Deutsche Polizeidienststellen in der Sowjetunion

Identifier
R 70-SOWJETUNION
Language of Description
German
Dates
1 Jan 1941 - 31 Dec 1945
Level of Description
Collection
Languages
  • German
Source
EHRI Partner

Extent and Medium

Schriftgut

1100 Aufbewahrungseinheiten

Creator(s)

Biographical History

Geschichte des Bestandsbildners

Der Angriff auf die Sowjetunion war mit einer von vornherein konzipierten Kompetenzentgrenzung der Organe von SS und Polizei verbunden. Die effektivste Durchsetzung des nationalsozialistischen Besatzungsprogramms, wie es in der besetzten Sowjetunion mit der mit Abstand größten Brutalität vollzogen wurde, der Volkstumspolitik und Vernichtung der weltanschaulichen Gegner sowie der jüdischen Bevölkerung verlangte in den Augen der deutschen Führung nach einer anderen organisatorischen Grundlage als jener, welche dem deutschen Besatzungsregime in Westeuropa zugrunde lag. Die Erfahrungen des Polenfeldzuges etwa, während dem sich Wehrmachtsstellen teilweise entsetzt über das Vorgehen von SS- und Polizeikräften gezeigt hatten, wurde so in aller Konsequenz von der deutschen Führung zum Anlass genommen, im Falle der Sowjetunion schon im Vorfeld in Absprache mit der Wehrmachtsführung organisatorische Vorbereitungen zu treffen, die den SS- und Polizeieinheiten den größtmöglichen, von regulären Organen der Wehrmacht aber auch der - wo bereits effektiv vorhandenen - Zivilverwaltung weitgehend Spielraum gewähren sollten.

So kam es etwa dazu, dass der Zuständigkeitsbereich der Militärverwaltung entgegen gängiger Praxis auf das eigentliche Kampfgebiet eingeschränkt wurde. Hinter den Linien sollte möglichst unmittelbar der nominelle Befugnisbereich der Reichskommissare beginnen. Auch waren die Einheiten von SS und Polizei im rückwärtigen, noch der Aufsicht des Militärs unterstehenden Heeresgebiet der örtlichen Wehrmachtsführung allein in logistischen Fragen unterstellt, konnten ihrem Auftrag also weitgehend reibungslos nachgehen.

So waren die Befugnisse von SS und Polizei im besetzten Gebiet der Sowjetunion alles in allem wesentlich stärker ausgeprägt als in den besetzten Ländern Westeuropas, stärker noch als im Falle Polens, wo die Einsatzkommandos der Polizei und des SD in ihren Aktivitäten wenigstens bis Ende Oktober des Jahres 1939 noch durch die Gerichtshoheit der Militärverwaltung zumindest nominell eingeschränkt waren.

Reibungen ergaben sich vor allem, da der dortige HSSPF, Friedrich Wilhelm Krüger (1894-1945), sich in einer fortwährenden Kompetenzauseinandersetzung mit Generalgouverneur Hans Frank (1900-1946) befand. Zwar gab es auch hinsichtlich der besetzten Sowjetunion Kompetenzkämpfe zwischen der Zivilverwaltung und der SS, diese fanden aber in erster Linie zwischen Alfred Rosenberg (1893-1946) in seiner Funktion als Reichsminister für die besetzten Ostgebiete (RMbO)) und Heinrich Himmler (1900-1945) persönlich statt, ohne in der Regel am Ort des eigentlichen Geschehens, in den besetzten Gebieten, weiterreichende Wirkung auf die Praxis von SS und Polizei zu haben. Vor allem die wesentlich einflussreichere Stellung der Höheren SS- und Polizeiführer in der Sowjetunion - das Polizeirecht lag dort ganz in deren Hand -, die den Spielraum von SS und Polizei in jeder Hinsicht entgrenzte, war symptomatisch für die Priorität, welche den Terrormaßnahmen im Zuge der "Gegnerbekämpfung" von höchster Stelle aus eingeräumt wurde.

Der Angriff auf die Sowjetunion war mit einer von vornherein konzipierten Kompetenzentgrenzung der Organe von SS und Polizei verbunden. Die effektivste Durchsetzung des nationalsozialistischen Besatzungsprogramms, wie es in der besetzten Sowjetunion mit der mit Abstand größten Brutalität vollzogen wurde, der Volkstumspolitik und Vernichtung der weltanschaulichen Gegner sowie der jüdischen Bevölkerung verlangte in den Augen der deutschen Führung nach einer anderen organisatorischen Grundlage als jener, welche dem deutschen Besatzungsregime in Westeuropa zugrunde lag. Die Erfahrungen des Polenfeldzuges etwa, während dem sich Wehrmachtsstellen teilweise entsetzt über das Vorgehen von SS- und Polizeikräften gezeigt hatten, wurde so in aller Konsequenz von der deutschen Führung zum Anlass genommen, im Falle der Sowjetunion schon im Vorfeld in Absprache mit der Wehrmachtsführung organisatorische Vorbereitungen zu treffen, die den SS- und Polizeieinheiten den größtmöglichen, von regulären Organen der Wehrmacht aber auch der - wo bereits effektiv vorhandenen - Zivilverwaltung weitgehend Spielraum gewähren sollten.

So kam es etwa dazu, dass der Zuständigkeitsbereich der Militärverwaltung entgegen gängiger Praxis auf das eigentliche Kampfgebiet eingeschränkt wurde. Hinter den Linien sollte möglichst unmittelbar der nominelle Befugnisbereich der Reichskommissare beginnen. Auch waren die Einheiten von SS und Polizei im rückwärtigen, noch der Aufsicht des Militärs unterstehenden Heeresgebiet der örtlichen Wehrmachtsführung allein in logistischen Fragen unterstellt, konnten ihrem Auftrag also weitgehend reibungslos nachgehen.

So waren die Befugnisse von SS und Polizei im besetzten Gebiet der Sowjetunion alles in allem wesentlich stärker ausgeprägt als in den besetzten Ländern Westeuropas, stärker noch als im Falle Polens, wo die Einsatzkommandos der Polizei und des SD in ihren Aktivitäten wenigstens bis Ende Oktober des Jahres 1939 noch durch die Gerichtshoheit der Militärverwaltung zumindest nominell eingeschränkt waren.

Reibungen ergaben sich vor allem, da der dortige HSSPF, Friedrich Wilhelm Krüger (1894-1945), sich in einer fortwährenden Kompetenzauseinandersetzung mit Generalgouverneur Hans Frank (1900-1946) befand. Zwar gab es auch hinsichtlich der besetzten Sowjetunion Kompetenzkämpfe zwischen der Zivilverwaltung und der SS, diese fanden aber in erster Linie zwischen Alfred Rosenberg (1893-1946) in seiner Funktion als Reichsminister für die besetzten Ostgebiete (RMbO)) und Heinrich Himmler (1900-1945) persönlich statt, ohne in der Regel am Ort des eigentlichen Geschehens, in den besetzten Gebieten, weiterreichende Wirkung auf die Praxis von SS und Polizei zu haben. Vor allem die wesentlich einflussreichere Stellung der Höheren SS- und Polizeiführer in der Sowjetunion - das Polizeirecht lag dort ganz in deren Hand -, die den Spielraum von SS und Polizei in jeder Hinsicht entgrenzte, war symptomatisch für die Priorität, welche den Terrormaßnahmen im Zuge der "Gegnerbekämpfung" von höchster Stelle aus eingeräumt wurde.

