Deutsche Polizeidienststellen in Polen
Extent and Medium
Schriftgut
880 Aufbewahrungseinheiten
15,0 laufende Meter
Creator(s)
- Polizeidienststellen in Polen (R 70 POLEN), 1933-1945
- Geheime Staatspolizei Rippin (Gestapo Rippin), 1939-1945
- Geheime Staatspolizei Danzig (Gestapo Danzig), 1939-1945
- Kommandeur der Gendarmerie Lublin, 1939-1945
- SS- und Polizeiführer Lemberg (SSPF Lemberg), 1939-1945
- SS- und Polizeiführer Warschau (SSPF Warschau), 1939-1945
- SS- und Polizeiführer Radom (SSPF Radom), 1939-1945
- SS- und Polizeiführer Lublin (SSPF Lublin), 1939-1945
- Befehlshaber der Ordnungspolizei Krakau (BdO Krakau), 1939-1945
- Befehlshaber der Sicherheitspolizei Krakau (BdS Krakau), 1939-1945
- Befehlshaber der Ordnungspolizei Posen (BdO Posen), 1939-1945
- Höherer SS- und Polizei-Führer Warthe (HSSPF Warthe), 1939-1945
- Höherer SS- und Polizei-Führer Weichsel (HSSPF Weichsel), 1939-1945
- Befehlshaber der Ordnungspolizei im Generalgouvernement (BdO im GG), 1939-1945
- Einsatzgruppe IV der Sicherheitspolizei (EG IV), 1939-1945
- Höherer SS- und Polizeiführer Ost (HSSPF Ost), 1939-1945
Biographical History
Geschichte des Bestandsbildners
Das besetzte Polen war neben den besetzten Gebieten der Sowjetunion dasjenige Territorium, in welchem der nationalsozialistische Terror, der Terror von Polizei und SS, die größten Ausmaße erreichte. Dass die administrative Zusammenfassung von Sicherheitspolizei und Sicherheitsdienst im Reichssicherheitshauptamt ausgerechnet Ende September 1939 erfolgte, einen guten Monat nach dem Überfall auf Polen, ist in dieser Hinsicht bezeichnend, sollten die Polizeikräfte in ihrer Überschneidung mit der SS im besetzten Polen doch eine ganz erhebliche Rolle spielen. Insgesamt wird an der Praxis der Polizeiorgane im besetzten Polen - nicht nur im Generalgouvernement, auch in den eingegliederten Gebieten - in besonderer Weise der - nach der Formulierung Ernst Fraenkels - maßnahmenstaatliche Charakter des Nationalsozialismus deutlich, wurde hier doch ganz offensichtlich mit großer Brutalität, Kompromisslosigkeit und vielfach unter Missachtung auch der Rechtsgrundlagen der eigenen Besatzungsverwaltung der "Sicherungsauftrag" der Polizeiorgane verwirklicht. Dieser Auftrag, den Polizei und SS nach Maßgabe der verantwortlichen leitenden Stellen in Polen zu erfüllen hatten, wurde im Juli 1939 in der internen Kommunikation des Reichssicherheitshauptamtes mit der griffigen Formel der "Bekämpfung aller reichs- und deutschfeindlichen Elemente" umrissen (vgl. hierzu: BArch, R 58/241, Bl. 169-175).
In der Praxis bedeutete dies zunächst, parallel zu einer umfangreichen Welle von Festnahmen, weitreichenden Terror in Form von Geiselerschießungen als Reaktion auf vermeintliche oder tatsächliche bewaffnete Übergriffe von Seiten der polnischen Bevölkerung auf Armeeangehörige nach der Kapitulation des Landes. Ab Frühjahr 1940 begannen die Einsatztruppen der Polizei dann zusätzlich im Rahmen der "Aktion AB" mit der Liquidierung der polnischen Führungsschicht. Organe der Polizei und der SS waren naturgemäß ebenso an der ansatzweisen Durchführung der großangelegten Siedlungs- und Volkstumspläne beteiligt, welche im Umfeld von Heinrich Himmlers "Reichskommissariat zur Festigung des deutschen Volkstums" (RKF) und den Forschungsstellen des Reichssicherheitshauptamtes entworfen wurden.
Alles in allem war die Durchdringung Polens und insbesondere des Generalgouvernements mit SS- und Polizeistellen so ausgeprägt wie in keinem anderen besetzten Land Europas.
