Allgemeine Verfügung Nr. 10 gemäß Gesetz Nr. 52 der britischen Militärregierung, betr. Sperre und Kontrolle von Vermögen

Identifier
B 1 7530 PR1 3/14
Language of Description
German
Alt. Identifiers
  • 3/14 (Bearbeitungssignatur, zusammengesetzt aus Nummer des ursprünglichen Ordners und frei vergebener Nummer für einzelne Einheiten)
Dates
1 Jan 1947 - 31 Dec 1947
Level of Description
File
Languages
  • Englisch, Deutsch
Source
EHRI Partner

Extent and Medium

2 Bl.

Plakat

Creator(s)

Biographical History

Deutsche Fassung der Verfügung:

"Militärregierung – Deutschland

Britisches Kontrollgebiet

Gemäß Artikel I, Abs. 2 und Artikel III, Abs. 4 (b) des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung, abgeändert durch Verordnung Nr. 38, wird hiermit wie folgt verfügt:

  1. Mit der in Absatz 2 dieses Artikels enthaltenen Ausnahme bezieht sich diese Allgemeine Verfügung auf alle Vermögensgegenstände, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 beschlagnahmt oder dem Besitz oder der Verwaltung irgendeiner Person wegen deren Rasse, Staatsangehörigkeit, Religion oder politischen Überzeugung entzogen wurden, gleichgültig, ob diese Beschlagnahme, Entziehung oder andere Form der Enteignung auf Grund von Gesetzgebung oder im Wege von angeblich rechtmäßigen Verfahren oder in sonstiger Weise vorgenommen oder gerechtfertigt wurde.

  2. Diese allgemeine Verfügung bezieht sich nicht auf Vermögensgegenstände, die zur Zeit der Übertragung einen Wert von nicht mehr als eintausend Reichsmark (RM 1000,-) hatten.

  3. Mit der in Abs. 4 dieses Artikels enthaltenen Ausnahme haben innerhalb von sechzehn Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Allgemeinen Verfügung alle Personen, die den Besitz, die Verwahrung, die Kontrolle von Vermögen, auf das sich diese Allgemeine Verfügung bezieht, innehaben oder zu irgendeiner Zeit innehatten, oder Kenntnis von der oben angegebenen Übertragung solchen Vermögens besitzen oder zu irgendeiner Zeit besaßen, eine Erklärung über dieses Vermögen je nach Art des Falles auf Militärregierungs-Finanz-Vordruck MGAF (47/0.6) oder (47/I.6) abzugeben und bei dem Landrat bzw. Oberbürgermeister des für ihren Wohnsitz zuständigen Kreises einzureichen. Diese Vordrucke sind beim nächsten Landrat, Oberbürgermeister oder Bürgermeister erhältlich. Erklärungspflichtig sind alle Vermögenswerte, auch wenn sie etwa auf Befehl der Militärregierung in Zwangsverwaltung übernommen, beschlagnahmt oder für sonstige Zwecke bestimmt worden sind.

  4. Vermögenserklärungen können auch, müssen aber nicht, von Personen abgegeben werden, die Rückgabe solchen Vermögens oder Schadenersatz dafür verlangen, und zwar auf Militärregierungs-Finanz-Vordruck MGAF (47/0.6).

  5. Alle Vermögenswerte, auf die sich diese Allgemeine Verfügung bezieht, werden hiermit, auch rückwirkend, allen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung unterworfen.

  6. Jeder, der auf Grund dieser Allgemeinen Verfügung zur Abgabe einer Erklärung gemäß ihrer Bestimmungen und der auf den Vordrucken MGAF (47/0.6), (47/I.6) und (47/V.6) angeführten Anweisungen verpflichtet ist und es unterlässt, eine solche Erklärung abzugeben, sowie jeder, der bei Abgabe einer solchen Erklärung die Anführung einer wesentlichen Tatsache oder Einzelheit wissentlich unterlässt oder bei Abgabe einer solchen Erklärung falsche oder irreführende Angaben macht, macht sich einer Zuwiderhandlung schuldig und unterliegt bei Verurteilung denjenigen Strafen (einschließlich der Todesstrafe), die ein Gericht der Kontroll-Kommission oder ein anderes zuständiges Gericht über ihn verhängt.

  7. Für Zwecke dieser Allgemeinen Verfügung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a) „Personen“ bedeutet jede natürliche Person, Gesamthandsgemeinschaft und juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, ferner eine Regierung einschließlich staatlicher und kommunaler Verwaltungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Dienststellen und Organe;

b) „Vermögen“ bedeutet jedes bewegliche und unbewegliche Vermögen sowie alle Rechte und Interessen oder Ansprüche auf solches Vermögen, gleichgültig, ob diese fällig sind oder nicht. Es schließt ein, ist aber nicht beschränkt auf: Grundstücke und Gebäude, Geld, Beteiligungen, Aktien, Patente, Gebrauchsmuster oder Lizenzen für deren Ausübung und andere Urkunden zum Nachweis von Eigentum, Schuldverschreibungen, Bankguthaben, Ansprüche, Verbindlichkeiten, andere Urkunden zum Nachweis von Verbindlichkeiten, sowie Kunstbesitz und andere Kulturgegenstände;

c) „Deutschland“ bedeutet das Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 31. Dezember 1937 bestanden hat.

  1. Diese Allgemeine Verfügung tritt am 29. Mai 1947 in Kraft

Im Auftrage der Militärregierung"

Scope and Content

Darin: 2 Plakate mit dem vollständigen Text der Verfügung

Corporate Bodies

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