Beauftragter für Havarieuntersuchungen der Marine

Identifier
BM 21-II
Language of Description
German
Dates
1 Jan 1959 - 31 Dec 2009
Level of Description
Collection
Languages
  • German
Source
EHRI Partner

Extent and Medium

Schriftgut

2329 Aufbewahrungseinheiten

22,0 laufende Meter

Creator(s)

Scope and Content

Geschichte des Bestandsbildners

Durch Ergänzung 1/71 zum Aufstellungsbefehl Nr. 140 -Marine- für das Marineamt vom 19. November 1971 wurde die Aufstellung eines Beauftragten für Havarieuntersuchungen der Marine in Wilhelmshaven ab dem 1. Januar 1972 angeordnet.

Der Beauftragte für Havarieuntersuchungen der Marine (BHavM) untersteht fachlich dem Inspekteur der Marine. Truppendienstlich unterstand der BHavM bis 1. Oktober 1974 dem Amtschef des Marineamts und vom 1. Oktober 1974 bis zum 30. September 2001 dem Kommandeur des Marineunterstützungskommandos (MUKdo). Seit der Auflösung des MUKdo untersteht der BHavM dem Chef des Stabes des (neuen) Marineamts. Sein Abwesenheitsvertreter ist der nautische Ermittlungsoffizier. Dem BHavM unterstehen drei Ermittlungsstabsoffiziere mit Hilfspersonal für die Bereiche Nautik, Technik und Systemtechnik.

Der BHavM führt die Untersuchung von Havarien mit Schiffen der Marine durch. Im Rahmen seines Auftrags ist er an keinen Dienstweg gebunden. Im Einzelnen hat er folgende Aufgaben:

· Einleitung von Havarieverfahren,

· Leitung der Ermittlungen bei Havarien,

· Einberufung des Havarieausschusses,

· Leitung der Sitzungen und Verhandlungen des Havarieausschusses,

· Erarbeitung von Entscheidungsvorschlägen,

· Teilnahme als Beobachter an Verhandlungen in Straf- oder Seeamtsverfahren, soweit sein Aufgabengebiet berührt wird,

· Erarbeitung von Vorschlägen zur Änderung von Dienstvorschriften, Besonderen Anweisungen und Ständigen Befehlen im Rahmen seines Aufgabengebiets,

· Erarbeitung von Vorschlägen zur Änderung von Ausbildungsunterlagen aufgrund von Havarieermittlungen,

· Vorlage von Berichten nach Weisung des Inspekteurs der Marine.

·

· Die Entscheidungsbefugnis in Havarieverfahren obliegt dem Inspekteur der Marine, der sie für ihre Kommandobereiche an den Befehlshaber der Flotte und den Amtschef des Marineamts delegiert hat.

· Die Havariebestimmungen sind in Heft 7 der Marinedienstvorschrift MDv 160/1 (Dienst an Bord) niedergelegt, sie bilden gleichzeitig die Arbeitsgrundlage des BHavM. Danach muss vom jeweiligen Kommandanten eine Havarieerstmeldung abgegeben werden bei:

· Schiffsverlust (gesunken, verschollen, aufgegeben) durch nautischen Unfall,

· Kollision, Grundberührung,

· Schiffsbetriebsschäden über 40000 Euro,

· Unfall / Zwischenfall mit Bordhubschrauber im Zusammenhang mit Schiffsbetrieb,

Personenunfällen (Tod oder erhebliche Verletzung).

Inhaltliche Charakterisierung

Havarieakten

Umfang, Erläuterung

VS-Anteil: 2 AE

Zitierweise

BArch BM 21-II/...

Related Units of Description

  • Verwandtes Archivgut im Bundesarchiv

  • BM 21 Einzelschiffe der Marine

  • BM 21-I Schiffstagebücher

  • BM 21-III Tauchtagebücher

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