Der Angriff auf die Sowjetunion war mit einer von vornherein konzipierten Kompetenzentgrenzung der Organe von SS und Polizei verbunden. Die effektivste Durchsetzung des nationalsozialistischen Besatzungsprogramms, wie es in der besetzten Sowjetunion mit der mit Abstand größten Brutalität vollzogen wurde, der Volkstumspolitik und Vernichtung der weltanschaulichen Gegner sowie der jüdischen Bevölkerung verlangte in den Augen der deutschen Führung nach einer anderen organisatorischen Grundlage als jener, welche dem deutschen Besatzungsregime in Westeuropa zugrunde lag. Die Erfahrungen des Polenfeldzuges etwa, während dem sich Wehrmachtsstellen teilweise entsetzt über das Vorgehen von SS- und Polizeikräften gezeigt hatten, wurde so in aller Konsequenz von der deutschen Führung zum Anlass genommen, im Falle der Sowjetunion schon im Vorfeld in Absprache mit der Wehrmachtsführung organisatorische Vorbereitungen zu treffen, die den SS- und Polizeieinheiten den größtmöglichen, von regulären Organen der Wehrmacht aber auch der - wo bereits effektiv vorhandenen - Zivilverwaltung weitgehend Spielraum gewähren sollten.

So kam es etwa dazu, dass der Zuständigkeitsbereich der Militärverwaltung entgegen gängiger Praxis auf das eigentliche Kampfgebiet eingeschränkt wurde. Hinter den Linien sollte möglichst unmittelbar der nominelle Befugnisbereich der Reichskommissare beginnen. Auch waren die Einheiten von SS und Polizei im rückwärtigen, noch der Aufsicht des Militärs unterstehenden Heeresgebiet der örtlichen Wehrmachtsführung allein in logistischen Fragen unterstellt, konnten ihrem Auftrag also weitgehend reibungslos nachgehen.

So waren die Befugnisse von SS und Polizei im besetzten Gebiet der Sowjetunion alles in allem wesentlich stärker ausgeprägt als in den besetzten Ländern Westeuropas, stärker noch als im Falle Polens, wo die Einsatzkommandos der Polizei und des SD in ihren Aktivitäten wenigstens bis Ende Oktober des Jahres 1939 noch durch die Gerichtshoheit der Militärverwaltung zumindest nominell eingeschränkt waren.

Reibungen ergaben sich vor allem, da der dortige HSSPF, Friedrich Wilhelm Krüger (1894-1945), sich in einer fortwährenden Kompetenzauseinandersetzung mit Generalgouverneur Hans Frank (1900-1946) befand. Zwar gab es auch hinsichtlich der besetzten Sowjetunion Kompetenzkämpfe zwischen der Zivilverwaltung und der SS, diese fanden aber in erster Linie zwischen Alfred Rosenberg (1893-1946) in seiner Funktion als Reichsminister für die besetzten Ostgebiete (RMbO)) und Heinrich Himmler (1900-1945) persönlich statt, ohne in der Regel am Ort des eigentlichen Geschehens, in den besetzten Gebieten, weiterreichende Wirkung auf die Praxis von SS und Polizei zu haben. Vor allem die wesentlich einflussreichere Stellung der Höheren SS- und Polizeiführer in der Sowjetunion - das Polizeirecht lag dort ganz in deren Hand -, die den Spielraum von SS und Polizei in jeder Hinsicht entgrenzte, war symptomatisch für die Priorität, welche den Terrormaßnahmen im Zuge der "Gegnerbekämpfung" von höchster Stelle aus eingeräumt wurde.

Der Angriff auf die Sowjetunion war mit einer von vornherein konzipierten Kompetenzentgrenzung der Organe von SS und Polizei verbunden. Die effektivste Durchsetzung des nationalsozialistischen Besatzungsprogramms, wie es in der besetzten Sowjetunion mit der mit Abstand größten Brutalität vollzogen wurde, der Volkstumspolitik und Vernichtung der weltanschaulichen Gegner sowie der jüdischen Bevölkerung verlangte in den Augen der deutschen Führung nach einer anderen organisatorischen Grundlage als jener, welche dem deutschen Besatzungsregime in Westeuropa zugrunde lag. Die Erfahrungen des Polenfeldzuges etwa, während dem sich Wehrmachtsstellen teilweise entsetzt über das Vorgehen von SS- und Polizeikräften gezeigt hatten, wurde so in aller Konsequenz von der deutschen Führung zum Anlass genommen, im Falle der Sowjetunion schon im Vorfeld in Absprache mit der Wehrmachtsführung organisatorische Vorbereitungen zu treffen, die den SS- und Polizeieinheiten den größtmöglichen, von regulären Organen der Wehrmacht aber auch der - wo bereits effektiv vorhandenen - Zivilverwaltung weitgehend Spielraum gewähren sollten.

So kam es etwa dazu, dass der Zuständigkeitsbereich der Militärverwaltung entgegen gängiger Praxis auf das eigentliche Kampfgebiet eingeschränkt wurde. Hinter den Linien sollte möglichst unmittelbar der nominelle Befugnisbereich der Reichskommissare beginnen. Auch waren die Einheiten von SS und Polizei im rückwärtigen, noch der Aufsicht des Militärs unterstehenden Heeresgebiet der örtlichen Wehrmachtsführung allein in logistischen Fragen unterstellt, konnten ihrem Auftrag also weitgehend reibungslos nachgehen.

So waren die Befugnisse von SS und Polizei im besetzten Gebiet der Sowjetunion alles in allem wesentlich stärker ausgeprägt als in den besetzten Ländern Westeuropas, stärker noch als im Falle Polens, wo die Einsatzkommandos der Polizei und des SD in ihren Aktivitäten wenigstens bis Ende Oktober des Jahres 1939 noch durch die Gerichtshoheit der Militärverwaltung zumindest nominell eingeschränkt waren.

Reibungen ergaben sich vor allem, da der dortige HSSPF, Friedrich Wilhelm Krüger (1894-1945), sich in einer fortwährenden Kompetenzauseinandersetzung mit Generalgouverneur Hans Frank (1900-1946) befand. Zwar gab es auch hinsichtlich der besetzten Sowjetunion Kompetenzkämpfe zwischen der Zivilverwaltung und der SS, diese fanden aber in erster Linie zwischen Alfred Rosenberg (1893-1946) in seiner Funktion als Reichsminister für die besetzten Ostgebiete (RMbO)) und Heinrich Himmler (1900-1945) persönlich statt, ohne in der Regel am Ort des eigentlichen Geschehens, in den besetzten Gebieten, weiterreichende Wirkung auf die Praxis von SS und Polizei zu haben. Vor allem die wesentlich einflussreichere Stellung der Höheren SS- und Polizeiführer in der Sowjetunion - das Polizeirecht lag dort ganz in deren Hand -, die den Spielraum von SS und Polizei in jeder Hinsicht entgrenzte, war symptomatisch für die Priorität, welche den Terrormaßnahmen im Zuge der "Gegnerbekämpfung" von höchster Stelle aus eingeräumt wurde.

Der Angriff auf die Sowjetunion war mit einer von vornherein konzipierten Kompetenzentgrenzung der Organe von SS und Polizei verbunden. Die effektivste Durchsetzung des nationalsozialistischen Besatzungsprogramms, wie es in der besetzten Sowjetunion mit der mit Abstand größten Brutalität vollzogen wurde, der Volkstumspolitik und Vernichtung der weltanschaulichen Gegner sowie der jüdischen Bevölkerung verlangte in den Augen der deutschen Führung nach einer anderen organisatorischen Grundlage als jener, welche dem deutschen Besatzungsregime in Westeuropa zugrunde lag. Die Erfahrungen des Polenfeldzuges etwa, während dem sich Wehrmachtsstellen teilweise entsetzt über das Vorgehen von SS- und Polizeikräften gezeigt hatten, wurde so in aller Konsequenz von der deutschen Führung zum Anlass genommen, im Falle der Sowjetunion schon im Vorfeld in Absprache mit der Wehrmachtsführung organisatorische Vorbereitungen zu treffen, die den SS- und Polizeieinheiten den größtmöglichen, von regulären Organen der Wehrmacht aber auch der - wo bereits effektiv vorhandenen - Zivilverwaltung weitgehend Spielraum gewähren sollten.

