Gruppe für Seekonferenzen
Extent and Medium
Schriftgut
90 Aufbewahrungseinheiten
3,2 laufende Meter
Creator(s)
- Gruppe für Seekonferenzen, 1935-1939
Biographical History
Geschichte des Bestandsbildners
Aufgaben und Organisation
a)Das Deutsch-Englische Flottenabkommen
Nachdem Deutschland im Oktober des Vorjahres die Genfer Abrüstungskonferenz und den Völkerbund verlassen hatte, fühlte sich die NS-Regierung an keine Rüstungsbeschränkung mehr gebunden.
Mit der als deutsch-britisches Flottenabkommen bezeichneten Note vom 18. Juni 1935 gestattete die britische Regierung der deutschen, ihre Marine auf 35 %, gemessen an der britischen Stärke, auszubauen. Dieses Abkommen, das durch die Methode des diplomatischen Notenaustausches das britische Parlament umging, ersetzte de facto die entsprechenden Bestimmungen des Versailler Vertrages . In der Note vom 18. Juni teilte die britische Regierung ihr Einverständnis zu folgendem Rahmen mit: Permanentes Stärkeverhältnis von 35 zu 100.
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Permanentes Stärkeverhältnis von 35
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Deutschland verpflichtet sich, diese Grenze auch bei massiven Rüstungen anderer Mächte nicht zu überschreiten
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Das Stärkeverhältnis gilt für die Gesamttonnage wie auch gesondert für die einzelnen Schiffsklassen
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Bei den U-Booten darf Deutschland bis zu 100% der britischen Stärke besitzen, jede Steigerung über 35% muss dabei zu Lasten der anderen Schiffsklassen gehen. Deutschland erklärt, vorerst nicht über 45% der britischen U-Boot-Stärke hinaus hinauszugehen
Daraus ergaben sich folgende zulässige Gesamttonnagen der einzelnen Schiffsklassen (1 tn.l. ≈1016 kg):
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Schlachtschiffe bis zu 183.750 tn.l.
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Schwere Kreuzer bis zu 51.000 tn.l.
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Leichte Kreuzer bis zu 67.000 tn.l.
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Flugzeugträger bis zu 47.000 tn.l.
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Zerstörer bis zu 52.000 tn.l.
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U-Boote bis zu 24.000 tn.l.
Das Abkommen sollte dazu dienen die maritimen Kriegseinheiten zu limitieren und damit ein Wettrüsten zu verhindern. England war schon, bevor Deutschland ebenfalls in diese Verträge eingebunden wurde, mit den meisten europäischen Seemächten vertraglich verbunden. England, als maritimer Gigant in Europa, stellte die Schlachtschiff-Tonnageobergrenze dar an der sich die Vertragspartner zu orientieren hatten. Allerdings stand dieses Abkommen unter keinem guten Stern da mit Japan und Italien die Dritt- und Fünftgrößten Seemächte sich nicht an dem Abkommen beteiligen wollten. Japan weil es 1933 aus dem Völkerbund ausgetreten war und Italien wegen der gegen es verhängten Sanktionen aufgrund des Italienisch-Äthiopischen Krieges (1935 - 1936).
Deutschland verlangte nun statt der vorgeschlagenen 30% der englischen Gesamttonnage 50%. Dies wurde aber rundheraus abgelehnt. Die Einigung erfolgte dann bei 35%, derselben Tonnage die auch Frankreich und Italien zugesprochen bekamen. Da Frankreich dem aggressiven Deutschland diese große Marinepräsenz nicht geben wollte, erhob Frankreich Einspruch und das Abkommen war gescheitert.
b)Gruppe für Seekonferenzen
Die Gruppe für Seekonferenzen (SK) wurde 1935 als Nachfolger der Völkerbundgruppe (V.G.M.) eingerichtet als Deutschland aus dem Völkerbund austrat und übernahm deren Aufgaben. Bis zur Auflösung der Marineleitung am 31.05.1935 war Sie dort angesiedelt, anschließend beim Oberbefehlshaber der Kriegsmarine. So befasste sich die Gruppe für Seekonferenzen mit Seerechtsfragen sowie wirtschaftlichen und militärischen Angelegenheiten.
Leiter der Gruppe für Seekonferenzen:
15.10.1933-28.09.1934 VAdm. Frhr. v. Freyberg-Eisenberg-Allmendingen (Albrecht)
29.09.1934-31.03.1937 Kapt. z.S./KAdm. Guse (Günther)
S.KLeiter der Gruppe für Seekonferenzen
S.K.I.1.Fragen der Abrüstungspolitik Kapitänleutnant Stange
2.Berücksichtigung der internationalen
Bindungen bei militärischen
Maßnahmen
3.Vorbereitung und Beschickung von Marinekonferenzen;
Bearbeitung von Unterlagen für internationale
Verhandlungen auf dem Gebiete der Seerüstungen
4.Zusammenarbeit mit dem Auswärtigen Amt
in den obengenannten Fragen.
Scope and Content
Bestandsbeschreibung
Der Bestand umfasst vorwiegend Druckschriften- und Manuskriptmaterial zu Völkerbundfragen, zum deutsch-englischen Flottenabkommen 1935.
Zitierweise
BArch RM 10/...