Ostfriesische Landschaft

  • East Frisian Territorial Administration
Identifier
006387
Type of Entity
Corporate Body

History

Die Ostfriesische Landschaft, seit 5 Jahrzehnten als regionales Kulturparlament organisiert, kann als Institution immerhin auf eine rund 500jährige Geschichte zurückschauen, in der sie mit einer vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung im übrigen Deutschland bemerkenswerten Kontinuität ihre Rolle als Vertreterin der Interessen Ostfrieslands gespielt hat. Insofern dokumentiert ihre historische Überlieferung, wie sie im Landschaftsarchiv bewahrt geblieben ist, in herausragender Weise die Geschichte dieser Region. Dabei gilt es jedoch stets zu beachten, dass das historische Ostfriesland nicht dem Ostfriesland nach heutigem Verständnis entspricht, da im kleinen Harlingerland erst nach 1815 eine ständische Verfassung eingerichtet wurde und die Landschaft dort somit bis dahin keinen Einfluß besaß.

Die Anfänge der landständischen Verfassung in Ostfriesland verlieren sich weitgehend im Dunkeln. Schemenhaft fassbar werden sie seit der 2. Hälfte des 15. Jahrhunderts, nachdem sich das Häuptlingsgeschlecht der Cirksena - ursprünglich allenfalls primus inter pares - dank der Belehnung mit der räumlich noch eher unbestimmten Reichsgrafschaft Ostfriesland durch Kaiser Friedrich III. im Jahre 1464 zum Landesherrn aufschwingen konnte und gleichzeitig verfassungsrechtlich der "formale Übergang von der bäuerlichen Selbstbestimmung zur Fürstenherrschaft" (Deeters) vollzogen wurde. Ob der von dem Chronisten Beninga überlieferte und von der Landschaft später immer wieder angeführte Wahlakt durch "Prälaten, Hovetlingen, sampt de treflyckste Egenerveden" stattgefunden hat, ist eher zweifelhaft. 1512 werden aber im Zusammenhang mit den Verhandlungen über die Primogeniturordnung Graf Edzards I. neben den Räten und Amtleuten erstmals auch die Stände erwähnt. Die früheste Nennung einer landtagsähnlichen Versammlung findet sich zwar erst für das Jahr 1516, doch scheint sie als Einrichtung bereits vorher bestanden zu haben. Ein festes Landtagsrecht bildete sich allerdings erst um die Mitte des 16. Jahrhunderts aus, wie auch erst zu jenem Zeitpunkt die Bezeichnung "Landtag" erscheint.

Politische und finanzielle Krisen der Landesherrschaft, dynastieinterne Probleme, die konfessionelle Spaltung Ostfrieslands und die Auswirkungen des niederländischen Freiheitskampfes führten im Verlauf des 16. Jahrhunderts auch zu einer organisatorischen Herausbildung der Landstände, die an der Wende zum 17. Jahrhundert - Stichworte Emder Revolution (1595) und Osterhusischer Akkord (1611) - mehr oder weniger abgeschlossen war. In der Geschichte der deutschen Landstände vermutlich einmalig war die gleichberechtigte Rolle, die in Ostfriesland innerhalb der üblichen drei Kurien neben der Ritterschaft und den Städten der Hausmanns- oder Bauernstand spielte, in dem die freien Grundbesitzer (Eigenerfden) vertreten waren.

Während es in anderen Regionen Deutschlands im Verlauf des 16. Jahrhunderts zum Aufbau einer landesherrlichen Steuerverwaltung kam, führte die Entwicklung in Ostfriesland in jenem sensiblen Bereich staatlicher Verwaltung zu einer umfassenden landständischen Steuerhoheit. Die von den Generalstaaten vermittelten und garantierten Landesverträge seit 1595 besiegelten im Range von Landesverfassungen die Rechte der Landschaft, die diese - anders als im übrigen Deutschland, wo den Landesherren im Zeichen des Absolutismus die allmähliche Entmachtung der Landstände gelang - bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts bewahren konnte. Der erste überlieferte Landtagsschluss, der Regelungen für die interne Verwaltung der Landschaft sowie das Steuer- und Schatzungswesens betraf, stammt aus dem Jahre 1606. Die Entstehung des bis 1749 in Emden amtierenden Administratorenkollegiums, das aus sechs Mitgliedern - je zwei aus jedem Stand - zusammengesetzt war, geht auf die Emder Konkordate von 1599 zurück. Es hatte die Steuern zu verwalten (Feststellung der Schatzungsregister, Aufsicht über den Landrentmeister und über die Steuerpächter und -exekutoren, Rechnungslegung am Oll' Mai usw.), die Landeskasse zu führen und Prozeßsachen in Steuer- und Pachtsachen zu entscheiden. Wie schon in den Emder Konkordaten vorgesehen, wurde 1606 auch ein aus 17 Personen bestehender ständiger Landtagsausschuss für eilige oder der Geheimhaltung bedürftige Angelegenheiten eingerichtet, den die Administratoren zur Beratung heranziehen konnten. Beide Kollegien zusammen vertraten die Stände, wenn deren Einberufung zu Landtagen nicht möglich war. Einzelheiten zur landständischen Verwaltung sind vor allem der "Verwaltungsgeschichte Ostfrieslands" von Joseph König zu entnehmen.

