Stellung der Oberpräs. zu den Organen der Geheimen Staatspolizei.

Identifier
074/0259a.jpg
Language of Description
German
Alt. Identifiers
  • Allgemeines 76
  • I197, Folio 113-115
  • St.M.I.1635
Dates
10 Feb 1936
Level of Description
File
Source
EHRI Partner

Extent and Medium

Art: Fotokopie vom Original

Creator(s)

Acquisition

Bundesarchiv

Scope and Content

Adressat: Reichs- und Preußischen Minister des Innern, Stellv. Chef und Inspekteur der Geheimen Staatspolizei, Oberpräs., RegierungspräsidentDurch das Gesetz über die Geheime Staatspolizei vom 10.02.1936 ist der Aufbau der Geheimen Staatspolizei und ihr Verhältnis zu den Behörden der inneren Verwaltung neu geregelt worden:1. Die Staatspolizeistellen sind verpflichtet, den Oberpräs. über wichtige polit. Vorgänge zu unterrichten.2. Der Leiter der Staatspolizeistelle am Sitze des Oberpräs. kann zugleich polit. Sachbearbeiter des Oberpräs. sein.3. Die Oberpräs. sind berechtigt, den Staatspolizeistellen ihres Bezirks Weisungen zu erteilen. Die Staatspolizeistellen sind verpflichtet, diesen Weisungen zu entsprechen.

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