So kam es etwa dazu, dass der Zuständigkeitsbereich der Militärverwaltung entgegen gängiger Praxis auf das eigentliche Kampfgebiet eingeschränkt wurde. Hinter den Linien sollte möglichst unmittelbar der nominelle Befugnisbereich der Reichskommissare beginnen. Auch waren die Einheiten von SS und Polizei im rückwärtigen, noch der Aufsicht des Militärs unterstehenden Heeresgebiet der örtlichen Wehrmachtsführung allein in logistischen Fragen unterstellt, konnten ihrem Auftrag also weitgehend reibungslos nachgehen.

So waren die Befugnisse von SS und Polizei im besetzten Gebiet der Sowjetunion alles in allem wesentlich stärker ausgeprägt als in den besetzten Ländern Westeuropas, stärker noch als im Falle Polens, wo die Einsatzkommandos der Polizei und des SD in ihren Aktivitäten wenigstens bis Ende Oktober des Jahres 1939 noch durch die Gerichtshoheit der Militärverwaltung zumindest nominell eingeschränkt waren.

Reibungen ergaben sich vor allem, da der dortige HSSPF, Friedrich Wilhelm Krüger (1894-1945), sich in einer fortwährenden Kompetenzauseinandersetzung mit Generalgouverneur Hans Frank (1900-1946) befand. Zwar gab es auch hinsichtlich der besetzten Sowjetunion Kompetenzkämpfe zwischen der Zivilverwaltung und der SS, diese fanden aber in erster Linie zwischen Alfred Rosenberg (1893-1946) in seiner Funktion als Reichsminister für die besetzten Ostgebiete (RMbO)) und Heinrich Himmler (1900-1945) persönlich statt, ohne in der Regel am Ort des eigentlichen Geschehens, in den besetzten Gebieten, weiterreichende Wirkung auf die Praxis von SS und Polizei zu haben. Vor allem die wesentlich einflussreichere Stellung der Höheren SS- und Polizeiführer in der Sowjetunion - das Polizeirecht lag dort ganz in deren Hand -, die den Spielraum von SS und Polizei in jeder Hinsicht entgrenzte, war symptomatisch für die Priorität, welche den Terrormaßnahmen im Zuge der "Gegnerbekämpfung" von höchster Stelle aus eingeräumt wurde.

Der Angriff auf die Sowjetunion war mit einer von vornherein konzipierten Kompetenzentgrenzung der Organe von SS und Polizei verbunden. Die effektivste Durchsetzung des nationalsozialistischen Besatzungsprogramms, wie es in der besetzten Sowjetunion mit der mit Abstand größten Brutalität vollzogen wurde, der Volkstumspolitik und Vernichtung der weltanschaulichen Gegner sowie der jüdischen Bevölkerung verlangte in den Augen der deutschen Führung nach einer anderen organisatorischen Grundlage als jener, welche dem deutschen Besatzungsregime in Westeuropa zugrunde lag. Die Erfahrungen des Polenfeldzuges etwa, während dem sich Wehrmachtsstellen teilweise entsetzt über das Vorgehen von SS- und Polizeikräften gezeigt hatten, wurde so in aller Konsequenz von der deutschen Führung zum Anlass genommen, im Falle der Sowjetunion schon im Vorfeld in Absprache mit der Wehrmachtsführung organisatorische Vorbereitungen zu treffen, die den SS- und Polizeieinheiten den größtmöglichen, von regulären Organen der Wehrmacht aber auch der - wo bereits effektiv vorhandenen - Zivilverwaltung weitgehend Spielraum gewähren sollten.

So kam es etwa dazu, dass der Zuständigkeitsbereich der Militärverwaltung entgegen gängiger Praxis auf das eigentliche Kampfgebiet eingeschränkt wurde. Hinter den Linien sollte möglichst unmittelbar der nominelle Befugnisbereich der Reichskommissare beginnen. Auch waren die Einheiten von SS und Polizei im rückwärtigen, noch der Aufsicht des Militärs unterstehenden Heeresgebiet der örtlichen Wehrmachtsführung allein in logistischen Fragen unterstellt, konnten ihrem Auftrag also weitgehend reibungslos nachgehen.

So waren die Befugnisse von SS und Polizei im besetzten Gebiet der Sowjetunion alles in allem wesentlich stärker ausgeprägt als in den besetzten Ländern Westeuropas, stärker noch als im Falle Polens, wo die Einsatzkommandos der Polizei und des SD in ihren Aktivitäten wenigstens bis Ende Oktober des Jahres 1939 noch durch die Gerichtshoheit der Militärverwaltung zumindest nominell eingeschränkt waren.

Reibungen ergaben sich vor allem, da der dortige HSSPF, Friedrich Wilhelm Krüger (1894-1945), sich in einer fortwährenden Kompetenzauseinandersetzung mit Generalgouverneur Hans Frank (1900-1946) befand. Zwar gab es auch hinsichtlich der besetzten Sowjetunion Kompetenzkämpfe zwischen der Zivilverwaltung und der SS, diese fanden aber in erster Linie zwischen Alfred Rosenberg (1893-1946) in seiner Funktion als Reichsminister für die besetzten Ostgebiete (RMbO)) und Heinrich Himmler (1900-1945) persönlich statt, ohne in der Regel am Ort des eigentlichen Geschehens, in den besetzten Gebieten, weiterreichende Wirkung auf die Praxis von SS und Polizei zu haben. Vor allem die wesentlich einflussreichere Stellung der Höheren SS- und Polizeiführer in der Sowjetunion - das Polizeirecht lag dort ganz in deren Hand -, die den Spielraum von SS und Polizei in jeder Hinsicht entgrenzte, war symptomatisch für die Priorität, welche den Terrormaßnahmen im Zuge der "Gegnerbekämpfung" von höchster Stelle aus eingeräumt wurde.

Der Angriff auf die Sowjetunion war mit einer von vornherein konzipierten Kompetenzentgrenzung der Organe von SS und Polizei verbunden. Die effektivste Durchsetzung des nationalsozialistischen Besatzungsprogramms, wie es in der besetzten Sowjetunion mit der mit Abstand größten Brutalität vollzogen wurde, der Volkstumspolitik und Vernichtung der weltanschaulichen Gegner sowie der jüdischen Bevölkerung verlangte in den Augen der deutschen Führung nach einer anderen organisatorischen Grundlage als jener, welche dem deutschen Besatzungsregime in Westeuropa zugrunde lag. Die Erfahrungen des Polenfeldzuges etwa, während dem sich Wehrmachtsstellen teilweise entsetzt über das Vorgehen von SS- und Polizeikräften gezeigt hatten, wurde so in aller Konsequenz von der deutschen Führung zum Anlass genommen, im Falle der Sowjetunion schon im Vorfeld in Absprache mit der Wehrmachtsführung organisatorische Vorbereitungen zu treffen, die den SS- und Polizeieinheiten den größtmöglichen, von regulären Organen der Wehrmacht aber auch der - wo bereits effektiv vorhandenen - Zivilverwaltung weitgehend Spielraum gewähren sollten.