Die Akten zur Landschaftsverwaltung und zum Finanz- und Schuldenwesen sowie die umfangreichen Serien der Schatzungsregister und Protokolle der Landrechnungsversammlungen und Landtage zeugen noch heute von der über zwei Jahrhunderte währenden Funktion der Landschaft als Quasi-Nebenregierung, gleichzeitig aber auch von der starken Verschuldung des Landes aufgrund einer - erst in der preußischen Zeit behobenen - unzureichenden Steuererhebungspraxis. Bei allem Reichtum der Überlieferung ist daher bei der Benutzung grundsätzlich zu berücksichtigen, dass selbst Inhalte von scheinbar außerhalb der Finanzverwaltung liegenden Sachakten bedingt durch die Steuerverwaltungshoheit der Landschaft in hohem Maße von den jeweiligen finanziellen Aspekten geprägt sind.

Eine reichsrechtliche Anerkennung ihrer besonderen "hoheitlichen Position" (van Lengen) wurde der Landschaft 1678 durch Kaiser Leopold I. zuteil, indem er ihr - ein ansonsten in der deutschen Reichsgeschichte unerhörter Akt und daher auch von der Fürstin Christine Charlotte vehement bekämpft - sogar ein eigenes Wappen verlieh. Der am urfriesischen Versammlungsort, dem Upstalsboom, stehende Geharnischte sollte den "freien Friesen" verkörpern.

Die Landesherrschaft der Grafen (bzw. Fürsten seit 1654) von Ostfriesland war somit stets eingeschränkter als in allen anderen Regionen Deutschlands. Die zahlreichen Versuche der Grafen bzw. Fürsten, absolutistische Ansprüche auf eine ungeteilte Landesherrschaft durchzusetzen, sind stets gescheitert. Sie haben jedoch ebenso wie das starre Festhalten der Landschaft am Wortlaut der einmal niedergeschriebenen Akkorde über mehr als anderthalb Jahrhunderte tiefgreifende Konflikte innerhalb Ostfrieslands bis hin zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen zur Folge gehabt und oft genug zur Lähmung jeglichen aussenpolitischen Spielraums - Stichwort "Satellitenstatus" in Bezug auf die Generalstaaten - geführt. Ihren Niederschlag haben diese Vorgänge in den zahlreichen landschaftlichen Akten zu den Landesstreitigkeiten gefunden, angefangen bei den Vergleichen und Landesverträgen bis hin zu den beiderseits mit grossem Aufwand vor den kaiserlichen Gerichten geführten Prozessen. Hinzu kam eine zeitweise selbständige Aussenpolitik der Stände, in deren Rahmen sie sogar eine eigene diplomatische Korrespondenz führten. Mit ein Ausfluss der inneren Zerrissenheit Ostfrieslands bis 1744 war ausserdem die Einquartierung fremder Salvegarde-Truppen in Friedenszeiten und die Besetzung durch fremde Truppen in Kriegszeiten. Letzteres wiederholte sich auch noch während der preußischen Zeit, als Ostfriesland nur noch eine abgelegene, aber reiche Randprovinz eines großen Königreiches war. Die finanzielle

Abwicklung der in den verschiedenen Besetzungsphasen angefallenen Kosten ist im Landschaftsarchiv umfangreich dokumentiert.

Über 200 Jahre lang war der Name der Landschaft auch eng mit der von ihr seit 1754 geführten und erst seit wenigen Jahren verselbständigten "Ostfriesischen Landschaftlichen Brandkasse" verbunden, deren Brandkataster und Akten eine wichtige Dokumentation zur Orts-, Siedlungs-, Bau- und Feuerschutzgeschichte in Ostfriesland darstellen. Sie befinden sich heute im Besitz der Brandkasse.

Die in der Geschichtsforschung des 19. Jahrhunderts als "Negativerscheinungen höchster Potenz" (Kappelhoff) oft genug karikierten Landstände werden dank der modernen Ständegeschichtsforschung seit dem Zweiten Weltkrieg, die sich um eine projektionslosere Kenntnis der "inneren Baugesetze des Ancien Régime" (Kappelhoff) bemüht und u.a. auf die Gefahr falscher Analogien - z.B. hinsichtlich des parlamentarischen oder demokratischen Charakters der Landstände - aufmerksam gemacht hat, mehr und mehr auch in ihrem positiven Beitrag zum Gang der allgemeinen deutschen Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte gewürdigt. Ein so umfangreiches ständisches Archiv wie das der Ostfriesischen Landschaft stellt daher mehr denn je ein weites Feld für zukünftige Forschungen dar.

from: http://www.arcinsys.niedersachsen.de/arcinsys/detailAction?detailid=b196

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