Erlaß des Reichsführers-SS zur Verordnung über eine Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz.

Identifier
074/0940a.jpg
Language of Description
German
Alt. Identifiers
  • Allgemeines 57
  • I141, Folio 8-9
  • R/G XIV/1
Dates
20 Nov 1939
Level of Description
File
Source
EHRI Partner

Extent and Medium

Art: Fotokopie einer Vervielfältigung

Creator(s)

Scope and Content

IV. Das Bestätigungsrecht ist den Gerichtsherren übertragen, das Aufhebungsrecht behält sich Reichsführer-SS bzw. seinem Stellvertreter vor.V. Stellvertreter der Gerichtsherren ist an dessen Weisung gebunden. Die Einstellung des Verfahrens sowie die Bestätigung eines Urteils bleiben den Gerichtsherrn vorbehalten.VI. Aufstellung der Gerichte, die neu errichtet werden.VII. Die Hauptverhandlung kann außerhalb des Gerichtssitzes stattfinden, in Böhmen und Mähren dürfen keine Hauptverhandlungen stattfinden.

This description is derived directly from structured data provided to EHRI by a partner institution. This collection holding institution considers this description as an accurate reflection of the archival holdings to which it refers at the moment of data transfer.