Amt für Wertpapierbereinigung
Dates of Existence
1949-1965
History
Das Amt für Wertpapierbereinigung (AfWB) wurde gemäß § 64 Wertpapierbereinigungsgesetz (WBG) vom 19. Aug. 1949 (WiGBl. S.295) als eine dem BMF unmittelbar nachgeordnete Dienststelle eingerichtet (BAnz. Nr. 18 S. 7), um die Wertpapierbereinigung in den Bundesländern und im Ausland zu regeln und zu koordinieren. Es wurde in Personalunion mit dem Bundesamt für äußere Restitutionen, Bad Homburg, geführt. Eine enge Zusammenarbeit erfolgte mit dem Anfang 1950 beim Sonderausschuß Bankenaufsicht gebildeten Unterausschuß für Wertpapierfragen. Nach Inkrafttreten des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. Aug. 1952 (BGBl. I S. 553) wurde das Amt auch auf dem Gebiet
der Auslansbondsbereinigung tätig. Neben der Zentrale in Homburg hatte das Amt verschiedene Auslandsdienststellen (Amsterdam, Brüssel, Paris, London, New York) als deutsche Beratungsstellen, die zugleich als Dienststellen der Auslandsbevollmächtigten der BRD für die Bereinigung deutscher Auslandsbonds fungierten. Nach Auflösung des Amtes ging die Abwicklung noch ausstehender Bereinigungen gem. Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes vom 28. Jan. 1964 (BGBl. I S. 45) auf das Bundesausgleichsamt (Ref. II 6 Wertpapierbereinigung) über. Zuständiges Bundesressort für die Bereinigung des Wertpapierwesens war das Bundesministerium der Finanzen. Mit den Verwaltungsaufgaben bei der Durchführung der Wertpapierbereinigungsgesetze wurde das Amt für Wertpapierbereinigung in Bad Homburg v.d.Höhe aufgrund § 64 des Gesetzes zur Bereinigung des Wertpapierbesitzes (WBG) vom 19. Aug. 1949 beauftragt (WiGBl.S.195). 1952 kamen Aufgaben aufgrund des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. Aug. 1952 (BGBl.S.553) hinzu. Weitere Aufgaben des Amtes bestanden in der Beratung der Bankaufsichtsbehörden in besonderen Fällen (§ 54 Abs. 3 WBG), in der Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen insbesondere zu Rechtsfragen bei Alt-, Nach- und Wiederanmeldungen (Drittes ErgGesWBG) sowie zu Rechtsfragen, die sich bei der Verwaltung der Bodensätze durch die Wertpapiersammelbank ergaben (§ 54 Zweites ErgGesWBG), in der Prüfung der Wertpapierbereinigungs-Schlussrechnung bei Entschädigungsansprüchen des Ausstellers gegen den Bund (§ 13 Drittes ErgGesWBG) sowie in der Vertretung der Gesamtheit der Geschädigten in Schadensersatzstreitigkeiten. Außerdem wirkte das Amt bei Gesetzentwürfen zum Wertpapierbereinigungsrecht mit. Mit der Wertpapierbereinigung waren außerdem die Bankenaufsichtsbehörden der Länder befasst, die gegenüber den anderen Beteiligten weisungsbefugt waren. Für die Durchführung wurden bei den Kreditinstituten Anmeldestellen eingerichtet. Bei 424 Kreditinstituten bestanden Prüfstellen. Zur Durchführung des Gutschriftverfahrens wurden acht Wertpapiersammelbanken (Kassenvereine) als Aktiengesellschaften neugegründet. Bei den Landgerichten wurden noch 1949 Kammern für Wertpapierbereinigung gebildet, die für die Prüfungsverfahren zuständig waren. Anfang 1950 bildete der Sonderausschuss Bankenaufsicht einen Unterausschuss Wertpapierfragen, der zusammen mit dem Amt für Wertpapierbereinigung und Sachverständigen aus dem Kreditgewerbe zum zentralen Instrument der Wertpapierbereinigung wurde.
Außenstellen des Amts im Ausland dienten als deutsche Beratungsstellen in der Werpapierbereinigung und zugleich als Dienststellen der Auslandsbevollmächtigten für die Bereinigung deutscher Auslandsbonds. Sie waren zuständig für die Beratung und Unterrichtung der Wertpapierbesitzer und für die Prüfung und Anerkennung der vorgelegten Auslandsbonds. Außenstellen bestanden in London, Amsterdam und New York. Das Amt für Wertpapierbereinigung, das in Personalunion mit dem Bundesamt für äußere Restitutionen geführt worden war, wurde aufgrund dem Wertpapierbereinigungsschlussgesetz vom 28. Jan. 1964 aufgelöst. Die verbliebenen Aufgaben wurden dem Bundesausgleichsamt übertragen. Im Jahre 1994 wurden per Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) die noch im Ostteil der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Wertpapiere für kraftlos erklärt. Bis 31. März 1995 konnte noch Anträge auf Herausgabe der Urkunden beim damaligen Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (BARoV) gestellt werden. Mit Gesetz zur Änderung der Organisation des Bundesausgleichamtes vom 5. März 2008 wurde zwischen dem Bundesausgleichsamt und dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) eine Verwaltungsgemeinschaft geschaffen. Der Präsident des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen ist gleichzeitig Präsident des Bundesausgleichsamtes.
Rules and Conventions
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