Gruppe für Seekonferenzen

Identifier
RM 10
Language of Description
German
Dates
1 Jan 1935 - 31 Dec 1939
Level of Description
Collection
Languages
  • German
Source
EHRI Partner

Extent and Medium

Schriftgut

90 Aufbewahrungseinheiten

3,2 laufende Meter

Creator(s)

Biographical History

Geschichte des Bestandsbildners

Aufgaben und Organisation

a)Das Deutsch-Englische Flottenabkommen

Nachdem Deutschland im Oktober des Vorjahres die Genfer Abrüstungskonferenz und den Völkerbund verlassen hatte, fühlte sich die NS-Regierung an keine Rüstungsbeschränkung mehr gebunden.

Mit der als deutsch-britisches Flottenabkommen bezeichneten Note vom 18. Juni 1935 gestattete die britische Regierung der deutschen, ihre Marine auf 35 %, gemessen an der britischen Stärke, auszubauen. Dieses Abkommen, das durch die Methode des diplomatischen Notenaustausches das britische Parlament umging, ersetzte de facto die entsprechenden Bestimmungen des Versailler Vertrages . In der Note vom 18. Juni teilte die britische Regierung ihr Einverständnis zu folgendem Rahmen mit: Permanentes Stärkeverhältnis von 35 zu 100.

  • Permanentes Stärkeverhältnis von 35

  • Deutschland verpflichtet sich, diese Grenze auch bei massiven Rüstungen anderer Mächte nicht zu überschreiten

  • Das Stärkeverhältnis gilt für die Gesamttonnage wie auch gesondert für die einzelnen Schiffsklassen

  • Bei den U-Booten darf Deutschland bis zu 100% der britischen Stärke besitzen, jede Steigerung über 35% muss dabei zu Lasten der anderen Schiffsklassen gehen. Deutschland erklärt, vorerst nicht über 45% der britischen U-Boot-Stärke hinaus hinauszugehen

Daraus ergaben sich folgende zulässige Gesamttonnagen der einzelnen Schiffsklassen (1 tn.l. ≈1016 kg):

  • Schlachtschiffe bis zu 183.750 tn.l.

  • Schwere Kreuzer bis zu 51.000 tn.l.

  • Leichte Kreuzer bis zu 67.000 tn.l.

  • Flugzeugträger bis zu 47.000 tn.l.

  • Zerstörer bis zu 52.000 tn.l.

  • U-Boote bis zu 24.000 tn.l.

Das Abkommen sollte dazu dienen die maritimen Kriegseinheiten zu limitieren und damit ein Wettrüsten zu verhindern. England war schon, bevor Deutschland ebenfalls in diese Verträge eingebunden wurde, mit den meisten europäischen Seemächten vertraglich verbunden. England, als maritimer Gigant in Europa, stellte die Schlachtschiff-Tonnageobergrenze dar an der sich die Vertragspartner zu orientieren hatten. Allerdings stand dieses Abkommen unter keinem guten Stern da mit Japan und Italien die Dritt- und Fünftgrößten Seemächte sich nicht an dem Abkommen beteiligen wollten. Japan weil es 1933 aus dem Völkerbund ausgetreten war und Italien wegen der gegen es verhängten Sanktionen aufgrund des Italienisch-Äthiopischen Krieges (1935 - 1936).

Deutschland verlangte nun statt der vorgeschlagenen 30% der englischen Gesamttonnage 50%. Dies wurde aber rundheraus abgelehnt. Die Einigung erfolgte dann bei 35%, derselben Tonnage die auch Frankreich und Italien zugesprochen bekamen. Da Frankreich dem aggressiven Deutschland diese große Marinepräsenz nicht geben wollte, erhob Frankreich Einspruch und das Abkommen war gescheitert.

b)Gruppe für Seekonferenzen

Die Gruppe für Seekonferenzen (SK) wurde 1935 als Nachfolger der Völkerbundgruppe (V.G.M.) eingerichtet als Deutschland aus dem Völkerbund austrat und übernahm deren Aufgaben. Bis zur Auflösung der Marineleitung am 31.05.1935 war Sie dort angesiedelt, anschließend beim Oberbefehlshaber der Kriegsmarine. So befasste sich die Gruppe für Seekonferenzen mit Seerechtsfragen sowie wirtschaftlichen und militärischen Angelegenheiten.

Leiter der Gruppe für Seekonferenzen:

15.10.1933-28.09.1934 VAdm. Frhr. v. Freyberg-Eisenberg-Allmendingen (Albrecht)

29.09.1934-31.03.1937 Kapt. z.S./KAdm. Guse (Günther)

S.KLeiter der Gruppe für Seekonferenzen

S.K.I.1.Fragen der Abrüstungspolitik Kapitänleutnant Stange

2.Berücksichtigung der internationalen

Bindungen bei militärischen

Maßnahmen

3.Vorbereitung und Beschickung von Marinekonferenzen;

Bearbeitung von Unterlagen für internationale

Verhandlungen auf dem Gebiete der Seerüstungen

4.Zusammenarbeit mit dem Auswärtigen Amt

in den obengenannten Fragen.

