Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU)
Web Source
Extent and Medium
Schriftgut
1347 Aufbewahrungseinheiten
27,3 laufende Meter
Creator(s)
- Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU), 1998-
Scope and Content
Geschichte des Bestandsbildners
Die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) mit Sitz in Braunschweig, die zunächst als Flugunfalluntersuchungsstelle beim Luftfahrt-Bundesamt existierte, wurde auf der Grundlage des Gesetzes über die Untersuchungen von Unfällen und Störungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge (Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz - FlUUG) und zur entsprechenden Anpassung anderer luftrechtlicher Vorschriften vom 26. Aug. 1998 errichtet und nahm zum 1. September 1998 ihre Tätigkeit auf.
Als Bundesoberbehörde untersteht sie der Fach- und Dienstaufsicht des für Verkehr zuständigen Bundesministeriums.
Zu den Aufgaben der BFU als Flugunfalluntersuchungsstelle des Bundes gehören Untersuchungen von Unfällen und Störungen v.a. ziviler, z.T. jedoch auch militärischer Luftfahrzeuge, die sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ereignen. Grundlage der Arbeit der BFU ist u.a. Art. 26 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944, wonach der Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Unfall ereignete, eine Untersuchung vorzunehmen hat.
Bei Unfällen und Störungen im Ausland oder außerhalb staatlichen Hoheitsgebiets nimmt die BFU dann Untersuchungen vor, wenn in der Bundesrepublik Deutschland eingetragene oder hergestellte oder von einem deutschen Halter betriebene Luftfahrzeuge involviert sind, sofern die Untersuchung nicht von einem anderen Staat durchgeführt wird.
Zweck der Untersuchung ist es ausschließlich, Unfallursachen mit dem Ziel aufzuklären, künftige Unfälle und Störungen zu verhüten.
Inhaltliche Charakterisierung
Einzelfallakten. Der Bestand umfasst Untersuchungsakten zu Flugunfällen ab dem Jahre 1954 und somit auch jene, die bis 1998 im Luftfahrt-Bundesamt entstanden sind. Kontinuierlich werden Akten ergänzt, die die BFU regelmäßig nach Ablauf der behördlichen Aufbewahrungsfristen von i.d.R. 30 Jahren an das Bundesarchiv abgibt.
Übernommen werden i.d.R. nur Akten zu Unfällen, bei denen eine Person oder mehrere tödlich verletzt wurden (vgl. Gesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge und zur entsprechenden Anpassung anderer luftrechtlicher Vorschriften [Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz - FlUUG] vom 26. Aug. 1998, BGBl. 1998 I, 2470-2480).
Die Akten beinhalten das vollständige Untersuchungsmaterial: Ermittlungsberichte der örtlichen Polizeidienststellen, Schriftwechsel mit Feuerwehr, Staatsanwaltschaften, und Rechtsanwälten, bildliche und verbale Rekonstruktion des Unfallverlaufs (Augenzeugenberichte, Karten von Unfallstellen, technische Zeichnungen von Flugzeugen, Fotografien der Unfallstelle, von Wrackteilen und Todesopfern, gerichtsmedizinische Gutachten, meterologische Angaben, wortgetreue Tonbandmitschriften des Fernmeldeverkehrs), bei Unfällen im Ausland Berichte dortiger Dienststellen sowie dem abschließenden Untersuchungsbericht der BFU.
Es sind Akten zu Unfällen im In- und Ausland enthalten, von deutschen und ausländischen Luftfahrzeugen, Fracht- und Passagiermaschienen, Luftfahrzeugen verschiedener Größe sowie ziviler und militärischer Nutzung.
Die Untersuchungsberichte sind in abgespeckter Form in Amtsdruckschriften sowie auf der Webseite der BFU veröffentlicht.
Zitierweise
BArch B 425/...
Conditions Governing Access
Besondere Benutzungsbedingungen
Die Akten enthalten zum Teil in erheblichem Maße schockierende Details zu Unfallopfern beispielsweise in Form von gerichtsmedizinischen Gutachten und Fotos von Leichen und Leichenteilen, die insbesondere bei Angehörigen Traumata auslösen können.
Angesichts der sensiblen personenbezogenen Daten ist es selbst 30 Jahre nach Tod nötig, die Belange der betroffenen Opfer angemessen zu schützen. Zudem können die Akten Daten zu Unfallüberlebenden enthalten.
Es ist also i.d.R. nötig, die besonderen Verpflichtungserklärung gemäß § 3 Abs. 3 Bundesarchiv-Benutzungsverordnung (BArchBV) zu unterzeichnen. Eine Einsichtnahme kann gar versagt werden, wenn gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 2 BArchG "Grund zur Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen".
Bei einer Veröffentlichung von Daten aus den Akten bedarf es einer angemessenen Darstellung (i.d.R. Anonymisierung), die den Persönlichkeitsschutz - auch den postmortalen - berücksichtigt.