Erteilung von Sprecherlaubnis an Angehörige von Schutzhäftlingen in Konzentrationslagern bzw. an Rechtsanwälte in Sonderfällen.

Identifier
075/1171a.jpg
Language of Description
German
Alt. Identifiers
  • Allgemeines 24
  • 396, Folio 85-86
  • 14c 8/Ot.
Dates
18 May 1943
Level of Description
File
Source
EHRI Partner

Extent and Medium

Art: Fotokopie einer Abschrift

Creator(s)

Scope and Content

  1. Sonderregelung-FronturlauberFronturlaubern ist bei unmittelbarer Vorsprache im Konzentrationslager Sprecherlaubnis mit ihren Angehörigen zu gewähren. Bestehende Bedenken können gegebenenfalls telefonisch oder fernschriftl. geklärt werden. Die Personalien des Fronturlaubers und des Häftlings sind in jedem Fall nachträglich zu melden.II. Rechtsanwälten (5) die Häftlinge vor einem Sondergericht vertreten, kann bei persönlichen Vorsprechen Sprecherlaubnis durch den Kommandanten gegeben werden. Dieses ist auch im Nachhinein zu melden. 6) Derartige Anträge bei den Einweisungsstellen können dort entschieden und auch genehmigt werden.
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