Scope and Content

Bestandsbeschreibung

Der Bestand umfasst vorwiegend Druckschriften- und Manuskriptmaterial zu Völkerbundfragen, zum deutsch-englischen Flottenabkommen 1935.

Zitierweise

BArch RM 10/...

Related Units of Description

  • Verwandtes Archivgut im Bundesarchiv

  • N 155 (Firle, Dr. Rudolph (Korvettenkapitän)): 

  • N 155/7 Firles Reise zum Flottenabkommen nach England 1936 N 565 (Bürkner, Leopold (Vizeadmiral)) R 901 (Auswärtiges Amt) R 3001 (Reichsjustizministerium) R 4902 (Deutsches Auslandswissenschaftliches Institut)

  • RM 6 (Marineleitung / Oberkommando der Kriegsmarine (OKM) - Oberbefehlshaber der Kriegsmarine):

  • RM 6/30 Deutsch-britisches Flottenabkommen

  • RM 7 (OKM / Seekriegsleitung der Kriegsmarine):

  • RM 7/1117 Britisch-deutsches Flottenabkommen

  • RM 7/2993 Britisch-polnisches Flottenabkommen und andere polnische Militärverträge

  • RM 8 (OKM / Kriegswissenschaftliche Abteilung der Marine (Marinearchiv)):

  • RM 8/1847 Deutsch-britisches Flottenabkommen

  • RM 9 (Marinefriedenskommission (Mafri/Friko) / Marinewaffenstillstandskommission Spa (Marinewako) und Völkerbundgruppe Marine)

  • RM 11 (Marineattachégruppe der Reichsmarine und Kriegsmarine):

  • RM 11/22 England.- Flottenabkommen

  • RM 11/42 Britisch-polnisches Flottenabkommen

  • RM 12-II (Marineattachés der Reichsmarine und Kriegsmarine):

  • RM 12-II/108 Deutsch-britisches Flottenabkommen: Niederschriften über die Verhandlungen

  • RM 12-II/109-112, 115 Londoner Flottenverhandlungen

  • RM 12-II/154 Moskaus Haltung zum Londoner Flottenabkommen

  • RM 20 (OKM / Marinekommandoamt der Reichsmarine und Kriegsmarine):

  • RM 20/873 Seeabrüstungskonferenz 1935.- Deutsch-britisches Flottenabkommen

  • Politisches Archiv des Auswärtigen Amtes

  • Literatur

  • Magnus Brechtken: Die nationalsozialistische Herrschaft 1933-1939. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2004.

  • Philipp-Henning v. Bruchhausen Das Deutsch-Britische Flottenabkommen von 1935, München 2016 , zuletzt aufgerufen dnb am 15.02.2017

  • Carl Dreeßen: Die deutsche Flottenrüstung in der Zeit nach dem Vertrag von Versailles bis zum Beginn des Zweiten Weltkrieges und ihre Darstellung und Behandlung im Nürnberger Prozeß von 1945/46, Hamburg u. a. 2000 (Zugleich: Hannover, Univ., Diss., 1999).

  • Walter Gladisch: Geschichtliche und militärpolitische Betrachtungen zum deutsch-englischen Flottenabkommen von 1935, Berlin 1935.

  • Eva Haraszti : Treaty-breakers or "Realpolitiker"? : the Anglo-German naval agreement of June 1935. Übersetzung aus dem Ungarischen von Sándor Simon, Boppard 1974.

  • Karl Meyer: Das deutsch-englische Flottenabkommen von 1935, Stuttgart 1940.

  • Maik Nolte: „… mit Anstand zu sterben verstehen." Flottenrüstung zwischen Tirpitzscher Tradition, strategischer Notwendigkeit und ideologischem Kalkül 1933-1943. Der Andere Verlag, Tönning u. a. 2005 (Zugleich: Oldenburg, Univ., Magisterarbeit, 2004). : Teil: 1., Bis zum Flottenabkommen mit England 1935, Tübingen 1956.

  • Hans Rothfels u. a. (Hrsg.): Akten zur Deutschen Auswärtigen Politik 1918-1945. Serie C: 1933-1937. Das Dritte Reich: die ersten Jahre. Band 4, 1: 1. April 1935 bis 13. September 1935, Göttingen 1975.

  • Norbert Theodor Wiggershaus: Der deutsch-englische Flottenvertrag vom 18. Juni 1935 und die geheime deutsche Aufrüstung 1933-1935, Bonn 1972 (Bonn, Univ., Phil. Diss., 1971).

  • England und das deutsch- britische Flottenabkommen vom 18. Juni 1935 - Intentionen und Entscheidungsprozess, München 2004 , zuletzt aufgerufen dnb am 15.02.2017

  • Robert Rädel: Der Weg zum Flottenabkommen - Politische und militärische Aspekte des Deutsch-Britischen Verhältnisses von der "Machtergreifung" bis zum Seerüstungsabkommen am 18. Juni 1935 im Spiegel der Forschung, München 2007 , zuletzt aufgerufen dnb am 15.02.2017

This description is derived directly from structured data provided to EHRI by a partner institution. This collection holding institution considers this description as an accurate reflection of the archival holdings to which it refers at the moment of data transfer.