So kam es etwa dazu, dass der Zuständigkeitsbereich der Militärverwaltung entgegen gängiger Praxis auf das eigentliche Kampfgebiet eingeschränkt wurde. Hinter den Linien sollte möglichst unmittelbar der nominelle Befugnisbereich der Reichskommissare beginnen. Auch waren die Einheiten von SS und Polizei im rückwärtigen, noch der Aufsicht des Militärs unterstehenden Heeresgebiet der örtlichen Wehrmachtsführung allein in logistischen Fragen unterstellt, konnten ihrem Auftrag also weitgehend reibungslos nachgehen.

So waren die Befugnisse von SS und Polizei im besetzten Gebiet der Sowjetunion alles in allem wesentlich stärker ausgeprägt als in den besetzten Ländern Westeuropas, stärker noch als im Falle Polens, wo die Einsatzkommandos der Polizei und des SD in ihren Aktivitäten wenigstens bis Ende Oktober des Jahres 1939 noch durch die Gerichtshoheit der Militärverwaltung zumindest nominell eingeschränkt waren.

Reibungen ergaben sich vor allem, da der dortige HSSPF, Friedrich Wilhelm Krüger (1894-1945), sich in einer fortwährenden Kompetenzauseinandersetzung mit Generalgouverneur Hans Frank (1900-1946) befand. Zwar gab es auch hinsichtlich der besetzten Sowjetunion Kompetenzkämpfe zwischen der Zivilverwaltung und der SS, diese fanden aber in erster Linie zwischen Alfred Rosenberg (1893-1946) in seiner Funktion als Reichsminister für die besetzten Ostgebiete (RMbO)) und Heinrich Himmler (1900-1945) persönlich statt, ohne in der Regel am Ort des eigentlichen Geschehens, in den besetzten Gebieten, weiterreichende Wirkung auf die Praxis von SS und Polizei zu haben. Vor allem die wesentlich einflussreichere Stellung der Höheren SS- und Polizeiführer in der Sowjetunion - das Polizeirecht lag dort ganz in deren Hand -, die den Spielraum von SS und Polizei in jeder Hinsicht entgrenzte, war symptomatisch für die Priorität, welche den Terrormaßnahmen im Zuge der "Gegnerbekämpfung" von höchster Stelle aus eingeräumt wurde.

Der Angriff auf die Sowjetunion war mit einer von vornherein konzipierten Kompetenzentgrenzung der Organe von SS und Polizei verbunden. Die effektivste Durchsetzung des nationalsozialistischen Besatzungsprogramms, wie es in der besetzten Sowjetunion mit der mit Abstand größten Brutalität vollzogen wurde, der Volkstumspolitik und Vernichtung der weltanschaulichen Gegner sowie der jüdischen Bevölkerung verlangte in den Augen der deutschen Führung nach einer anderen organisatorischen Grundlage als jener, welche dem deutschen Besatzungsregime in Westeuropa zugrunde lag. Die Erfahrungen des Polenfeldzuges etwa, während dem sich Wehrmachtsstellen teilweise entsetzt über das Vorgehen von SS- und Polizeikräften gezeigt hatten, wurde so in aller Konsequenz von der deutschen Führung zum Anlass genommen, im Falle der Sowjetunion schon im Vorfeld in Absprache mit der Wehrmachtsführung organisatorische Vorbereitungen zu treffen, die den SS- und Polizeieinheiten den größtmöglichen, von regulären Organen der Wehrmacht aber auch der - wo bereits effektiv vorhandenen - Zivilverwaltung weitgehend Spielraum gewähren sollten.

So kam es etwa dazu, dass der Zuständigkeitsbereich der Militärverwaltung entgegen gängiger Praxis auf das eigentliche Kampfgebiet eingeschränkt wurde. Hinter den Linien sollte möglichst unmittelbar der nominelle Befugnisbereich der Reichskommissare beginnen. Auch waren die Einheiten von SS und Polizei im rückwärtigen, noch der Aufsicht des Militärs unterstehenden Heeresgebiet der örtlichen Wehrmachtsführung allein in logistischen Fragen unterstellt, konnten ihrem Auftrag also weitgehend reibungslos nachgehen.

So waren die Befugnisse von SS und Polizei im besetzten Gebiet der Sowjetunion alles in allem wesentlich stärker ausgeprägt als in den besetzten Ländern Westeuropas, stärker noch als im Falle Polens, wo die Einsatzkommandos der Polizei und des SD in ihren Aktivitäten wenigstens bis Ende Oktober des Jahres 1939 noch durch die Gerichtshoheit der Militärverwaltung zumindest nominell eingeschränkt waren.

Reibungen ergaben sich vor allem, da der dortige HSSPF, Friedrich Wilhelm Krüger (1894-1945), sich in einer fortwährenden Kompetenzauseinandersetzung mit Generalgouverneur Hans Frank (1900-1946) befand. Zwar gab es auch hinsichtlich der besetzten Sowjetunion Kompetenzkämpfe zwischen der Zivilverwaltung und der SS, diese fanden aber in erster Linie zwischen Alfred Rosenberg (1893-1946) in seiner Funktion als Reichsminister für die besetzten Ostgebiete (RMbO)) und Heinrich Himmler (1900-1945) persönlich statt, ohne in der Regel am Ort des eigentlichen Geschehens, in den besetzten Gebieten, weiterreichende Wirkung auf die Praxis von SS und Polizei zu haben. Vor allem die wesentlich einflussreichere Stellung der Höheren SS- und Polizeiführer in der Sowjetunion - das Polizeirecht lag dort ganz in deren Hand -, die den Spielraum von SS und Polizei in jeder Hinsicht entgrenzte, war symptomatisch für die Priorität, welche den Terrormaßnahmen im Zuge der "Gegnerbekämpfung" von höchster Stelle aus eingeräumt wurde.

Der Angriff auf die Sowjetunion war mit einer von vornherein konzipierten Kompetenzentgrenzung der Organe von SS und Polizei verbunden. Die effektivste Durchsetzung des nationalsozialistischen Besatzungsprogramms, wie es in der besetzten Sowjetunion mit der mit Abstand größten Brutalität vollzogen wurde, der Volkstumspolitik und Vernichtung der weltanschaulichen Gegner sowie der jüdischen Bevölkerung verlangte in den Augen der deutschen Führung nach einer anderen organisatorischen Grundlage als jener, welche dem deutschen Besatzungsregime in Westeuropa zugrunde lag. Die Erfahrungen des Polenfeldzuges etwa, während dem sich Wehrmachtsstellen teilweise entsetzt über das Vorgehen von SS- und Polizeikräften gezeigt hatten, wurde so in aller Konsequenz von der deutschen Führung zum Anlass genommen, im Falle der Sowjetunion schon im Vorfeld in Absprache mit der Wehrmachtsführung organisatorische Vorbereitungen zu treffen, die den SS- und Polizeieinheiten den größtmöglichen, von regulären Organen der Wehrmacht aber auch der - wo bereits effektiv vorhandenen - Zivilverwaltung weitgehend Spielraum gewähren sollten.

So kam es etwa dazu, dass der Zuständigkeitsbereich der Militärverwaltung entgegen gängiger Praxis auf das eigentliche Kampfgebiet eingeschränkt wurde. Hinter den Linien sollte möglichst unmittelbar der nominelle Befugnisbereich der Reichskommissare beginnen. Auch waren die Einheiten von SS und Polizei im rückwärtigen, noch der Aufsicht des Militärs unterstehenden Heeresgebiet der örtlichen Wehrmachtsführung allein in logistischen Fragen unterstellt, konnten ihrem Auftrag also weitgehend reibungslos nachgehen.

