Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Celle

  • Prosecutor of the Higher Regional Court Celle
Identifier
006375
Type of Entity
Corporate Body

History

Die geschichtlich wie organisatorisch eng mit dem Oberlandesgericht in Celle verbundene dortige Staatsanwaltschaft ist eine Einrichtung, die 150 Jahre jünger ist als das ehemals oberste Gericht des Kurfürstentums/Königreichs Hannover, das Oberappellationsgericht. Ihre feste Etablierung erhielt die Staatsanwaltschaft durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung und die Strafprozessordnung vom 8. November 1850. Jedem Obergericht und dem Oberappellationsgericht wurde eine Staatsanwaltschaft beigegeben, dessen Leiter den Titel Staatsanwalt bzw. Oberstaatsanwalt führte. Letzterer war allen Staatsanwälten vorgesetzt und ihnen weisungsberechtigt, war seinerseits aber dem Justizministerium untergeordnet. Die Hauptaufgaben dieser streng monokratischen Behörde lagen wie heute im Strafverfahren; daneben hatte sie die Beachtung der Gesetze bei den Gerichten, die Dienstführung der Gerichtspersonen, der Notare, Advokaten und Anwälte zu überwachen usw. Das Nähere regelte ausführlich eine "Dienstanweisung für die Staatsanwaltschaft" vom 25. September 1852 (vgl. Hann. GS I S. 359).

Im Jahr 1859 wurde die noch junge Behörde durch königliche Verordnung in Kronanwaltschaft bzw. Kronoberanwaltschaft umbenannt (vgl. Hann. GS I S. 663), Bezeichnungen, die auch unter der preußischen Herrschaft zunächst beibehalten wurden. Erst mit den Reichsjustizgesetzen, in Kraft getreten am 1. Oktober 1879, kam die reichseinheitliche Bezeichnung Staatsanwaltschaft wieder in Geltung. Die Staatsanwaltschaft beim nunmehrigen Oberlandesgericht Celle leitete der Oberstaatsanwalt. 1924 erhielt er durch die Preußische Besoldungsordnung (vgl. Pr. GS 487) den Titel Generalstaatsanwalt. Die Einzelheiten der Behördengeschichte sind in den beiden Festschriften des Oberlandesgerichts in Celle nachzulesen: Karl Gunkel, 200 Jahre Rechtsleben in Hannover, Hannover 1911, sowie "250 Jahre

Oberlandesgericht Celle 1711-1961", Celle 1961. Jeweils am Schluss dieser Werke sind die Kronoberanwälte, Ober- und Generalstaatsanwälte von 1852-1961 listenmäßig zusammengestellt. Über die Geschichte der Generalstaatsanwaltschaft in der NS-Diktatur und der ersten Nachkriegszeit handeln zwei Arbeiten von H. Rüping: Staatsanwalt und Provinzialjustizverwaltung im Dritten Reich, Baden-Baden 1990, und: Staatsanwälte und Parteigenossen. Haltungen der Justiz zur nationalsozialistischen Vergangenheit zwischen 1945 und 1949 im Bezirk Celle, Baden-Baden 1994

Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft in Celle für die Strafanstalten und den Strafvollzug verdient noch ein paar besondere Bemerkungen: Sie wurde begründet durch die Revidierte Strafprozessordnung vom 5. April 1859 (vgl. Hann. GS I S. 275), wodurch das gesamte Gefängniswesen, d.h. Strafanstalten und Gerichtsgefängnisse, der Justizverwaltung überwiesen wurde. Unmittelbare Aufsichtsbehörde war die Kronoberanwaltschaft, der seit 1860 ein Strafanstaltsdirektor (Direktor Lütgen) zugeordnet war. Die Oberaufsicht über die Strafanstalten von dem wegfallenden Justizministerium auf das preußische Ministerium des Innern, die unmittelbare Aufsicht mit Wirkung vom 1. Januar 1868 auf den Oberpräsidenten der Provinz Hannover übertragen. Die Strafanstalten - es handelte sich um die Strafanstalten Celle, Lüneburg, Lingen, die Bezirksgefängnisse Hameln, Osnabrück und Stade, das polizeiliche Werkhaus in Moringen und das provisorische Staatsgefängnis zu Goslar - wechselten also zum Innenressort, während die Gerichtsgefängnisse weiterhin bei der Justiz verblieben.

Mit der Bildung der neuen Regierungen 1885 trat der Oberpräsident seine Zuständigkeit als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die Strafanstalten an jene ab. In den letzten Monaten des Kaiserreichs wurde die Trennung wieder rückgängig gemacht: die Verwaltung der

Strafanstalten und Gefängnisse gingen am 1. April 1918 auf die Justizverwaltung über, und die Befugnisse der Aufsichtsbehörde wurde dem Oberstaatsanwalt übertragen (vgl. Justizministerialblatt S. 67). Die 1922 in Preußen an den Sitzen der Oberlandesgerichte eingerichteten Strafvollzugsämter, die von den Generalstaatsanwälten den gesamten Strafvollzug im Bezirk übernahmen, bestanden nur eine relativ kurze Zeit; sie wurden bereits im ersten Jahr des Dritten Reiches (vgl. Gesetz vom 1. August 1933) wieder aufgelöst.

from: http://www.arcinsys.niedersachsen.de/arcinsys/detailAction?detailid=b1776

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