Hessisches Innenministerium

  • Hessian Ministry of the Interior
Identifier
006360
Type of Entity
Corporate Body

History

Seit 1617 bestand der Geheime Rat als oberste Verwaltungs- und Justizbehörde. Mit den beiden Organisationsedikten vom 12. 10. 1803 wurde unter anderem das Geheime Ministerium oder 'Geheime-Raths-Kolleg' gebildet, das als 'Centralpunkt der ganzen Staatsverwaltung' fungieren sollte und vom Landgrafen geleitet wurde. Es unterteilte sich in die Departements des Innern, des Äußeren und der Finanzen. In den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern fielen z. B. das gesamte Kriminal- und Ziviljustizwesen, alle Gegenstände der Gesetzgebung sowie das Medizinal,- Kirchen- und Schulwesen. Aufgrund des Organisationsgesetzes vom 28.5.1821 schuf man drei voneinander unabhängige Ministerien: ein 'Ministerialdepartement des Innern und der Justiz', ein Departement für auswärtige Angelegenheiten und des Großherzoglichen Hauses und ein Departement der Finanzen. Zudem wurde der Staatsrat errichtet, der im Juli 1823 eröffnet wurde und bis 1875 bestand. 1848 nahm man die Trennung des Ministeriums des Inneren und der Justiz in zwei eigenständige Ministerien vor. Die Zuständigkeiten für beide Ministerien blieben bestehen. Zuständigkeiten von 1854-1918: Der Zuständigkeit des Innenministeriums zugeordnet waren die Provinzialdirektionen und die Kreisämter. Außerdem war das Ministerium für die öffentlichen Schul- und Bildungsanstalten, die Wohltätigkeitsanstalten, die öffentliche Gesundheitspflege sowie für den so genannten 'öffentlichen Kultus', d.h. die Religionsgemeinschaften zuständig. Daneben gehörten die 'Behörden für Landwirtschaft, Handel, Gewerbe und Industrie' und die Redaktionen des Regierungsblattes und der Darmstädter Zeitung zum Einflussbereich des Innenministers. Zeitweilig wurden auch die Verwaltung des 'ständischen Archivs' (bis 1875), der Berg- und Eichungsbehörden (ab 1877 bis 1918), des Gendarmeriecorps (um 1875 bis 1918), der Oberrechnungskammer (bis 1879) und verschiedene Prüfungsbehörden übernommen. 1874 wurde das Ministerium des Inneren mit dem Justizministerium sowie dem Finanzministerium zu einem Gesamtministerium zusammengefasst. Die Minister behielten aber ihre organisatorische Eigenständigkeit. 1879 wurden das Innen- und Justizministerium in dem neu geschaffenen Staatsministerium erneut vereint. Das Ministerium des Innern und der Justiz zerfiel in zwei Sektionen: Sektion für innere Verwaltung und Sektion für Justizverwaltung. Diese Verbindung wurde 1896 wieder gelöst. Nach der so genannten Machtergreifung 1933 konzentrierte man die bisher noch bestehenden Ministerien unter der Bezeichnung 'Hessisches Staatsministerium' zu einem einzigen Ministerium. Dieses Staatsministerium gliederte sich in drei Ministerialabteilungen, wobei die innere Verwaltung der Ministerialabteilung 1 zugeordnet war, die von einem geschäftsleitenden Ministerialrat geführt wurde.

from: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction.action?detailid=b557

Rules and Conventions

EHRI Guidelines for Description v.1.0