatte auch den Vorsitz bei den Beratungen des Staatsministeriums inne, sofern der König abwesend war. Zur Bearbeitung der Geschäfte und zur Teilnahme an den Beratungen wurden dem Staatsministerium ständige Räte beigegeben, bei denen es sich zunächst um Mitglieder des Geheimen Rats handelte. Im Volksstaat Württemberg (1919-1933) führte der vom Landtag gewählte Ministerpräsident, der die Amtsbezeichnung 'Staatspräsident' erhielt, den Vorsitz in dem aus den Ministern gebildeten Regierungsgremium, dem Staatsministerium. Zum Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums gehörte von 1877-1941 der Verwaltungsgerichtshof. In der Zeit des Nationalsozialismus wurde die Landesregierung auf reine Verwaltungsaufgaben beschränkt. Das Staatsministerium büßte entsprechend an Bedeutung ein. Der württ. Rechnungshof wurde 1933 errichtet, aber schon 1937 aufgehoben; seine Prüfungszuständigkeit ging auf den Rechnungshof des Deutschen Reichs über.

    from: https://www2.landesarchiv-bw.de/ofs21/olb/struktur.php?archiv=2&klassi=2.03&anzeigeKlassi=2.03.002&inhaltHauptframe=naeheres&anzeigeId=17471&letztesLimit=&syssuche=&logik=

    Der Verwaltungsgerichtshof wurde durch Gesetz vom 16.12.1876 als höchste landesgesetzliche Rechtsstufe für Verwaltungsrechtssachen in Württemberg mit Sitz in Stuttgart geschaffen und unterstand bis 1941 dem Staatsministerium. 1947 wurde für Baden-Württemberg der Verwaltungsgerichtshof mit einem Senat in Karlsruhe neu organisiert. Außensenate bestanden bis 1958 in Stuttgart. Seit 1958 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg seinen Sitz in Mannheim. from: https://www2.landesarchiv-bw.de/ofs21/olb/struktur.php?archiv=2&klassi=2.03&anzeigeKlassi=2.03.002.%&inhaltHauptframe=...

  3. Ministerialabteilung für die höheren Schulen

    • Ministerial Department for higher Schools

    Das Organisationsmanifest vom 18. März 1806 wies dem Geschäftskreis des neuerrichteten Geistlichen Departements zu 'den Kultus sowohl der evangelischen als katholischen Religion und anderer im Staate tolerierter Gemeinden, das Kuratorium der Universität, Schulen und überhaupt Gelehrte und Bildungsanstalten'. Ministerialabteilungen im Geistlichen Departement bildeten das Oberkonsistorium, der Katholische Geistliche Rat sowie die Oberstudiendirektion. Das Ministerium - 1817-1848 dem Ministerium des Innern angegliedert - übte die unmittelbare Aufsicht über die Kirchen und Religionsgemeinschaften aus. Das Evangelische Konsistorium, der Katholische Kirchenrat und die Israelitische Oberkirchenbehörde waren ihm als Staatsbehörden direkt untergeordnet, bis die Revolution von 1918 die Epoche des Staatskirchentums beendete. Durch das Gesetz vom 3. März 1924 wurden auf der Grundlage der Weimarer Reichsverfassung die Rechtsverhältnisse der Kirchen und Religionsgemeinschaften in Württemberg neu geregelt. Die Evangelische und Katholische Kirche sowie die israelitische Religionsgemeinschaft, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt blieben, verwalteten und entschieden ihre Angelegenheiten von da an selbstständig. Bei der Verleihung ihrer Ämter besaßen der Staat und die bürgerlichen Gemeinden kein Mitspracherecht mehr. Infolge der Trennung von Kirchen und Staat wurde die Bennenung 'Ministerium des Kirchen- und Schulwesens' durch die schon seit längerem als Alternativform gebräuchliche spezifisch württembergische Bezeichnung 'Kultministerium' ersetzt. Das Kultministerium blieb für die Beziehungen des Staates zu den Religionsgemeinschaften zuständig. Sein eigentlicher Aufgabenbereich erstreckte sich jedoch auf das Bildungs- und Erziehungswesen einschließlich der Jugendpflege, die Betreuung von Wissenschaft und Kunst, die Denkmalpflege und den Heimatschutz (Natur- und Landschaftsschutz). Für die höheren Schulen bestand seit 1866 die Ministerialabteilung für die höheren Schulen (zunächst Abteilung für die Gelehrten- und Realschulen), die Nachfolgebehörde der Oberstudiendirektion (1807-1817) bzw. des Studienrats (1817-1866). Das Gewerbeschulwesen besaß seine oberste Leitung im Gewerbeoberschulrat, an dessen Stelle 1920 die Ministerialabteilung für die Fachschulen trat. Die ministeriellen Aufsichtsbehörden für die Volksschulen waren konfessionell getrennt: für die evangelischen Volksschulen war der der Evangelische Oberschulrat zuständig, für die katholischen der Katholische Oberschulrat. 1933 wurden die beiden konfessionellen Oberschulbehörden zur Ministerialabteilung für die Volksschulen vereinigt.

