Wiedergutmachungsämter von Berlin

Identifier
B Rep. 025
Language of Description
German
Source
EHRI Partner

Scope and Content

Vorwort

B Rep. 025 Wiedergutmachungsämter von Berlin

Bereits im Juli 1945 wurde vom Magistrat von Groß-Berlin eine erste Verordnung zur Vermögensbeschlagnahme von "aktiv faschistisch" tätig gewesenen Personen erlassen und eine Frist für die Anmeldung von Ansprüchen auf Rückerstattung von unrechtmäßig entzogenen Vermögenswerten bestimmt. Durch die Anordnung der Alliierten Kommandantur BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 (Rückerstattungsanordnung - REAO) wurden in den Westsektoren Berlins Wiedergutmachungsämter eingerichtet. Nach Artikel 1 Absatz 1 REAO waren sie zuständig für die Bearbeitung auf Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an natürliche und juristische Personen, denen diese in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der politischen Auffassung oder der politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus ungerechtfertigt entzogen worden waren. Die Ansprüche waren bei dem Treuhänder der amerikanischen, britischen und französischen Militärregierung für zwangsübertragene Vermögen - später Haupttreuhänder für Rückerstattungsvermögen - bis zum 30. Juni 1950 anzumelden. Dieser leitete die Anmeldungen an die Wiedergutmachungsämter von Berlin weiter.
Die Bezeichnung "Wiedergutmachungsämter von Berlin" beruht auf Artikel 60 Absatz 1 REAO in Verbindung mit der BK/O (50) 97.
Gegen die Entscheidung der Wiedergutmachungsämter von Berlin war das Rechtsmittel des Einspruchs an die Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Berlin und gegen deren Beschlüsse die sofortige Beschwerde an das Kammergericht gegeben. In letzter Instanz entschied das Oberste Rückerstattungsgericht für Berlin. Seit 1990 ist diese Zuständigkeit auf den Bundesgerichtshof übergegangen.
Durch die BK/O (54) 15 vom 15. November 1954 wurde die REAO in ihrem Geltungsbereich auf Vermögensgegenstände erweitert, die im Ostsektor von Berlin entzogen worden waren; sie galt aber nicht für dort belegene Grundstücke.
Von der Bundesrepublik Deutschland wurde am 19. Juli 1957 das Bundesrückerstattungsgesetz (BrüG) erlassen, nach dem die Rückerstattungsansprüche mit einer Frist bis zum 1. April 1959 bei dem Zentralmeldeamt (davor Haupttreuhänder für Rückerstattungsvermögen) anzumelden waren. Durch § 5 BrüG wurden sowohl der Umfang der geltend zu machenden Ansprüche als auch die Zuständigkeit der Wiedergutmachungsämter von Berlin erheblich erweitert.

Die Akten der Wiedergutmachungsämter von Berlin wurden 2003 in das Landesarchiv Berlin überführt.

Enthält:
Verfahrensakten (hauptsächlich nach § 5 BrüG).

Erschlossen: 800000 [AE] 736,20 [lfm]

Laufzeit:
1949 - 1990

Benutzung:
Benutzungsbeschränkung

Verweise:

-> LAB B Rep. 032 Der Treuhänder der Amerikanischen, Britischen und Französischen Militärregierung für zwangsübertragene Vermögen/Haupttreuhänder für Rückerstattungsvermögen
-> LAB B Rep. 064 Oberstes Rückerstattungsgericht für Berlin

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