Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen.- Organisationsunterlagen
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Creator(s)
- Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV), 1951-2002
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Geschichte des Bestandsbildners
Das Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen (BAV) wurde durch Gesetz vom 31. Juli 1951 unter der Bezeichnung Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen zur Durchführung der dem Bund zustehenden Aufsicht über das private Versicherungswesen als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen errichtet. Vorgängerbehörde war das Kaiserliche bzw. Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung, ab 1943 Reichsaufsichtsamt für das Versicherungswesen. Die Aufsicht über die Bausparkassen wurde durch Gesetz vom 16. November 1972 dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen übertragen. Letzte Rechtsgrundlage bildete das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen vom 13. Oktober 1983. Dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen oblag die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen, die Kontrolle ihrer Produkte und die Beaufsichtigung der Geschäftsführung. Das BAV erteilte die Genehmigung zum Geschäftsbetrieb. Das BAV entschied über die Zulassung privater Versicherungsgesellschaften zum überregionalen Geschäftsbetrieb und führte die Fach- und Finanzaufsicht über die bundesweit zugelassenen Gesellschaften. Zu den Aufgaben des BAV gehörten auch die Bearbeitung von Anfragen und Beschwerden von Versicherten, eine gutachterliche Tätigkeit für die Bundesregierung in Versicherungsfragen, die Genehmigung der Tarife der Kfz-Versicherungen, die Aufsicht über die Pensions-Sicherungsvereine und die Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung von 1974. Im Mai 2002 wurde das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen mit den Bundesamt für Wertpapierbereinigung und dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zusammengelegt. Die Aufgaben werden heute unter der Sparte Banken- und Versicherungsaufsicht weitergeführt.
Zitierweise
BArch B 280-ORG/...