Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz

Identifier
B 347
Language of Description
German
Level of Description
Collection
Languages
  • German
Source
EHRI Partner

Extent and Medium

Schriftgut

2842 Aufbewahrungseinheiten

17,5 laufende Meter

Creator(s)

Scope and Content

Geschichte des Bestandsbildners

Aufgaben und Organisation

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) ist der Beauftragte des Bundes sowohl für den Datenschutz, als auch (seit Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes zum 1. Jan. 2006) für die Informationsfreiheit. Vor Inkrafttreten des Gesetzes lautete sein Titel Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfD).

Die gesetzliche Grundlage für die Einrichtung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfD) ist in den §§ 17 und 18 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 27. Jan. 1977 (BGBl. I S. 201) enthalten, das am 1. Juli 1977 in Kraft trat. Das Bundesdatenschutzgesetz wurde mehrfach neugefasst bzw. geändert: am 20. Dez. 1990 (BGBl. I S. 2954), am 14. Jan. 2003 (BGBl. I S. 66), am 5. Sept. 2005 (BGBl. I S. 2722) und am 22. Aug. 2006 (BGBl. I S. 1970). Das Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde (BGBl I S. 162) datiert vom vom 25. Feb. 2015. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 25. Feb. 2015 wurde der rechtliche Status geändert. Mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Jan. 2016 erhielt der/die BfDI den Status einer obersten Bundesbehörde. Dienstsitz ist Bonn.

Der/die BfDI berät und kontrolliert die Daten- und Informationsverarbeitung aller öffentlichen Stellen des Bundes sowie die Telekommunikations- bzw. Postdienstleistungsunternehmen sowie private Unternehmen, die unter das Sicherheitsüberprüfungsgesetz fallen. Der BfDI unterrichtet den Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit über wesentliche Datenschutzrelevante Entwicklungen im privatwirtschaftlichen Bereich. Der BfDI bearbeitet auch Eingaben in Fällen, in denen jemand sich in seinem Persönlichkeitsrecht oder seinem Recht auf Informationszugang beeinträchtigt fühlt. Der BfDI wirkt zur Berücksichtigung bzw. zur Verbesserung des Datenschutzes und der Informationsfreiheit insbesondere bei Gesetzgebungsverfahren mit, erstellt Gutachten und Berichte und spricht Empfehlungen aus.

Der BfDI ist in nationalen, europäischen und internationalen Gremien, Arbeitskreisen bzw. Arbeitsgruppen vertreten, hält Kontakt zu führenden IT-Anbietern und arbeitet mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen zusammen.

Der/die BfDI nahm bis zum 31. Dez. 2015 eine verwaltungsorganisatorische Sonderstellung ein, indem er zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stand. Auch vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes am 1. Jan. 2016 war er in seiner Amtsausübung fachlich unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Organisatorisch war er allerdings dem Bundesministerium des Innern angebunden. Die Dienststelle des Beauftragten war nach § 17 Abs. 5 BDSG a.F. beim BMI eingerichtet worden. Sie war keine nachgeordnete Behörde, sondern selbständiger Teil des Ministeriums. Der/die BfDI unterstand folglich bis zum 31. Dez. 2015 der Rechtsaufsicht der Bundesregierung und der Dienstaufsicht des Bundesministerium des Innern (§ 22 Abs. 4 und 5 BDSG a.F).

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde vom 25. Feb. 2015 (BGBl I S. 162) wurde der rechtliche Status geändert. Der Wortlaut des BDSG entsprach im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften für die Kontrollstellen der Länder, die nach Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) jedoch mit europarechtlichen Vorschriften nicht vereinbar waren. Der EuGH hat, insbesondere in den Urteilen vom 9. März 2010 und 16. Oktober 2012 betreffend Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 95/46/EG, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der datenschutzrechtlichen Kontrollstellen präzisiert. Die Änderung des BDSG sollte diesen Anforderungen Genüge tun. Zugleich wurde die Datenschutzaufsicht auf Bundesebene insgesamt gestärkt.

Der/die BfDI untersteht nunmehr ausschließlich der parlamentarischen und der gerichtlichen Kontrolle. Er oder sie wird weiterhin vom Deutschen Bundestag gewählt und leistet den Diensteid vor dem Bundespräsidenten bzw. der Bundespräsidentin.

Bundesbeauftragte für den Datenschutz:

  1. Feb. 1978 - Prof. Dr. Hans Peter Bull

  2. Mai 1983 - Dr. Reinhold Baumann

  3. Mai 1988 - Dr. Alfred Einwag

  4. Juni 1993 - Dr. Joachim Jacob

  5. Dez. 2003 - Peter Schaar

  6. Februar 2014 - Andrea Voßhoff

Die Dienststelle des BfD hat folgende Organisation (Stand: 1. Feb. 2000):

Leitender Beamter (zugleich Vertreter des BfD)

Ref. I Grundsatzangelegenheiten, Europa und Internationales, nicht-öffentlicher Bereich

Ref. II Rechtswesen, Finanzen, Arbeitsverwaltung, Verteidigung, Zivildienst, Auswärtiger Dienst

Ref. III Sozialwesen, Personalwesen

Ref. IV Wirtschaft und Verkehr, Multimedia, Forschung, Statistik, Archivwesen, Post, Umweltangelegenheiten

Ref. V Polizei, Nachrichtendienste

AGr. VI Informationstechnik, Telekommunikation, Datensicherung

Ref. VII Allgemeine innere Verwaltung, Strafrecht, Meldewesen, Aufarbeitung der MfS-Unterlagen

