Der Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung
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Extent and Medium
Schriftgut
305 Aufbewahrungseinheiten
5,7 laufende Meter
Creator(s)
- Der Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (BWV), 1955-
Scope and Content
Geschichte des Bestandsbildners
Bereits der Präsident des Rechnungshofes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (VWG) wirkte gutachterlich am Aufbau der Bundesverwaltung mit. Mit Gesetz über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes (BGBl. S. 765) vom 27. November 1950 wurden dem Präsidenten die Aufgabe übertragen, durch Vorschläge, Gutachten und Stellungnahmen für Bundesministerien, Bundestag und Bundesrat auf Organisation und wirtschaftliche Erledigung von Aufgaben des Bundes hinzuwirken. Aufgrund eines Kabinettsbeschlusses vom 8. Januar 1952 (BAnz. Nr. 128 vom 5. Juli 1952) und einer Entschließung des Deutschen Bundestages wurde der Präsident des Bundesrechnungshofes in Personalunion zum Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (BWV) bestellt. Er sollte auf den wirtschaftlichen Einsatz der Haushaltsmittel hinwirken und bereits im Vorfeld der Ausgaben Vorschläge zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unterbreiten. Nach den Richtlinien über die Aufgaben des Bundesbeauftragten für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung vom 30. Juni 1952 (BAnz. Nr. 128 vom 5. Juli 1952) konnte er auf Antrag eines Bundesministers mit beratender Stimme an Kabinettssitzungen teilnehmen, und hatte das Recht, Anträge im Kabinett zu stellen. Am 10. März 1965 wurden von der Bundesregierung neue Richtlinien für die Tätigkeit des Bundesbeauftragten beschlossen; seine Aufgabengebiete mit Bekanntmachung über den Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (MinBlFin vom 11. Mai 1965, S. 206) definiert. Am 26. August 1986 (BAnz. Nr. 163, S. 12) wurden die bis dahin geltenden Richtlinien unter besonderer Berücksichtigung der bis dahin erlassenen Bundeshaushaltsordnung und dem Bundesrechnungshofgesetz vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1445) grundlegend neu geregelt. Die Zuständigkeit des Bundesbeauftragten erstreckte sich nunmehr auf die gesamte Bundesverwaltung, auf Sondervermögen und diejenigen Stellen, deren Mittelverwaltung der Prüfung des Bundesrechnungshofes oblag. Der Bundesbeauftrage erstellt Gutachten mit den Ziel einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Gestaltung der Bundesverwaltung und der Haushaltsführung. Er berät die Bundesregierung bei organisatorischen und finanziellen Maßnahmen von größerer Tragweite und bei der Aufstellung der Haushaltsvoranschläge. Er beobachtet die Aufgabenabgrenzung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden und innerhalb der Bundesverwaltung und erstellt Gutachten zu einzelnen Behörden und sonstigen Stellen, die Bundesmittel verwalten, aber auch zu Querschnittsfragen. Er kann sich im Einvernehmen mit den Landesregierungen über Organisation und Arbeitsweise der Landes- und Gemeindebehörden informieren und an Sitzungen des Deutschen Bundestages, des Deutschen Bundesrates und deren Ausschüssen teilnehmen und beratend tätig werden. Er ist zudem in den Erlass von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften eingebunden (Vgl. Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien vom 26. Juli 2000, §§ 21 -23, 44-45, 51). Der Bundesbeauftragte bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben personell und haushaltstechnisch des Bundesrechnunghofes.
Bestandsbeschreibung
Bestandsgeschichte
Die Unterlagen des BWV gelangten in den Jahren 1986 und 1988 in das Bundesarchiv.
Archivische Bewertung und Bearbeitung
Die angebotenen Unterlagen wurden seinerzeit vollständig übernommen.
Inhaltliche Charakterisierung
Gutachten: Allgemeines, einschließlich Querschnittsprüfungen, Bundestag, Bundesregierung und Bundesbehörden, einschließlich Geschäftsbereiche, Zentrale Verbände, Organisationen und Vereine, Länder und Gemeinden
Erschließungszustand
Teilfindbuch vorhanden. Akten datenbankerfasst.
Umfang, Erläuterung
305 AE
Zitierweise
BArch B 112-ANH./...
Conditions Governing Access
Besondere Benutzungsbedingungen
Benutzung nur mit Zustimmung des Bundesrechnungshofes.