So waren die Befugnisse von SS und Polizei im besetzten Gebiet der Sowjetunion alles in allem wesentlich stärker ausgeprägt als in den besetzten Ländern Westeuropas, stärker noch als im Falle Polens, wo die Einsatzkommandos der Polizei und des SD in ihren Aktivitäten wenigstens bis Ende Oktober des Jahres 1939 noch durch die Gerichtshoheit der Militärverwaltung zumindest nominell eingeschränkt waren.

Reibungen ergaben sich vor allem, da der dortige HSSPF, Friedrich Wilhelm Krüger (1894-1945), sich in einer fortwährenden Kompetenzauseinandersetzung mit Generalgouverneur Hans Frank (1900-1946) befand. Zwar gab es auch hinsichtlich der besetzten Sowjetunion Kompetenzkämpfe zwischen der Zivilverwaltung und der SS, diese fanden aber in erster Linie zwischen Alfred Rosenberg (1893-1946) in seiner Funktion als Reichsminister für die besetzten Ostgebiete (RMbO)) und Heinrich Himmler (1900-1945) persönlich statt, ohne in der Regel am Ort des eigentlichen Geschehens, in den besetzten Gebieten, weiterreichende Wirkung auf die Praxis von SS und Polizei zu haben. Vor allem die wesentlich einflussreichere Stellung der Höheren SS- und Polizeiführer in der Sowjetunion - das Polizeirecht lag dort ganz in deren Hand -, die den Spielraum von SS und Polizei in jeder Hinsicht entgrenzte, war symptomatisch für die Priorität, welche den Terrormaßnahmen im Zuge der "Gegnerbekämpfung" von höchster Stelle aus eingeräumt wurde.

Der Angriff auf die Sowjetunion war mit einer von vornherein konzipierten Kompetenzentgrenzung der Organe von SS und Polizei verbunden. Die effektivste Durchsetzung des nationalsozialistischen Besatzungsprogramms, wie es in der besetzten Sowjetunion mit der mit Abstand größten Brutalität vollzogen wurde, der Volkstumspolitik und Vernichtung der weltanschaulichen Gegner sowie der jüdischen Bevölkerung verlangte in den Augen der deutschen Führung nach einer anderen organisatorischen Grundlage als jener, welche dem deutschen Besatzungsregime in Westeuropa zugrunde lag. Die Erfahrungen des Polenfeldzuges etwa, während dem sich Wehrmachtsstellen teilweise entsetzt über das Vorgehen von SS- und Polizeikräften gezeigt hatten, wurde so in aller Konsequenz von der deutschen Führung zum Anlass genommen, im Falle der Sowjetunion schon im Vorfeld in Absprache mit der Wehrmachtsführung organisatorische Vorbereitungen zu treffen, die den SS- und Polizeieinheiten den größtmöglichen, von regulären Organen der Wehrmacht aber auch der - wo bereits effektiv vorhandenen - Zivilverwaltung weitgehend Spielraum gewähren sollten.

So kam es etwa dazu, dass der Zuständigkeitsbereich der Militärverwaltung entgegen gängiger Praxis auf das eigentliche Kampfgebiet eingeschränkt wurde. Hinter den Linien sollte möglichst unmittelbar der nominelle Befugnisbereich der Reichskommissare beginnen. Auch waren die Einheiten von SS und Polizei im rückwärtigen, noch der Aufsicht des Militärs unterstehenden Heeresgebiet der örtlichen Wehrmachtsführung allein in logistischen Fragen unterstellt, konnten ihrem Auftrag also weitgehend reibungslos nachgehen.

So waren die Befugnisse von SS und Polizei im besetzten Gebiet der Sowjetunion alles in allem wesentlich stärker ausgeprägt als in den besetzten Ländern Westeuropas, stärker noch als im Falle Polens, wo die Einsatzkommandos der Polizei und des SD in ihren Aktivitäten wenigstens bis Ende Oktober des Jahres 1939 noch durch die Gerichtshoheit der Militärverwaltung zumindest nominell eingeschränkt waren.

Reibungen ergaben sich vor allem, da der dortige HSSPF, Friedrich Wilhelm Krüger (1894-1945), sich in einer fortwährenden Kompetenzauseinandersetzung mit Generalgouverneur Hans Frank (1900-1946) befand. Zwar gab es auch hinsichtlich der besetzten Sowjetunion Kompetenzkämpfe zwischen der Zivilverwaltung und der SS, diese fanden aber in erster Linie zwischen Alfred Rosenberg (1893-1946) in seiner Funktion als Reichsminister für die besetzten Ostgebiete (RMbO)) und Heinrich Himmler (1900-1945) persönlich statt, ohne in der Regel am Ort des eigentlichen Geschehens, in den besetzten Gebieten, weiterreichende Wirkung auf die Praxis von SS und Polizei zu haben. Vor allem die wesentlich einflussreichere Stellung der Höheren SS- und Polizeiführer in der Sowjetunion - das Polizeirecht lag dort ganz in deren Hand -, die den Spielraum von SS und Polizei in jeder Hinsicht entgrenzte, war symptomatisch für die Priorität, welche den Terrormaßnahmen im Zuge der "Gegnerbekämpfung" von höchster Stelle aus eingeräumt wurde.

Der Angriff auf die Sowjetunion war mit einer von vornherein konzipierten Kompetenzentgrenzung der Organe von SS und Polizei verbunden. Die effektivste Durchsetzung des nationalsozialistischen Besatzungsprogramms, wie es in der besetzten Sowjetunion mit der mit Abstand größten Brutalität vollzogen wurde, der Volkstumspolitik und Vernichtung der weltanschaulichen Gegner sowie der jüdischen Bevölkerung verlangte in den Augen der deutschen Führung nach einer anderen organisatorischen Grundlage als jener, welche dem deutschen Besatzungsregime in Westeuropa zugrunde lag. Die Erfahrungen des Polenfeldzuges etwa, während dem sich Wehrmachtsstellen teilweise entsetzt über das Vorgehen von SS- und Polizeikräften gezeigt hatten, wurde so in aller Konsequenz von der deutschen Führung zum Anlass genommen, im Falle der Sowjetunion schon im Vorfeld in Absprache mit der Wehrmachtsführung organisatorische Vorbereitungen zu treffen, die den SS- und Polizeieinheiten den größtmöglichen, von regulären Organen der Wehrmacht aber auch der - wo bereits effektiv vorhandenen - Zivilverwaltung weitgehend Spielraum gewähren sollten.

So kam es etwa dazu, dass der Zuständigkeitsbereich der Militärverwaltung entgegen gängiger Praxis auf das eigentliche Kampfgebiet eingeschränkt wurde. Hinter den Linien sollte möglichst unmittelbar der nominelle Befugnisbereich der Reichskommissare beginnen. Auch waren die Einheiten von SS und Polizei im rückwärtigen, noch der Aufsicht des Militärs unterstehenden Heeresgebiet der örtlichen Wehrmachtsführung allein in logistischen Fragen unterstellt, konnten ihrem Auftrag also weitgehend reibungslos nachgehen.

So waren die Befugnisse von SS und Polizei im besetzten Gebiet der Sowjetunion alles in allem wesentlich stärker ausgeprägt als in den besetzten Ländern Westeuropas, stärker noch als im Falle Polens, wo die Einsatzkommandos der Polizei und des SD in ihren Aktivitäten wenigstens bis Ende Oktober des Jahres 1939 noch durch die Gerichtshoheit der Militärverwaltung zumindest nominell eingeschränkt waren.

