Büro des Bundeswahlleiters
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1534 Aufbewahrungseinheiten
Creator(s)
- Der Bundeswahlleiter, 1952-
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Geschichte des Bestandsbildners
Aufgaben und Organisation:
In Fortführung einer Tradition, die auf die Reichstagswahlen im Jahre 1920 (Reichswahlgesetz vom 27.4.1920) zurückgeht, bekleidet der Präsident des Statistischen Bundesamtes in Personalunion auch das Amt des Bundeswahlleiters. Der Bundeswahlleiter hat 1953 seine Funktion aufgenommen. Anlässlich der Wahlen zum ersten Deutschen Bundestag übernahmen die Landeswahlleiter diese Funktion. Der Bundeswahlleiter wird vom Bundesminister des Innern ernannt.
Der Bundeswahlleiter ist ein weisungsfreies Organ des Bundes.
Die Aufgaben des Bundeswahlleiters sind eng mit der Tätigkeit der übrigen für die Durchführung der Bundestagswahl verantwortlichen Stellen verknüpft. Wahlorgane sind im Einzelnen:
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Der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuss für das Wahlgebiet;
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ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuss für jedes Land;
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ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuss für jeden Wahlkreis;
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ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und
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mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.
Der Bundeswahlleiter hat dabei folgende Hauptaufgaben:
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Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl;
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Mitwirkung bei der Klärung rechtlicher und organisatorischer Fragen der Wahl
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Bildung des Bundeswahlausschusses, der aus dem Bundeswahlleiter als Vorsitzenden und acht von den Parteien vorgeschlagenen und vom Vorsitzenden berufenen Wahlberechtigten als Beisitzer besteht;
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Vorsitz im Bundeswahlausschuss
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Entgegennahme und Vorprüfung der Anzeigen über die Beteiligung an der Wahl nach § 18 Abs. 2 BWG von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit der letzten Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind;
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Bekanntgabe der Entscheidung des Bundeswahlausschusses, welche Vereinigungen als Parteien für die Wahl anerkannt worden sind und welche Parteien im Deutschen Bundestag oder
in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind;
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Überwachung der Entscheidungen der Kreiswahlausschüsse über die Zulassung oder Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen mit dem Recht der Beschwerde beim Landeswahlausschuss;
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Entgegennahme und Prüfung der Beschwerden gegen die Entscheidungen der Landeswahlausschüsse;
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Entgegennahme und Vorprüfung der Erklärung über die Nichtverbindung von Landeslisten;
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Erfassung und Abgleich der eingetragenen wahlberechtigten Deutschen im Ausland nach § 18 Abs. 5 BWO;
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Überprüfung der Wahlbewerber auf unzulässige Doppelkandidaturen und Erstellung eines Verzeichnisses der Wahlbewerber;
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Ermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen Gesamtwahlergebnisses im Wahlgebiet;
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Vorbereitung der abschließenden Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Landeslistenwahl durch den Bundeswahlausschuss;
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Mitteilung der über die Landeslisten Gewählten an die Landeswahlleiter;
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Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses im Wahlgebiet;
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Überprüfung der Wahl auf ihre Ordnungsmäßigkeit mit dem Recht, Einspruch im Wahlprüfungsverfahren zu erheben.
Seit dem Jahre 1967 gehört auch die Führung der "Unterlagensammlung politischer Vereinigungen nach dem Parteiengesetz" zu den Aufgaben des Bundeswahlleiters.
Das Schwergewicht der praktischen Vorbereitung einer Bundestagswahl liegt bei den Landeswahlleitern und den Gemeinden, die für die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Versendung
der Wahlbenachrichtigungen ebenso verantwortlich sind wie für die Einrichtung der Wahllokale und die Gewinnung der Mitglieder der Wahlvorstände.
Das endgültige Ergebnis stellt der Bundeswahlausschuss etwa 14 Tage nach der Wahl fest. Diese Sitzung wird durch den Bundeswahlleiter und seine Mitarbeiter vorbereitet. Erst damit stehen auch die gewählten Landeslistenbewerber endgültig fest; über die Wahlkreisabgeordneten befindet der Kreiswahlausschuss. Das endgültige Ergebnis für die Bundestagswahl für das gesamte Wahlgebiet wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Der Bundeswahlleiter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht an Weisungen, sondern ausschließlich an gesetzliche Vorschriften, wie das Bundeswahlgesetz (BWG) und die Bundeswahlordnung (BWO), gebunden.
Auch im Verhältnis zwischen den Wahlorganen besteht Weisungsfreiheit. Grundsatz ist hier, dass die aus dem Kreis der Wähler gebildeten Wahlausschüsse und Wahlvorstände in den entscheidenden Abschnitten des Wahlverfahrens die Wahl selbst leiten und kontrollieren sollen. Sie sind eine Art "Selbstverwaltungsorgane" der Wählerschaft und insoweit nur der Kontrolle eines möglichen Wahlprüfungsverfahrens unterworfen.
Der Bundeswahlleiter gehört als Präsident des Statistischen Bundesamtes kraft Gesetzes der Wahlkreiskommission an, deren sieben Mitglieder vom Bundespräsidenten ernannt werden. Die Kommission hat die Aufgabe nach jeder Wahl zu prüfen, ob Wahlkreisänderungen erforderlich sind und entsprechende Vorschläge zu machen. Zu diesem Zweck sind Änderungen der deutschen
Bevölkerung im Wahlgebiet zu untersuchen und darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie danach oder auch aus anderen Gründen, z.B. wegen Grenzänderungen im Zuge von Gebiets- und Verwaltungsreformen, für erforderlich hält. Der Bundesminister des Innern leitet diesen Bericht unverzüglich dem Deutschen Bundestag zu und veröffentlicht ihn im
Bundesanzeiger.
Bundeswahlleiter:
1948 - 1964 Dr. Dr. h.c. Gerhard Fürst
1964 - 1972 Patrick Schmidt
1972 - 1980 Dr. Hildegard Bartels
1980 - 1983 Franz Kroppenstedt
1983 - 1992 Egon Hölder
1992 - 1995 Hans Günther Merk
1995 - 2006 Johann Hahlen
2007 - 2008 Walter Radermacher
2008 - 2015 Roderich Egeler
2015 - 2017 Dieter Sarreither
2017 - Dr. Georg Thiel
Bestandsbeschreibung
Die ersten Unterlagen wurden 2008 akzessioniert. Seither gibt der Bundeswahlleiter kontinuierlich Akten an das Bundesarchiv ab.
Inhaltliche Charakterisierung
Der Bestand umfasst die Zusammenstellungen der endgültigen Ergebnisse der Wahlen zum Deutschen Bundestag 1957 bis 2005 sowie der Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland 1979 bis 2004. Er enthält zu politischen Parteien und Vereinigungen vor allem die Unterlagensammlung nach § 6 Abs. 3 Parteiengesetz (Vorstandsmitglieder, Satzungen, Programme) und dokumentiert damit die bundesdeutsche politische Landschaft.
Vorarchivische Ordnung
Die Akten werden nach Aktenplan geführt.
Zitierweise
BArch B 449/...