Verfahren bei unnatürlichem Tode eines Schutzhaftsträflings.
Extent and Medium
Art: Fotokopie vom Original
Creator(s)
- Reichsführer-SS, Hauptamt SS-Gericht, München
Scope and Content
Adressat: Verteiler: A, C, DIm Einverständnis mit dem Reichsminister der Justiz ist bei unnatürlichem Tode eines Schutzhäftlings nach § 39 KSTVO zu verfahren.Die Zuständigkeit der SS-U. Polizeigerichsbarkeit ist also stets gegeben, wenn ein SS-Angehöriger an dem Tode irgendwie beteiligt ist oder wenn der Schutzhäftling Selbstmord begangen hat.