Reibungen ergaben sich vor allem, da der dortige HSSPF, Friedrich Wilhelm Krüger (1894-1945), sich in einer fortwährenden Kompetenzauseinandersetzung mit Generalgouverneur Hans Frank (1900-1946) befand. Zwar gab es auch hinsichtlich der besetzten Sowjetunion Kompetenzkämpfe zwischen der Zivilverwaltung und der SS, diese fanden aber in erster Linie zwischen Alfred Rosenberg (1893-1946) in seiner Funktion als Reichsminister für die besetzten Ostgebiete (RMbO)) und Heinrich Himmler (1900-1945) persönlich statt, ohne in der Regel am Ort des eigentlichen Geschehens, in den besetzten Gebieten, weiterreichende Wirkung auf die Praxis von SS und Polizei zu haben. Vor allem die wesentlich einflussreichere Stellung der Höheren SS- und Polizeiführer in der Sowjetunion - das Polizeirecht lag dort ganz in deren Hand -, die den Spielraum von SS und Polizei in jeder Hinsicht entgrenzte, war symptomatisch für die Priorität, welche den Terrormaßnahmen im Zuge der "Gegnerbekämpfung" von höchster Stelle aus eingeräumt wurde.

Der Angriff auf die Sowjetunion war mit einer von vornherein konzipierten Kompetenzentgrenzung der Organe von SS und Polizei verbunden. Die effektivste Durchsetzung des nationalsozialistischen Besatzungsprogramms, wie es in der besetzten Sowjetunion mit der mit Abstand größten Brutalität vollzogen wurde, der Volkstumspolitik und Vernichtung der weltanschaulichen Gegner sowie der jüdischen Bevölkerung verlangte in den Augen der deutschen Führung nach einer anderen organisatorischen Grundlage als jener, welche dem deutschen Besatzungsregime in Westeuropa zugrunde lag. Die Erfahrungen des Polenfeldzuges etwa, während dem sich Wehrmachtsstellen teilweise entsetzt über das Vorgehen von SS- und Polizeikräften gezeigt hatten, wurde so in aller Konsequenz von der deutschen Führung zum Anlass genommen, im Falle der Sowjetunion schon im Vorfeld in Absprache mit der Wehrmachtsführung organisatorische Vorbereitungen zu treffen, die den SS- und Polizeieinheiten den größtmöglichen, von regulären Organen der Wehrmacht aber auch der - wo bereits effektiv vorhandenen - Zivilverwaltung weitgehend Spielraum gewähren sollten.

So kam es etwa dazu, dass der Zuständigkeitsbereich der Militärverwaltung entgegen gängiger Praxis auf das eigentliche Kampfgebiet eingeschränkt wurde. Hinter den Linien sollte möglichst unmittelbar der nominelle Befugnisbereich der Reichskommissare beginnen. Auch waren die Einheiten von SS und Polizei im rückwärtigen, noch der Aufsicht des Militärs unterstehenden Heeresgebiet der örtlichen Wehrmachtsführung allein in logistischen Fragen unterstellt, konnten ihrem Auftrag also weitgehend reibungslos nachgehen.

So waren die Befugnisse von SS und Polizei im besetzten Gebiet der Sowjetunion alles in allem wesentlich stärker ausgeprägt als in den besetzten Ländern Westeuropas, stärker noch als im Falle Polens, wo die Einsatzkommandos der Polizei und des SD in ihren Aktivitäten wenigstens bis Ende Oktober des Jahres 1939 noch durch die Gerichtshoheit der Militärverwaltung zumindest nominell eingeschränkt waren.

Reibungen ergaben sich vor allem, da der dortige HSSPF, Friedrich Wilhelm Krüger (1894-1945), sich in einer fortwährenden Kompetenzauseinandersetzung mit Generalgouverneur Hans Frank (1900-1946) befand. Zwar gab es auch hinsichtlich der besetzten Sowjetunion Kompetenzkämpfe zwischen der Zivilverwaltung und der SS, diese fanden aber in erster Linie zwischen Alfred Rosenberg (1893-1946) in seiner Funktion als Reichsminister für die besetzten Ostgebiete (RMbO)) und Heinrich Himmler (1900-1945) persönlich statt, ohne in der Regel am Ort des eigentlichen Geschehens, in den besetzten Gebieten, weiterreichende Wirkung auf die Praxis von SS und Polizei zu haben. Vor allem die wesentlich einflussreichere Stellung der Höheren SS- und Polizeiführer in der Sowjetunion - das Polizeirecht lag dort ganz in deren Hand -, die den Spielraum von SS und Polizei in jeder Hinsicht entgrenzte, war symptomatisch für die Priorität, welche den Terrormaßnahmen im Zuge der "Gegnerbekämpfung" von höchster Stelle aus eingeräumt wurde.

Der Angriff auf die Sowjetunion war mit einer von vornherein konzipierten Kompetenzentgrenzung der Organe von SS und Polizei verbunden. Die effektivste Durchsetzung des nationalsozialistischen Besatzungsprogramms, wie es in der besetzten Sowjetunion mit der mit Abstand größten Brutalität vollzogen wurde, der Volkstumspolitik und Vernichtung der weltanschaulichen Gegner sowie der jüdischen Bevölkerung verlangte in den Augen der deutschen Führung nach einer anderen organisatorischen Grundlage als jener, welche dem deutschen Besatzungsregime in Westeuropa zugrunde lag. Die Erfahrungen des Polenfeldzuges etwa, während dem sich Wehrmachtsstellen teilweise entsetzt über das Vorgehen von SS- und Polizeikräften gezeigt hatten, wurde so in aller Konsequenz von der deutschen Führung zum Anlass genommen, im Falle der Sowjetunion schon im Vorfeld in Absprache mit der Wehrmachtsführung organisatorische Vorbereitungen zu treffen, die den SS- und Polizeieinheiten den größtmöglichen, von regulären Organen der Wehrmacht aber auch der - wo bereits effektiv vorhandenen - Zivilverwaltung weitgehend Spielraum gewähren sollten.

So kam es etwa dazu, dass der Zuständigkeitsbereich der Militärverwaltung entgegen gängiger Praxis auf das eigentliche Kampfgebiet eingeschränkt wurde. Hinter den Linien sollte möglichst unmittelbar der nominelle Befugnisbereich der Reichskommissare beginnen. Auch waren die Einheiten von SS und Polizei im rückwärtigen, noch der Aufsicht des Militärs unterstehenden Heeresgebiet der örtlichen Wehrmachtsführung allein in logistischen Fragen unterstellt, konnten ihrem Auftrag also weitgehend reibungslos nachgehen.

So waren die Befugnisse von SS und Polizei im besetzten Gebiet der Sowjetunion alles in allem wesentlich stärker ausgeprägt als in den besetzten Ländern Westeuropas, stärker noch als im Falle Polens, wo die Einsatzkommandos der Polizei und des SD in ihren Aktivitäten wenigstens bis Ende Oktober des Jahres 1939 noch durch die Gerichtshoheit der Militärverwaltung zumindest nominell eingeschränkt waren.

Reibungen ergaben sich vor allem, da der dortige HSSPF, Friedrich Wilhelm Krüger (1894-1945), sich in einer fortwährenden Kompetenzauseinandersetzung mit Generalgouverneur Hans Frank (1900-1946) befand. Zwar gab es auch hinsichtlich der besetzten Sowjetunion Kompetenzkämpfe zwischen der Zivilverwaltung und der SS, diese fanden aber in erster Linie zwischen Alfred Rosenberg (1893-1946) in seiner Funktion als Reichsminister für die besetzten Ostgebiete (RMbO)) und Heinrich Himmler (1900-1945) persönlich statt, ohne in der Regel am Ort des eigentlichen Geschehens, in den besetzten Gebieten, weiterreichende Wirkung auf die Praxis von SS und Polizei zu haben. Vor allem die wesentlich einflussreichere Stellung der Höheren SS- und Polizeiführer in der Sowjetunion - das Polizeirecht lag dort ganz in deren Hand -, die den Spielraum von SS und Polizei in jeder Hinsicht entgrenzte, war symptomatisch für die Priorität, welche den Terrormaßnahmen im Zuge der "Gegnerbekämpfung" von höchster Stelle aus eingeräumt wurde.