    from: https://www2.landesarchiv-bw.de/ofs21/olb/struktur.php?archiv=2&klassi=2.03.004&anzeigeKlassi=2.03.004&inhaltHauptframe=naeheres&anzeigeId=17549&letztesLimit=&syssuche=&logik=

  4. Württembergischer Rechnungshof

    • Board of Audit Württemberg

    Der Rechnungshof wurde durch Gesetz vom 30.6.1933 als unabhängige Behörde zur Überwachung der gesamten Staatshaushaltsführung geschaffen und trat damit an die Stelle der bisherigen Oberrechnungskammer (vgl. Bestand E 263); er begann seine Tätigkeit am 16.11.1933 mit der Prüfung der Rechnungen des Rechnungsjahrs 1932. Infolge des Gesetzes vom 17.6.1936 verlor der Rechnungshof seine Zuständigkeiten an den Rechnungshof des Deutschen Reichs (vgl. Bestand K 5) und beendete seine Tätigkeit mit der Rechnungsprüfung für 1935 zum 31.3.1937. from: https://www2.landesarchiv-bw.de/ofs21/olb/struktur.ph...

  5. Justizvollzugsanstalt Freiburg

    • Freiburg Penitentiary
  6. Gesundheitsamt Villingen

    • Villingen Health Department
  7. Erbgesundheitsgerichte Baden

    • Eugenics High Court Baden

    Um das Bauerntum als "Blutquelle des deutschen Volkes" zu erhalten, schränkte das Reichserbhofgesetz vom 29.9.1933 das Verfügungsrecht über land- und forstwirtschaftlichen Besitz im Erbfall ein. Einer Überschuldung und Zersplitterung des Grundbesitzes sollte durch das Vererben eines unveräußerlichen und unbelasteten "Erbhofes" als Ganzes an einen Anerben vorgebeugt werden. Für die Führung der Erbhofregister und für die Entscheidung einschlägiger Rechtsstreitigkeiten wurden - in der Regel bei jedem Amtsgericht - Anerbengerichte geschaffen, denen in Baden das Erbhofgericht beim Oberlandesgericht Karlsruhe als zweite Instanz, darüber auf Reichsebene das Reichserbhofgericht in Celle als letzte Instanz übergeordnet waren. Die Anerbengerichte stellten 1944 ihre Tätigkeit ein und wurden 1945 durch die Alliierten aufgehoben.

    Grundlage für die Entstehung der Erbgesundheitsgerichte bildeten das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14.7.1933 und das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher vom 24.11.1933. Die Gerichte wurden in Baden auf 1.1.1934 bei einem Teil der Amtsgerichte (im Regierungsbezirk Freiburg: Achern, Offenburg, Emmendingen, Freiburg, Lörrach, Waldshut, Konstanz, Stockach und Donaueschingen) errichtet und hatten in erster Instanz über Anträge auf Sterilisation und auf Eheverbote zu entscheiden. Die zweite Instanz war das Erbgesundheitsgericht beim Oberlandesgericht Karlsruhe. Die Erbgesundheitsgerichtsbarkeit wurde 1945 von den Alliierten aufgehoben.

    Das "Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse" vom 1.6.1933 ermöglichte forst- und landwirtschaftlichen Betrieben unter bestimmten Voraussetzungen beim zuständigen Amtsgericht / Entschuldungsgericht die Eröffnung von Entschuldungsverfahren. Mit deren Durchführung wurden unter Aufsicht des Amtsgerichts bestimmte Kreditanstalten betraut. Beschwerdeinstanz war das zuständige Landgericht. Mit Verordnung vom 25.6.1935 wurden die Entschuldungsverfahren Entschuldungsämtern übertragen, die jedoch den Amtsgerichten zu- und den Landgerichten untergeordnet blieben. Im Regierungsbezirk Freiburg bestanden sie in Bonndorf, Donaueschingen, Freiburg, Offenburg, Schopfheim, Stockach, Überlingen, Waldshut und Wolfach. Nach dem 2. Weltkrieg wurden die Entschuldungsverfahren auf anderer gesetzlicher Grundlage fortgeführt, die Entschuldungsämter jedoch aufgelöst.

    from: https://www2.landesarchiv-bw.de/ofs21/olb/struktur.php?archiv=5&klassi=5.02.001.002.002.%&anzeigeKlassi=5.02.001.002&inhaltHauptframe=naeheres&anzeigeId=7303&letztesLimit=&syssuche=&logik=

