Benachrichtigung der Angehörigen von im Konzentrationslager verstorbenen Häftlingen der Sicherheitspolizei (Schutz-, Vorbeugungs- und Polizeihäftlinge).

Identifier
075/0245a.jpg
Language of Description
German
Alt. Identifiers
  • Allgemeines 24
  • 396, Folio 33-36
  • S IV C 2 Allg. Nr. 40454
Dates
21 May 1942
Level of Description
File
Source
EHRI Partner

Extent and Medium

Art: Fotokopie einer Abschrift vom Original

Creator(s)

Scope and Content

Die Angehörigen sind während des Krieges dahin zu unterrichten, daß die Leichen eingeäschert werden. Den Wünschen der Angehörigen, den Verstorbenen noch einmal zu sehen, ist mit Ausnahme von Polen und Juden zu entsprechen. Die Angehörigen sind darauf hinzuweisen, daß sie etwaige Wünsche auf Besichtigung der Leiche binnen 24 Stunden dem Lager telegrafisch mitteilen müssen. Die Frist zur Besichtigung der Leiche ist hinreichend zu bemessen. Sie darf aber in der Regel 3 Tage nicht übersteigen. Die Einäscherung hat, ohne besondere Umstände, erst dann zu erfolgen wenn von den Angehörigen dieser Wunsch nicht binnen 3 Tagen geäussert wurde.

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