Bundesarbeitsgericht
Web Source
Extent and Medium
Schriftgut
2676 Aufbewahrungseinheiten
23,3 laufende Meter
Creator(s)
- Bundesarbeitsgericht (BAG), 1954-
Scope and Content
Geschichte des Bestandsbildners
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde durch Gesetz vom 3. Sept. 1953 (BGBl. I S. 1267) errichtet. Das Arbeitsgerichtsgesetz trat am 1. Okt. 1953 in Kraft.
Sitz des BAG war bis zur Wiedervereinigung Kassel. Am 26. Juni 1992 wurde vom Bundestag die Verlegung nach Erfurt beschlossen und durch Gesetz vom 11. März 1996 als Sitz bestimmt. Der endgültige Zeitpunkt der Verlegung erfolgte im Nov. 1999.
Als oberste Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit entscheidet es über Revisionen und Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte. Gegenstand der Revisionsverfahren sind Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus Ar- beitsverhältnissen, aus dem Betriebsverfassungsgesetz, Streitigkeiten zwischen Tarifparteien oder zwischen diesen und Dritten sowie alle im Zusammenhang mit Tarifverträgen entstandenen Auseinandersetzungen. Die Senate des BAG sind in der Regel mit einem Vorsitzenden (Senatspräsidenten), zwei Bundesrichtern und je ein Bundesarbeitsrichter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt. Für das Geschäftsjahr 2010 wurden die Aufgaben von 10 Senaten wahrgenommen. Die allgemeine Dienstaufsicht liegt beim BM für Arbeit und Sozialordnung
Bearbeitungshinweis
Die Verfahren des Bundesarbeitsgerichts, die mit Leitsatzurteil abgeschlossen worden sind, werden nach Eingang im Bundesarchiv alle als archivwürdig bewertet und klassifiziert.
Die Klassifikation des Bestandes spiegelt die Zuständigkeit der Senate für die Revisionsakten wider.
Von den Generalakten sind nur wenige Akten archivwürdig; die Klassifikation des Bestandes erfolgt nach sachthematischen Aspekten.
Richtervoten sind von der Abgabe ausgenommen, werden beim BAG aufbewahrt.
Inhaltliche Charakterisierung
Der Bestand Bundesarbeitsgericht besteht aus Revisionsakten des Bundesarbeitsgerichtes insb. mit Leitsatzurteilen und Generalakten. Leitsätze werden dann erstellt, wenn es sich um Entscheidungen mit grundsätzlicher Bedeutung handelt, die sowohl den materiellen als auch den Bereich des Verfahrensrecht betreffen können.
Bem.: Akten der Vorinstanzen werden an diese zurückgegeben. Richtervoten sind nicht Bestandteile der Verfahrensakten.
Erschließungszustand
Abgabeverzeichnisse und vorläufiges Findbuch
Vorarchivische Ordnung
Die Sachakten werden nach einem aus dem Jahre 1975 stammenden Generalaktenplan geführt.
Die Revisionsakten werden jahrgangsweise nach Aktenzeichen aufsteigend angelegt.
Umfang, Erläuterung
2295 AE (Stand: 11/2015)
Zitierweise
BArch B 272/...
Conditions Governing Access
Besondere Benutzungsbedingungen
Bei den personenbezogenen Unterlagen sind die Benutzungsbedingungen nach § 5 Bundesarchivgesetz zu beachten