  8. Landeskommissär Konstanz

    • State Commissioner Konstanz
  9. Regierungspräsdium Wiesbaden

    • Regional Council Wiesbaden

    Der Regierungsbezirk Wiesbaden wurde durch Verordnung betreffend die Organisation der Verwaltungsbehörden in dem vormaligen Kurfürstentum Hessen, in dem vormaligen Herzogtum Nassau, in der vormals freien Stadt Frankfurt und in den bisher bayerischen und den großherzoglich hessischen Gebietsteilen vom 22.2.1867 (PrGSlg.S. 273 ff.) aus dem durch Gesetz vom 20.9. und 24.12.1866 mit Preußen vereinigten Herzogtum Nassau, der Stadt Frankfurt a.M., dem Amt Homburg v.d.H., dem Kreis Biedenkopf und dem nordwestlichen Teil des Kreises Gießen (Ortschaften Bieber, Fellingshausen, Frankenbach, Haina, He...

  10. Hessisches Justizministerium

    • Hessen Department of Justice

    Mit dem am 12. Oktober 1803 ergangenen Organisationsedikt wurde dem seit 1747 bestehenden Oberappellationsgericht als oberster Verwaltungs- und Justizbehörde die Kontrolle über die Verwaltungsbehörden entzogen. Zugleich erfolgte eine Kompetenzfestlegung für das Oberappellationsgericht als oberster Justizbehörde. Aufgrund der Verordnung über die Organisation der obersten Staatsbehörde vom 28. Mai 1821 kam es zur Bildung eines 'Ministerialdépartements des Innern und der Justiz'. 1848 nahm man die 'Trennung des Ministeriums des Innern und der Justiz' in zwei Ministerien vor. 1874 wurde das Min...

  11. Deutsche Regierung des Landes Hessen

    • German Government of the federal state Hessen

    Am 14. April 1945 überträgt die US-Militärregierung Prof. Ludwig Bergsträsser die Aufgabe des Neuaufbaus einer überregionalen Verwaltung und ernennt ihn zum Vorsitzenden (ab 8.5.1945 Präsidenten) einer zu errichtenden 'Deutschen Regierung der Provinz Starkenburg' mit Sitz in Darmstadt. Bereits im Juli 1945 werden die Befugnisse Prof. Bergsträssers auf große Teile der Provinz Oberhessen (Stadtkreis Gießen, Landkreise Alsfeld, Büdingen, Gießen und Lauterbach) ausgeweitet und seine Administration in 'Deutsche Regierung des Landes Hessen' umbenannt (mit Abteilungen an Stelle der früheren Minist...

  12. Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Darmstadt

    • Attorney General at the Higher Regional Court of Darmstadt

    Das Amt des Generalstaatsanwaltes wurde durch die 'Verordnung zur Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz' vom 14. Mai 1879 geschaffen. Die zunächst gültige Bezeichnung 'Oberstaatsanwalt' änderte man 1897 in 'Generalstaatsanwalt'. Die Generalstaatsanwälte waren nicht nur für die Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaften ihres Bezirks und die Vertretung der Anklage in Revisionsverfahren gegen Urteile von Amts- und Landgerichten zuständig, sondern auch Anklagebehörde in erstinstanzlichen Verfahren wegen Hoch- und Landes...

  13. Hessisches Innenministerium

    • Hessian Ministry of the Interior

    Seit 1617 bestand der Geheime Rat als oberste Verwaltungs- und Justizbehörde. Mit den beiden Organisationsedikten vom 12. 10. 1803 wurde unter anderem das Geheime Ministerium oder 'Geheime-Raths-Kolleg' gebildet, das als 'Centralpunkt der ganzen Staatsverwaltung' fungieren sollte und vom Landgrafen geleitet wurde. Es unterteilte sich in die Departements des Innern, des Äußeren und der Finanzen. In den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern fielen z. B. das gesamte Kriminal- und Ziviljustizwesen, alle Gegenstände der Gesetzgebung sowie das Medizinal,- Kirchen- und Schulwesen. Aufgrund ...

  14. Hessisches Finanzministerium

    • Hessian Ministry of Finance

    Die aktenführende Behörde wurde 1821 mit einer Verordnung über die Organisation der obersten Staatsbehörden geschaffen. Dort war die Bildung von drei Ministerialdepartements, darunter das der Finanzen, vorgesehen. Etwa gleichzeitig erfolgte die Gründung der Oberfinanzkammer als zentraler Behörde der Finanzverwaltung. Die drei Sektionen der Kammer betrafen Finanz- bzw. Steuerwesen, Domänensachen und Bauwesen. Schon vorher waren die Rechnungskammer (G 31 O) sowie die Hauptstaatskasse (G 35) unter der Leitung des Finanzministeriums gebildet worden. 1822 wurde das Forstwesen ebenfalls dem Minis...

