Bundesverwaltungsgericht.- Organisationsunterlagen

Identifier
B 139-ORG
Language of Description
German
Level of Description
Collection
Languages
  • German
Source
EHRI Partner

Extent and Medium

Sammlung

301 Aufbewahrungseinheiten

0,0 laufende Meter

Creator(s)

Scope and Content

Geschichte des Bestandsbildners

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wurde durch Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625; vgl. auch § 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960, BGBl. I S. 17) als oberster Gerichtshof des Bundes für die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Sitz in Berlin errichtet. Das Bundesverwaltungsgericht ist als ein Revisionsgericht errichtet worden, das die Rechtseinheit auf dem Gebiet des zum allgemeinen Verwaltungsrecht gehörenden Bundesrechts, wozu u.a. das Wirtschaftsrecht, das Asylrecht, das Umweltschutzrecht, das Gesundheitsverwaltungsrecht und das Beamtenrecht zählen, und die Fortbildung des Rechts sicherstellen soll. Die Einzelfallgerechtigkeit tritt demgegenüber zurück. Hauptsächlich entscheidet das BVerwG über Beschwerden und Revisionen gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte, in seltenen Fällen auch über solche von Verwaltungsgerichten. Die Revisionen machen ein Fünftel der Verfahren aus, den größten Teil der Verfahrne machen die Beschwerden aus (Stand 1999). Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn sie ausdrücklich zugelassen ist. Diese Entscheidung trifft entweder das vorinstanzliche Gericht oder - auf Beschwerde - das Bundesverwaltungsgericht. Es gibt drei gesetzliche Zulassungsgründe: Die Rechtssache muss grundsätzliche Bedeutung haben, das angefochtene Urteil muss von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abweichen oder auf einem Verfahrensfehler beruhen.

Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Disziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725) wurde es auch zuständig für Verfahren nach der Disziplinarordnung, der Wehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung. In Disziplinarverfahren gegen Soldaten ist das Bundesverwaltungsgericht Berufungsgericht. Das gilt übergangsweise auch für Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte, sofern diese Verfahren noch nach der alten Bundesdisziplinarordnung eingeleitet worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet ferner über Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung. In Personalvertretungsstreitigkeiten entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten gegen einen das Verfahren beendenden Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts.

In zunehmendem Maße wurden dem Bundesverwaltungsgericht erstinstanzliche Zuständigkeiten übertragen. In diesen Fällen ist das Gericht zugleich erste und letzte Tatsachen- und Rechtsinstanz. Hierunter fallen vor allem Streitigkeiten, die die Planung und den Ausbau von Verkehrswegen in den neuen Ländern sowie im Land Berlin betreffen.

Erstinstanzlich zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht auch für Klagen gegen vom Bundesminister des Innern (BMI) ausgesprochene Vereinsverbote, für Klagen gegen Maßnahmen der Versicherungsaufsicht durch das zuständige Bundesamt und für Klagen gegen den Bund, denen dienstrechtliche Vorgänge im Bereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen. Gelegentlich wird das Bundesverwaltungsgericht auch mit öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und den Ländern untereinander befasst.

Der Präsident führte bis 2003 die Dienstaufsicht über das Bundesdisziplinargericht.

Das BVerwG besteht aus Revisionssenaten, Disziplinarsenaten und Wehrdienstsenaten sowie dem Großen Senat. Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen will oder wenn ein Senat in einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung den Großen Senat anruft, weil nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert. Der Große Senat setzt sich aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und je einem Richter bzw. einer Richterin der Revisionssenate, in denen die Präsidentin bzw. der Präsident nicht den Vorsitz führt. Er entscheidet allein über die vorgelegte Rechtsfrage. Seine Entscheidung ist für den erkennenden Senat bindend.

Am 26. August 2002 wurde der Sitz des Bundesverwaltungsgerichts nach Leipzig verlagert.

Die Präsidentinnen und Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Dr. Ludwig Frege, März 1953-Dez. 1954

Hans Egidi, Jan. 1955-Juni 1958

Prof. Dr. Fritz Werner, Juli 1958-Dez. 1969

Prof. Dr. Wolfgang Zeidler, Juni 1970-Nov. 1975

Prof. Dr. Walther Fürst, Aug. 1976-Feb. 1980

Prof. Dr. Horst Sendler, März 1980-Juni 1990

Dr. Everhardt Franßen, Juli 1991-Sept. 2002

Eckart Hien, Okt. 2002 - Mai 2007

Marion Eckertz-Höfer 1. Juni 2007-31. Januar 2014

Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus Rennert seit 1. Juli 2014

Bearbeitungshinweis

Das Bundesverwaltungsgericht gibt die Verfahrensakten an das Bundesarchiv ab, denen Entscheidungen, die in der Entscheidungssammlung des BVerwG veröffentlicht worden sind oder besondere zeitgeschichtliche Bedeutung haben, zugrundeliegen. Zeitgeschichtliche Bedeutung haben Verfahren, die die Öffentlichkeit beschäftigt haben, oder Entscheidungen, die für die Bewältigung der Folgen des NS-Regimes oder des Krieges einschl. Flucht und Vertreibung von Bedeutung oder für die weitere Rechtsprechung richtungsweisend sind.

Problematisch ist allerdings, dass die Verfahrensakten in Revisionen nicht beim BVerwG geführt werden, sondern bei der Erstinstanz. Beim BVerwG finden sich in letztinstanzlichen Verfahren nur Retentakten. Die Akten, die von den Vorinstanzen geführt werden, werden den Landesarchiven angeboten.

Den erstinstanzlichen Verfahren, in denen das BVerwG in erster und zugleich letzter Instanz tätig ist, wird aufgrund ihrer politisch-historischen Bedeutung insgesamt bleibender Wert zugemessen.

Zitierweise

BArch B 139-ORG/...

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