Der Angriff auf die Sowjetunion war mit einer von vornherein konzipierten Kompetenzentgrenzung der Organe von SS und Polizei verbunden. Die effektivste Durchsetzung des nationalsozialistischen Besatzungsprogramms, wie es in der besetzten Sowjetunion mit der mit Abstand größten Brutalität vollzogen wurde, der Volkstumspolitik und Vernichtung der weltanschaulichen Gegner sowie der jüdischen Bevölkerung verlangte in den Augen der deutschen Führung nach einer anderen organisatorischen Grundlage als jener, welche dem deutschen Besatzungsregime in Westeuropa zugrunde lag. Die Erfahrungen des Polenfeldzuges etwa, während dem sich Wehrmachtsstellen teilweise entsetzt über das Vorgehen von SS- und Polizeikräften gezeigt hatten, wurde so in aller Konsequenz von der deutschen Führung zum Anlass genommen, im Falle der Sowjetunion schon im Vorfeld in Absprache mit der Wehrmachtsführung organisatorische Vorbereitungen zu treffen, die den SS- und Polizeieinheiten den größtmöglichen, von regulären Organen der Wehrmacht aber auch der - wo bereits effektiv vorhandenen - Zivilverwaltung weitgehend Spielraum gewähren sollten.

So kam es etwa dazu, dass der Zuständigkeitsbereich der Militärverwaltung entgegen gängiger Praxis auf das eigentliche Kampfgebiet eingeschränkt wurde. Hinter den Linien sollte möglichst unmittelbar der nominelle Befugnisbereich der Reichskommissare beginnen. Auch waren die Einheiten von SS und Polizei im rückwärtigen, noch der Aufsicht des Militärs unterstehenden Heeresgebiet der örtlichen Wehrmachtsführung allein in logistischen Fragen unterstellt, konnten ihrem Auftrag also weitgehend reibungslos nachgehen.

So waren die Befugnisse von SS und Polizei im besetzten Gebiet der Sowjetunion alles in allem wesentlich stärker ausgeprägt als in den besetzten Ländern Westeuropas, stärker noch als im Falle Polens, wo die Einsatzkommandos der Polizei und des SD in ihren Aktivitäten wenigstens bis Ende Oktober des Jahres 1939 noch durch die Gerichtshoheit der Militärverwaltung zumindest nominell eingeschränkt waren.

Reibungen ergaben sich vor allem, da der dortige HSSPF, Friedrich Wilhelm Krüger (1894-1945), sich in einer fortwährenden Kompetenzauseinandersetzung mit Generalgouverneur Hans Frank (1900-1946) befand. Zwar gab es auch hinsichtlich der besetzten Sowjetunion Kompetenzkämpfe zwischen der Zivilverwaltung und der SS, diese fanden aber in erster Linie zwischen Alfred Rosenberg (1893-1946) in seiner Funktion als Reichsminister für die besetzten Ostgebiete (RMbO)) und Heinrich Himmler (1900-1945) persönlich statt, ohne in der Regel am Ort des eigentlichen Geschehens, in den besetzten Gebieten, weiterreichende Wirkung auf die Praxis von SS und Polizei zu haben. Vor allem die wesentlich einflussreichere Stellung der Höheren SS- und Polizeiführer in der Sowjetunion - das Polizeirecht lag dort ganz in deren Hand -, die den Spielraum von SS und Polizei in jeder Hinsicht entgrenzte, war symptomatisch für die Priorität, welche den Terrormaßnahmen im Zuge der "Gegnerbekämpfung" von höchster Stelle aus eingeräumt wurde.

Der Angriff auf die Sowjetunion war mit einer von vornherein konzipierten Kompetenzentgrenzung der Organe von SS und Polizei verbunden. Die effektivste Durchsetzung des nationalsozialistischen Besatzungsprogramms, wie es in der besetzten Sowjetunion mit der mit Abstand größten Brutalität vollzogen wurde, der Volkstumspolitik und Vernichtung der weltanschaulichen Gegner sowie der jüdischen Bevölkerung verlangte in den Augen der deutschen Führung nach einer anderen organisatorischen Grundlage als jener, welche dem deutschen Besatzungsregime in Westeuropa zugrunde lag. Die Erfahrungen des Polenfeldzuges etwa, während dem sich Wehrmachtsstellen teilweise entsetzt über das Vorgehen von SS- und Polizeikräften gezeigt hatten, wurde so in aller Konsequenz von der deutschen Führung zum Anlass genommen, im Falle der Sowjetunion schon im Vorfeld in Absprache mit der Wehrmachtsführung organisatorische Vorbereitungen zu treffen, die den SS- und Polizeieinheiten den größtmöglichen, von regulären Organen der Wehrmacht aber auch der - wo bereits effektiv vorhandenen - Zivilverwaltung weitgehend Spielraum gewähren sollten.

So kam es etwa dazu, dass der Zuständigkeitsbereich der Militärverwaltung entgegen gängiger Praxis auf das eigentliche Kampfgebiet eingeschränkt wurde. Hinter den Linien sollte möglichst unmittelbar der nominelle Befugnisbereich der Reichskommissare beginnen. Auch waren die Einheiten von SS und Polizei im rückwärtigen, noch der Aufsicht des Militärs unterstehenden Heeresgebiet der örtlichen Wehrmachtsführung allein in logistischen Fragen unterstellt, konnten ihrem Auftrag also weitgehend reibungslos nachgehen.

So waren die Befugnisse von SS und Polizei im besetzten Gebiet der Sowjetunion alles in allem wesentlich stärker ausgeprägt als in den besetzten Ländern Westeuropas, stärker noch als im Falle Polens, wo die Einsatzkommandos der Polizei und des SD in ihren Aktivitäten wenigstens bis Ende Oktober des Jahres 1939 noch durch die Gerichtshoheit der Militärverwaltung zumindest nominell eingeschränkt waren.

Reibungen ergaben sich vor allem, da der dortige HSSPF, Friedrich Wilhelm Krüger (1894-1945), sich in einer fortwährenden Kompetenzauseinandersetzung mit Generalgouverneur Hans Frank (1900-1946) befand. Zwar gab es auch hinsichtlich der besetzten Sowjetunion Kompetenzkämpfe zwischen der Zivilverwaltung und der SS, diese fanden aber in erster Linie zwischen Alfred Rosenberg (1893-1946) in seiner Funktion als Reichsminister für die besetzten Ostgebiete (RMbO)) und Heinrich Himmler (1900-1945) persönlich statt, ohne in der Regel am Ort des eigentlichen Geschehens, in den besetzten Gebieten, weiterreichende Wirkung auf die Praxis von SS und Polizei zu haben. Vor allem die wesentlich einflussreichere Stellung der Höheren SS- und Polizeiführer in der Sowjetunion - das Polizeirecht lag dort ganz in deren Hand -, die den Spielraum von SS und Polizei in jeder Hinsicht entgrenzte, war symptomatisch für die Priorität, welche den Terrormaßnahmen im Zuge der "Gegnerbekämpfung" von höchster Stelle aus eingeräumt wurde.

