Bundesverfassungsgericht
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Creator(s)
- Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 1951-
Scope and Content
Geschichte des Bestandsbildners
Gesetzliche Grundlage für Rechtsstellung und Entscheidungsbefugnisse des BVerfG als eines der obersten Verfassungsorgane sind Art. 92-94 GG in Verbindung mit §§ 1, 13 und 14 des Gesetzes über das BVerfG vom 12.3.1951 i.d.F. der Bekanntmachung vom 12.12.1985 (BGBl I S. 2230)
Bestandsbeschreibung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist das oberste Organ der Verfassungsgerichtsbarkeit des Bun‧des. Es ist Verfassungsorgan und ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbstän‧diger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes mit Sitz in Karlsruhe. Errichtung, Organisa‧tion und Zuständigkeit ergeben sich aus den Art. 92 bis 94 GG und dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 243) in der derzeit gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dez. 1985 (BGBl. I S. 2229). Nach § 13 BVerfGG entscheidet das BVerfG in folgen‧den Fällen:
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über die Verwirkung von Grundrechten,
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über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,
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über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Erwerb oder den Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten beim Bundestag betref‧fen,
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über Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den Bundespräsidenten,
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über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundge‧setz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausge‧stattet sind,
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bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbar‧keit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Lan‧des‧recht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages,
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bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbe‧sondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht,
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in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwi‧schen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechts‧weg ge‧geben ist,
8a. über Verfassungsbeschwerden,
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über Richteranklagen gegen Bundesrichter und Landesrichter,
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über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, wenn diese Entscheidung durch Lan‧desgesetz dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist,
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über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundge‧setz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bun‧desgesetz auf Antrag eines Gerichts,
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bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt,
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wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von ei‧ner Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts,
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bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht,
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in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen.
Das BVerfG besteht aus zwei Senaten mit je acht Richtern, die je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt werden. Der Präsident und sein Stellvertreter werden im Wechsel von Bundestag und Bundesrat gewählt. Der Stell‧vertreter ist aus dem Senat zu wählen, dem der Präsident nicht angehört. Eine Vorprüfung von Verfassungsbeschwerden findet durch einen aus drei Richtern eines Senates bestehenden Richterausschuß statt.
Das BVerfG führt Verfahrensakten, die in einem Verfahrensregister nach den Zuständigkeiten (s.o.) geordnet sind. Eingaben, die weder eine Verwaltungsangelegenheit des Gerichts betreffen noch nach den Vorschriften eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens statthaft sind, werden im Allgemeinen Register erfaßt. Ebenso werden hier Verfassungsbe‧schwerden registriert, die unzulässig sind oder unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des BVerfG offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben sowie die, bei denen sich die Senatszuständigkeit nicht alsbald klären läßt (s. Bekanntma‧chung der Geschäftsordnung vom 15. Dez. 1986, BGBl. I S. 2529).
Oktober 1997, B2, Hü
Inhaltliche Charakterisierung
Der Bestand umfaßt bislang ausschließlich Verfahrensakten. Generalakten wurden noch nicht abgegeben. Personalakten von Richtern des BVerfG werden in Bestand PERS 101 verwahrt. Tonbandmitschnitte der öffentlichen Verhandlungen werden gesondert verwahrt. Hier ist das Recht am gesprochen Wort zu beachten.
Erschließungszustand
in Bearbeitung.
Vorarchivische Ordnung
Das BVerfG führt Verfahrensakten, die in einem Verfahrensregister nach den Zuständigkeiten (Aufstellung des Registers des BVerfG befindet sich in den Dienstakten 2531/7) geordnet sind. Eingaben, die weder eine Verwaltungsangelegenheit des Gerichts betreffen noch nach den Vorschriften eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens statthaft sind, werden im Allgemeinen Register erfasst. Ebenso werden hier Verfassungsbeschwerden registriert, die unzulässig sind oder unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des BVerfG offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben sowie die, bei denen sich die Senatszuständigkeit nicht alsbald klären lässt (s. Bekanntmachung der Geschäftsordnung vom 15. Dez. 1986, BGBl. I S. 2529).
Zitierweise
BArch B 237/...
Conditions Governing Access
Besondere Benutzungsbedingungen
Für die Benutzung der Verfahrensakten ausschlaggebend ist in der Regel das Tagesdatum der Entscheidung.