Die Dienststelle des BfDI hat folgende Organisation (Stand: 3. Aug. 2009):

Ref. I Grundsatzangelegenheiten, nicht-öffentlicher BereichP, Projektgruppe Informationsfreiheitsgesetz

Ref. II Rechtswesen, Finanzen, Arbeitsverwaltung, Innere Verwaltung (z.B. Ausländerrecht), Verteidigung, Zivildienst, Auswärtiger Dienst

Ref. III Sozialwesen, Mitarbeiterdatenschutz

Ref. IV Wirtschaft, Gesundheitswesen, Verkehr, Postdienste, Statistik

Ref. V Polizei, Nachrichtendienste, Generalbundesanwalt

Ref.VI Technologischer Datenschutz, Informationstechnik, Datensicherheit

Ref. VII Europäische und internationale Angelegenheiten, Strafrecht, Aufarbeitung der Stasi-Unterlagen, Innere Verwaltung

Ref. VIII Telekommunikations-, Tele- und Mediendienste, Projektgruppe Elektronische Gesundheitskarte (PG eGK)

Bestandsbeschreibung

Archivische Bearbeitung und Bewertung

Der Beauftragte wird zumeist in laufende Prozesse, häufig auch behördenübergreifend, eingebunden. In der Regel handelt es sich um Stellungnahmen aus der Sicht des Datenschutzes. Diese sind im Schriftgut der federführenden Stelle zu erwarten. Die Archivwürdigkeit der beim BfDI entstehenden Überlieferung wird neben dem Federführungsprinzip von der Qualität und Intensität der Bearbeitung durch den BfDI abhängig gemacht. Abgeschlossene Vorgänge mit deutlicher Handschrift des BfDI wurden als archivwürdig eingestuft.

Die Petentakten sind weitgehend kassabel, zumal grundsätzliche Entscheidungen der Sachakte als Kopie beigefügt oder dort weiterbearbeitet werden. Außerdem werden alle wichtigen Entwicklungen in Tätigkeitsberichten dargestellt, die der Bundesbeauftragte alle zwei Jahre dem Deutschen Bundestag vorlegt. Die Abgabelisten der Petentenakten wurden nach Anfragen von Personen der Zeitgeschichte, Mandatsträgern oder anderen hohen Funktionäre sowie Institutionen oder Vereinen überprüft. Die betreffenden Vorgänge wurden einer inhaltlichen Wertung unterzogen und auf eine kleine beispielhafte Überlieferung von wenigen bedeutsamen Einzelfällen reduziert. Dem Beauftragten wurde die Genehmigung zur Vernichtung der Petentenakten - zumindest was die typischen Fälle anbelangt - erteilt. Die besonderen Fälle sollen durch die Bearbeiter gekennzeichnet und ans Bundesarchiv abgegeben werden.

Inhaltliche Charakterisierung

Neben den Sachakten wird eine Auswahl von typischen und besonderen Petentenakten (Eingaben) überliefert.Die Sachakten des BfDI beinhalten vor allem Unterlagen, die aus der Beratung und Kontrolle von Bundesbehörden, andere öffentliche Stellen des Bundes, Telekommunikations- und Postdienstunternehmen aufgrund des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Postgesetzes (PostG) sowie private Unternehmen, die unter das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) fallen, erwachsen sind. Im Bestand finden sich außerdem Unterlagen zum Erlass sowie zur Umsetzung bzw. Anwendung grundsätzlicher Regelungen im Bereich des Datenschutzes, z.B. Unterlagen zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutzrichtlinie); zur Novellierung des Bundesdatenschutzgesetz; zur Regelung der Bestellung sowie Aufgaben und Befugnisse von behördlichen Datenschutzbeauftragten. Daneben finden sich Gremienunterlagen im Bestand, z.B. Konferenz der Beauftragten für den Datenschutz des Bundes und der Länder, Datenschutz-Fachtagung (DAFTA) der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD) in Köln, "Düsseldorfer Kreis, Arbeitskreis "Technische und organisatorische Datenschutzfragen" des BfD und der Landesbeauftragten für den Datenschutz

Zitierweise

BArch B 347/...

Conditions Governing Access

Besondere Benutzungsbedingungen

Petentakten: Personenbezogene Daten enthalten.

Related Units of Description

  • Amtliche Druckschriften

  • Tätigkeitsberichte des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, 1979 ff.

  • Was bringt das Datenschutzgesetz? Eine Information für den Bürger, 1978.

  • Der Bürger und seine Daten. Eine Information zum Datenschutz, 1979.

  • Bürgerfibel Datenschutz. Eine Information zum Datenschutzgesetz.

  • Der/die BfDI gibt verschiedene Schriftenreihen heraus:

  • BfDI-Info

  • Datenschutz kompakt

  • Begleitend zu unseren Veranstaltungen veröffentlichtlich BfDI in seinen Tagungsbänden Reden und Vorträge zu ausgewählten datenschutzrechtlichen Themen.

  • Literatur

  • Entscheidungssammlung zum Datenschutzrecht. Hrsg. und bearb. von Peter Lichtenberg und Sebastian Gilcher, Neuwied 1993 (Lose-Blatt-Ausgabe).

  • Frank A. Koch, Bürgerhandbuch Datenschutz. Wer sammelt die Daten, wie schützt sich der Bürger?, Reinbek bei Hamburg 1981.

  • Spiros Simitis, Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz, Baden-Baden 1978.

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