Der Angriff auf die Sowjetunion war mit einer von vornherein konzipierten Kompetenzentgrenzung der Organe von SS und Polizei verbunden. Die effektivste Durchsetzung des nationalsozialistischen Besatzungsprogramms, wie es in der besetzten Sowjetunion mit der mit Abstand größten Brutalität vollzogen wurde, der Volkstumspolitik und Vernichtung der weltanschaulichen Gegner sowie der jüdischen Bevölkerung verlangte in den Augen der deutschen Führung nach einer anderen organisatorischen Grundlage als jener, welche dem deutschen Besatzungsregime in Westeuropa zugrunde lag. Die Erfahrungen des Polenfeldzuges etwa, während dem sich Wehrmachtsstellen teilweise entsetzt über das Vorgehen von SS- und Polizeikräften gezeigt hatten, wurde so in aller Konsequenz von der deutschen Führung zum Anlass genommen, im Falle der Sowjetunion schon im Vorfeld in Absprache mit der Wehrmachtsführung organisatorische Vorbereitungen zu treffen, die den SS- und Polizeieinheiten den größtmöglichen, von regulären Organen der Wehrmacht aber auch der - wo bereits effektiv vorhandenen - Zivilverwaltung weitgehend Spielraum gewähren sollten.

So kam es etwa dazu, dass der Zuständigkeitsbereich der Militärverwaltung entgegen gängiger Praxis auf das eigentliche Kampfgebiet eingeschränkt wurde. Hinter den Linien sollte möglichst unmittelbar der nominelle Befugnisbereich der Reichskommissare beginnen. Auch waren die Einheiten von SS und Polizei im rückwärtigen, noch der Aufsicht des Militärs unterstehenden Heeresgebiet der örtlichen Wehrmachtsführung allein in logistischen Fragen unterstellt, konnten ihrem Auftrag also weitgehend reibungslos nachgehen.

So waren die Befugnisse von SS und Polizei im besetzten Gebiet der Sowjetunion alles in allem wesentlich stärker ausgeprägt als in den besetzten Ländern Westeuropas, stärker noch als im Falle Polens, wo die Einsatzkommandos der Polizei und des SD in ihren Aktivitäten wenigstens bis Ende Oktober des Jahres 1939 noch durch die Gerichtshoheit der Militärverwaltung zumindest nominell eingeschränkt waren.

Reibungen ergaben sich vor allem, da der dortige HSSPF, Friedrich Wilhelm Krüger (1894-1945), sich in einer fortwährenden Kompetenzauseinandersetzung mit Generalgouverneur Hans Frank (1900-1946) befand. Zwar gab es auch hinsichtlich der besetzten Sowjetunion Kompetenzkämpfe zwischen der Zivilverwaltung und der SS, diese fanden aber in erster Linie zwischen Alfred Rosenberg (1893-1946) in seiner Funktion als Reichsminister für die besetzten Ostgebiete (RMbO)) und Heinrich Himmler (1900-1945) persönlich statt, ohne in der Regel am Ort des eigentlichen Geschehens, in den besetzten Gebieten, weiterreichende Wirkung auf die Praxis von SS und Polizei zu haben. Vor allem die wesentlich einflussreichere Stellung der Höheren SS- und Polizeiführer in der Sowjetunion - das Polizeirecht lag dort ganz in deren Hand -, die den Spielraum von SS und Polizei in jeder Hinsicht entgrenzte, war symptomatisch für die Priorität, welche den Terrormaßnahmen im Zuge der "Gegnerbekämpfung" von höchster Stelle aus eingeräumt wurde.

Scope and Content

Geschichte des Bestandsbildners

Bestandsgeschichte

Der Bestand setzt sich aus Akten, die bei Kriegsende von der US-amerikanischen Besatzungsmacht beschlagnahmt und später an die Bundesrepublik Deutschland zurückgegeben worden waren, sowie aus Unterlagen der Abwicklungsstelle des HSSPF Russland-Mitte und Sachakten des NS-Archivs zusammen.

Archivische Bearbeitung

Die Bewertung und Verzeichnung erfolgte vorrangig in der Dienststelle Koblenz des Bundesarchivs. Das vorliegende Findbuch basiert auf dem dort erarbeiteten vorläufigen Findbuch. Die in den Bestand integrierten Archivalien des NS-Archivs (67 AE) liegen größten Teils als Kopien von Akten vor, die in Archiven der ehemaligen Sowjetunion verwahrt werden und in der Dienststelle Berlin des Bundesarchivs bearbeitet wurden.

Bestandsbeschreibung

HSSPF für das Ostland und in Russland-Nord (25), BdO Ostland (20), HSSPF Russland bzw. Russland-Mitte und Weißruthenien (41), KdS Minsk (25), HSSPF Russland-Süd, Schwarzes Meer und Kaukasus z.b.V., HstSSPF Ukraine (19), BdS Kiew bzw. Ukraine (16), KdO Rostow/Kuban (2), Einsatzgruppen im Bereich der UdSSR (6)

Erschliessungszustand

Findbuch 1975, Findbuch 2008 (online)

Zitierweise

BArch R 70-SOWJETUNION/...

Related Units of Description

  • Verwandtes Archivgut im Bundesarchiv

  • Zusätzlich sind folgende Bundesarchivbestände zu berücksichtigen: NS 19 Persönlicher Stab Reichsführer SS, R 6 Reichsministerium für die besetzten Ostgebiete (RmbO), R 19 Hauptamt Ordnungspolizei, R 20 Truppen und Schulen der Ordnungspolizei/Chef der Banden-kampfverbände, RH 22 Befehlshaber der rückwärtigen Heeresgebiete, R 58 Reichssicherheitshauptamt (RSHA, R 90 Reichskommissar Ostland, R 91 Gebietskommissare im Geschäftsbereich des Reichskommissars für das Ostland, R 92 Generalkommissar in Riga, R 93 Generalkommissar für Weißruthenien in Minsk und R 94 Reichskommissar für die Ukraine

  • Personenbezogene Unterlagen von Angehörigen der Polizeidienststellen und Einheiten sind in den Beständen des ehem. "Berlin Document Center" (R 9361) und des "NS-Archivs des Ministeriums der Staatssicherheit der DDR" (R 9355) zu ermitteln. Für eine Recherche in diesen Unterlagen stehen Datenbanken zur Verfügung, die über Namen, Vornamen und Geburtsdatum sowie provenienzbezogen abrufbar sind.

  • Literatur

  • Angrick, Andrej: Besatzungspolitik und Massenmord. Die Einsatzgruppe D in der südlichen Sowjetunion 1941-43, Hamburg 2003;

  • Einsatz im "Reichskommissariat Ostland". Dokumente zum Völkermord im Baltikum und in Weißrußland 1941-1944, hrsg. v. Wolfgang Benz, Konrad Kwiet und Jürgen Matthäus, Berlin 1998;

  • Dallin, Alexander: Deutsche Herrschaft in Rußland 1941-1945, Düsseldorf 1958;

  • Dean, Martin: Collaboration in the Holocaust. Crimes of the local police in Belorussia and Ukraine 1941-44, New York 2000;

  • Gerlach, Christian: Kalkulierte Morde: die deutsche Wirtschafts- und Vernichtungspolitik in Weißrußland 1941 bis 1944, Hamburg 2000;

  • Mallmann, Klaus-Michael: "Aufgeräumt und abgebrannt". Sicherheitspolizei und "Bandenkampf" in der besetzten Sowjetunion, in: Die Gestapo im zweiten Weltkrieg, hrsg. v. Gerhard Paul u. dems., Darmstadt 2000, S. 503-520;

  • Krausnick, Helmut; Wilhelm, Hans-Heinrich: Die Truppe des Weltanschauungskrieges. Die Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei und des SD 1938-1942, Stuttgart 1981;

  • Edition

  • Die Einsatzgruppen in der besetzten Sowjetunion 1941/1942. Die Tätigkeits- und Lageberichte des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD, hrsg. v. Peter Klein, Berlin 1977.

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