  15. Oberrechnungskammer-Justifikatur

    1821 wurde die Rechnungskammer-Justifikatur unter Leitung des Finanzministeriums errichtet 1852 erfolgte deren Umbenennung in Oberrechnungskammer-Justifikatur, zuständig insbesondere für Rechnungsrevisionen. Per Gesetz 1879 unmittelbar dem Großherzog unterstellt, war sie fortan eine selbständige, weisungsunabhängige Behörde gegenüber der übrigen Staatsverwaltung Präsident und Räte waren unabsetzbar wie Richter. Am 1.4.1937 trat an die Stelle der Justifikatur das neugeschaffene Rechnungsamt unter Aufsicht der Abt. IV (Finanzverwaltung) beim Reichsstatthalter in Hessen (Landesregierung) als V...

  16. Preussische Regierung Kassel

    • Prussian Government Kassel

    Die Zuständigkeit der im Februar 1867 gebildeten Regierung erstreckte sich auf das ehemalige Kurfürstentum Hessen, die vorher bayerischen Gebiete Gersfeld und Orb und den vorher hessen-darmstädtischen Kreis Vöhl. 1929 kam das Gebiet des Freistaats Waldeck hinzu. 1932 wurde der Kreis Grafschaft Schaumburg ausgegliedert. Die Abteilung I (Abteilung des Innern, ab 1886 Präsidialabteilung) bearbeitete das gesamte Hoheitswesen und die Kommunalaufsicht, das Polizeiwesen, das Sozial- und Gesundheitswesen und sämtliche Wirtschaftbereiche einschließlich des gewerblichen Ausbildungswesens, des Verkehr...

  17. Polizeipräsidium Kassel

    • Police Headquarters Kassel

    Nach der 1867 erfolgten Aufspaltung des Kreises Kassel in einen Stadt- und einen Landkreis nahm 1868 die Polizeidirektion für den Stadtkreis Kassel ihre Tätigkeit auf. Der Polizeidirektor führte ab 1888 den Titel Polizeipräsident. Im Zuge von Eingemeindungen in den Jahren 1899, 1906, 1929 und 1936 erweiterte sich die örtliche Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit erstreckte sich auf das Hoheitswesen, die politische und Sicherheitspolizei, die Gewerbeaufsicht, die Verkehrs- und Baupolizei, das Gesundheits- und Veterinärwesen sowie Wohlfahrt und Jugendschutz. 1933 wurde der Polizeipräsid...

  18. Strafvollzugsbehörde (Kassel-)Wehlheiden

    • Prison authorities (Kassel-)Wehlheiden

    Aufgrund der nicht mehr zeitgemäßen Zustände, die in den ehemaligen kurhessischen Strafanstalten herrschten, beschloss der preußische Staat nach 1867 die Auflösung der meisten Anstalten und zugleich den Neubau eines Männerzuchthauses in Wehlheiden bei Kassel. Die Arbeiten am Neubau der Anstalt begannen im Jahre 1873 nach dem Muster der strahlenförmig gebauten Zellengefängnisse in Berlin-Moabit, Bruchsal und einigen anderen Orten. Die Eröffnung fand unter der Bezeichnung 'Strafanstalt Wehlheiden' am 1.10.1882 statt. Die Anstalt bestand aus einer Zuchthaus- und einer Gefängnisabteilung und ex...

  19. Preußische Staatsanwaltschaft Hanau

    • Prussian Public Prosecutor's Office Hanau

    Die Überlieferung der beim Landgericht Hanau bestehenden Staatsanwaltschaft reicht nur bis zum Jahre 1944, da die Kreise Gelnhausen, Hanau und Schlüchtern zum 1.10.1944 dem Regierungsbezirk Wiesbaden zugeschlagen wurden (siehe Behördengeschichte zu Bestand 270 Hanau). from: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction.action?detailid=b4783

  20. Staatsanwaltschaft Kassel

    • Public Prosecutor's Office Kassel

    Nach erfolgter Vereinigung Kurhessens mit der preußischen Monarchie wurden gemäß § 17 der Verordnung über die Gerichtsverfassung in dem vormaligen Kurfürstentum Hessen (Preuß.Ges.Slg. S. 1085ff.) Staatsanwaltschaften bei den Kreisgerichten als Untersuchungs- und Anklagebehörden in Strafsachen eingerichtet. Den aufgrund des Deutschen Gerichts-Verfassungsgesetzes vom 27.1.1877 (RGBl. S. 41) und des dazu erlassenen Preußischen Ausführungsgesetzes vom 24.4.1878 (Preuß.Ges.Slg. S. 230) mit Wirkung vom 1.10.1879 eingerichteten Landgerichten, die die Kreisgerichte ablösten, wurden ebenfalls Staats...