Anrechnung der Schutzhaft.

Identifier
074/1148a.jpg
Language of Description
German
Alt. Identifiers
  • Allgemeines 32
  • I21, Folio 115
  • IV C 2 Allg.Nr.40180
Dates
1 Apr 1940
Level of Description
File
Source
EHRI Partner

Extent and Medium

Art: Fotokopie vom Original

Creator(s)

Scope and Content

Adressat: Reichssicherheitshauptamt, alle Staatspolizei(leit)stellen, nachrichtlich an: alle Befehlshaber der Sicherheitspolizei, alle Inspekteure der Sicherheitspolizei, alle Kommandeure der SicherheitspolizeiSofern nach der vorläufigen Festnahme auf Antrag Schutzhaftanordnungen erfolgt sind, rechnet die Schutzhaft nicht erst vom Tage des Fristenablaufs der vorläufigen Festnahme, sondern vom ersten Tage der vorläufigen Festnahme ab. Alle Schutzhaftanträge, sind beim Reichssicherheitshauptamt, Referat IV C2 rechtzeitig zu beantragen. Falls noch in Einzelfällen Häftlinge einsitzen, bei denen die Frist der vorläufigen Festnahme bereits abgelaufen und eine Schutzhaftanordnung noch nicht erfolgt ist, ist das Erforderliche unverzüglich zu veranlassen, ggf. Schutzhaft auch, formblattmäßig zu beantragen.

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