Bundesamt für den Zivildienst
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Extent and Medium
Schriftgut
564 Aufbewahrungseinheiten
Creator(s)
- Bundesamt für den Zivildienst (BAZ), 1956-1995
Scope and Content
Geschichte des Bestandsbildners
Das BAZ wurde 1973 als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BM für Arbeit und Sozialordnung, Sitz Köln, geschaffen. Seit dem 1.10.1981 gehört es zum Geschäftsbereich des BM für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit. Durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes vom 28.2.1983 ist dem BAZ mit Wirkung vom 28.02.1983 als weitere zentrale Aufgabe die Entscheidung über die Anträge der ungedienten Wehrpflichtigen auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen (Art. 4 Abs. 3 GG) übertragen worden. Zum 3. Mai 2011 wurde das Bundesamt in Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben umbenannt. Hintergrund war die Einführung des Bundesfreiwilligendienstes zum 1. Juli 2011, der den Zivildienst ablöste. Zum Aufgabenbereich des Bundesamtes gehörte anfangs noch die Betreuung des auslaufenden Zivildienstes sowie die Anerkennung von Kriegsdienstverweigerern. Neue Zielsetzung des Amtes ist es, generationsübergreifend möglichst viele Bundesbürger für ein freiwilliges Engagement in der Gesellschaft zu gewinnen. Gem . § 14 Abs. 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz können dem Bundesamt auch andere Aufgaben übertragen werden. Dabei handelt es sich vorwiegend um Serviceaufgaben aus dem Bereich des BMFSFJ. Hierzu gehört u.a. die Abwicklung von Programmen des Europäischen Sozialfonds oder die Beherbung von Geschäftsstellen, z.B. der Regiestelle des Bundesprogramms "Toleranz fördern - Kompetenz stärken" zum Abbau des Extremismus.
Bearbeitungshinweis
Bisher gelangten in zwei Abgaben (Sept. 2005 und Febr. 2007) lediglich verfilmte Personalunterlagen von Kriegsdienstverweigerern in das BArch. Sie sind nur nach Jahrgängen geordnet.
Bestandsbeschreibung
Bei den vom BAZ übernommenen Filmen handelt es sich um verfilmte Anträge der ungedienten Wehrpflichtigen auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen (Art. 4 Abs. 3 GG). Die Filme sind Ersatzverfilmungen, da die Originalakten nach der Verfilmung vernichtet wurden. Die nach Geburtsjahrgängen aufgelisteten Filme sind für die Benutzung nur bedingt geeignet, da die Personendaten nicht einzeln erfaßt sind. Sie unterliegen den durch § 5 Abs 2 BArchG vorgegebenen Schutzfristregelungen für personenbezogene Unterlagen.
Umfang, Erläuterung
315 AE (Stand: 11/2015)
Zitierweise
BArch B 429/...
Conditions Governing Access
Besondere Benutzungsbedingungen
personenbezogene Unterlagen