Regierungspräsdium Wiesbaden

  • Regional Council Wiesbaden
Identifier
006356
Type of Entity
Corporate Body

History

Der Regierungsbezirk Wiesbaden wurde durch Verordnung betreffend die Organisation der Verwaltungsbehörden in dem vormaligen Kurfürstentum Hessen, in dem vormaligen Herzogtum Nassau, in der vormals freien Stadt Frankfurt und in den bisher bayerischen und den großherzoglich hessischen Gebietsteilen vom 22.2.1867 (PrGSlg.S. 273 ff.) aus dem durch Gesetz vom 20.9. und 24.12.1866 mit Preußen vereinigten Herzogtum Nassau, der Stadt Frankfurt a.M., dem Amt Homburg v.d.H., dem Kreis Biedenkopf und dem nordwestlichen Teil des Kreises Gießen (Ortschaften Bieber, Fellingshausen, Frankenbach, Haina, Hermannstein, Königsberg, Krumbach, Naunheim, Rodheim, Waldgirmes), dem Ortsbezirk Rödelheim und dem bisher großherzoglich hessischen Teil von Niederursel gebildet. Mit dem damals neu geschaffenen Regierungsbezirk Kassel wurde er durch Erlass vom 7.12.1868 (ebd. S. 1056) zur Provinz Hessen-Nassau vereinigt. Die Regierung als Mittelinstanz der allgemeinen staatlichen Landesverwaltung erhielt ihren Sitz in Wiesbaden. Sie bestand neben dem Präsidenten aus den drei Abteilungen: I. Inneres, II. Kirchen- und Schulwesen, III: direkte Steuern, Domänen und Forsten, und setzte sich aus einem Präsidenten, drei Oberregierungsräten und der erforderlichen Anzahl von Räten und technischen Mitgliedern zusammen. Laut Bekanntmachung des in jenem Gesetz ebenfalls bestellten Oberpräsidenten für die beiden Regierungsbezirke Kassel und Wiesbaden vom 19.9.1867 (Beilage zum Intelligenzblatt f. Nassau S. 935) begann ihre Tätigkeit am 1.10.1867 und löste damit die kgl. Administration für Nassau (Abt. 210 u. 402), die Landesregierung (Abt. 211) und das Finanzkollegium zu Wiesbaden (Abt. 212), das Zivilkommissariat und die Landesregierung zu Homburg (Abt. 314) sowie das Zivilkommissariat zu Frankfurt a.M. (Abt. 401) ab. Ihr Wirkungskreis entsprach dem der Regierungen in den alten preußischen Provinzen. Die für die Regierung geltende Instruktion vom 23.10.1817 (PrGSlg. S. 248 f.) wurde überholt durch das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom 30.7.1883 ebd. S. 195 ff.). Die kollegialisch arbeitende bisherige Abteilung des Innern ging auf den Regierungspräsidenten zur bureaumäßigen Erledigung über. An ihre Stelle trat bei der Regierung Wiesbaden laut § 23 Abs. 2 als Auseinandersetzungsbehörde ein Kollegium aus dem Regierungspräsidenten, seinem hierzu bestellten Stellvertreter und mindestens zwei Mitgliedern, das auch die Aufgaben der Regierung hinsichtlich der Güterkonsolidation wahrzunehmen hatte. Das Gesetz vom 1.8.1883 (ebd. S. 237 ff.) brachte eine Abgrenzung gegen die Aufgaben des Bezirksausschusses (Abt. 406). Durch § 92 der Verordnung über die Neugliederung von Landkreisen vom 1.8.1932 (ebd. S. 255 ff.) wurde der bisher zum Regierungsbezirk Koblenz gehörende Landkreis Wetzlar in den Regierungsbezirk Wiesbaden eingegliedert. Durch Führer-Erlass vom 1.4.1944 (RGBl. I S. 109 f.) wurde die Provinz Hessen-Nassau zur Anpassung an die Gaue der NSDAP und die Reichsverteidigungsbezirke zum 1.7. d.J. in die Provinzen Kurhessen und Nassau geteilt. Der Regierungsbezirk Wiesbaden wurde unter Zuweisung des Stadtkreises Hanau und der Landkreise Gelnhausen, Hanau und Schlüchtern zur Provinz erhoben. Der Oberpräsident (in Personalunion Gauleiter des Gaues Hessen-Nassau der NSDAP), dessen Amtssitz Wiesbaden war, sollte sich zur Durchführung seiner staatlichen Aufgaben der Behörde des Regierungspräsidenten bedienen.

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Rules and Conventions

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