Bundesarbeitsgericht

Identifier
B 272
Language of Description
German
Level of Description
Collection
Languages
  • German
Source
EHRI Partner

Extent and Medium

Schriftgut

2676 Aufbewahrungseinheiten

23,3 laufende Meter

Creator(s)

Scope and Content

Geschichte des Bestandsbildners

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde durch Gesetz vom 3. Sept. 1953 (BGBl. I S. 1267) errichtet. Das Arbeitsgerichtsgesetz trat am 1. Okt. 1953 in Kraft.

Sitz des BAG war bis zur Wiedervereinigung Kassel. Am 26. Juni 1992 wurde vom Bundestag die Verlegung nach Erfurt beschlossen und durch Gesetz vom 11. März 1996 als Sitz bestimmt. Der endgültige Zeitpunkt der Verlegung erfolgte im Nov. 1999.

Als oberste Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit entscheidet es über Revisionen und Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte. Gegenstand der Revisionsverfahren sind Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus Ar- beitsverhältnissen, aus dem Betriebsverfassungsgesetz, Streitigkeiten zwischen Tarifparteien oder zwischen diesen und Dritten sowie alle im Zusammenhang mit Tarifverträgen entstandenen Auseinandersetzungen. Die Senate des BAG sind in der Regel mit einem Vorsitzenden (Senatspräsidenten), zwei Bundesrichtern und je ein Bundesarbeitsrichter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt. Für das Geschäftsjahr 2010 wurden die Aufgaben von 10 Senaten wahrgenommen. Die allgemeine Dienstaufsicht liegt beim BM für Arbeit und Sozialordnung

Bearbeitungshinweis

Die Verfahren des Bundesarbeitsgerichts, die mit Leitsatzurteil abgeschlossen worden sind, werden nach Eingang im Bundesarchiv alle als archivwürdig bewertet und klassifiziert.

Die Klassifikation des Bestandes spiegelt die Zuständigkeit der Senate für die Revisionsakten wider.

Von den Generalakten sind nur wenige Akten archivwürdig; die Klassifikation des Bestandes erfolgt nach sachthematischen Aspekten.

Richtervoten sind von der Abgabe ausgenommen, werden beim BAG aufbewahrt.

Inhaltliche Charakterisierung

Der Bestand Bundesarbeitsgericht besteht aus Revisionsakten des Bundesarbeitsgerichtes insb. mit Leitsatzurteilen und Generalakten. Leitsätze werden dann erstellt, wenn es sich um Entscheidungen mit grundsätzlicher Bedeutung handelt, die sowohl den materiellen als auch den Bereich des Verfahrensrecht betreffen können.

Bem.: Akten der Vorinstanzen werden an diese zurückgegeben. Richtervoten sind nicht Bestandteile der Verfahrensakten.

Erschließungszustand

Abgabeverzeichnisse und vorläufiges Findbuch

Vorarchivische Ordnung

Die Sachakten werden nach einem aus dem Jahre 1975 stammenden Generalaktenplan geführt.

Die Revisionsakten werden jahrgangsweise nach Aktenzeichen aufsteigend angelegt.

Umfang, Erläuterung

2295 AE (Stand: 11/2015)

Zitierweise

BArch B 272/...

Conditions Governing Access

Besondere Benutzungsbedingungen

Bei den personenbezogenen Unterlagen sind die Benutzungsbedingungen nach § 5 Bundesarchivgesetz zu beachten

Related Units of Description

  • Fremde Archive

  • Akten der Vorinstanzen werden an diese zurückgegeben

  • Amtliche Druckschriften

  • -Beständ BD 37 Bundesarbeitsgericht und BD 9 Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

  • -Jahresbericht des Bundesarbeitsgerichts 1965 ff.- Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts:

  • Arbeitsrechtliche Praxis (AP), Hrsg.: Hueck-Nipperdey- Dietz 1956 ff., vormals als Zeitschrift unter dem Titel -die arbeitsrechtliche Praxis- erschienen.- Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), hrsg. von den Mitgliedern des Gerichtshofes, 1955 ff.

  • Literatur

  • Weitere Informationen auf Homepage des BAG: www.bundesarbeitsgericht.de

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