Was Kompetenzen und Handlungsspielraum von SS- und Polizei betraf, so wurde bereits in Polen nach dem insbesondere (aber nicht nur) im besetzten Osteuropa gängigen Grundsatz verfahren, dass diese zwar formal und nominell erst der Militär- und dann, ab deren Errichtung, der Zivilverwaltung unterstellt waren, aber gleichzeitig und tatsächlich ihren Terrorauftrag, von der obersten NS-Führung sanktioniert, weitgehend ungebunden und im Konfliktfall ohne Rücksicht auf andere Instanzen ausführen konnten und dies auch taten. Unterstützend hierbei wirkten noch zum einen die frühzeitige Übertragung der Standgerichtsbarkeit auf die Truppen von Polizei und SS (die bis dahin allein der Wehrmacht vorbehalten gewesen war) sowie die Etablierung einer eigenen Sondergerichtsbarkeit durch SS- und Polizeigerichte.
Das besetzte Polen war neben den besetzten Gebieten der Sowjetunion dasjenige Territorium, in welchem der nationalsozialistische Terror, der Terror von Polizei und SS, die größten Ausmaße erreichte. Dass die administrative Zusammenfassung von Sicherheitspolizei und Sicherheitsdienst im Reichssicherheitshauptamt ausgerechnet Ende September 1939 erfolgte, einen guten Monat nach dem Überfall auf Polen, ist in dieser Hinsicht bezeichnend, sollten die Polizeikräfte in ihrer Überschneidung mit der SS im besetzten Polen doch eine ganz erhebliche Rolle spielen. Insgesamt wird an der Praxis der Polizeiorgane im besetzten Polen - nicht nur im Generalgouvernement, auch in den eingegliederten Gebieten - in besonderer Weise der - nach der Formulierung Ernst Fraenkels - maßnahmenstaatliche Charakter des Nationalsozialismus deutlich, wurde hier doch ganz offensichtlich mit großer Brutalität, Kompromisslosigkeit und vielfach unter Missachtung auch der Rechtsgrundlagen der eigenen Besatzungsverwaltung der "Sicherungsauftrag" der Polizeiorgane verwirklicht. Dieser Auftrag, den Polizei und SS nach Maßgabe der verantwortlichen leitenden Stellen in Polen zu erfüllen hatten, wurde im Juli 1939 in der internen Kommunikation des Reichssicherheitshauptamtes mit der griffigen Formel der "Bekämpfung aller reichs- und deutschfeindlichen Elemente" umrissen (vgl. hierzu: BArch, R 58/241, Bl. 169-175).
In der Praxis bedeutete dies zunächst, parallel zu einer umfangreichen Welle von Festnahmen, weitreichenden Terror in Form von Geiselerschießungen als Reaktion auf vermeintliche oder tatsächliche bewaffnete Übergriffe von Seiten der polnischen Bevölkerung auf Armeeangehörige nach der Kapitulation des Landes. Ab Frühjahr 1940 begannen die Einsatztruppen der Polizei dann zusätzlich im Rahmen der "Aktion AB" mit der Liquidierung der polnischen Führungsschicht. Organe der Polizei und der SS waren naturgemäß ebenso an der ansatzweisen Durchführung der großangelegten Siedlungs- und Volkstumspläne beteiligt, welche im Umfeld von Heinrich Himmlers "Reichskommissariat zur Festigung des deutschen Volkstums" (RKF) und den Forschungsstellen des Reichssicherheitshauptamtes entworfen wurden.
Alles in allem war die Durchdringung Polens und insbesondere des Generalgouvernements mit SS- und Polizeistellen so ausgeprägt wie in keinem anderen besetzten Land Europas.
Was Kompetenzen und Handlungsspielraum von SS- und Polizei betraf, so wurde bereits in Polen nach dem insbesondere (aber nicht nur) im besetzten Osteuropa gängigen Grundsatz verfahren, dass diese zwar formal und nominell erst der Militär- und dann, ab deren Errichtung, der Zivilverwaltung unterstellt waren, aber gleichzeitig und tatsächlich ihren Terrorauftrag, von der obersten NS-Führung sanktioniert, weitgehend ungebunden und im Konfliktfall ohne Rücksicht auf andere Instanzen ausführen konnten und dies auch taten. Unterstützend hierbei wirkten noch zum einen die frühzeitige Übertragung der Standgerichtsbarkeit auf die Truppen von Polizei und SS (die bis dahin allein der Wehrmacht vorbehalten gewesen war) sowie die Etablierung einer eigenen Sondergerichtsbarkeit durch SS- und Polizeigerichte.
Das besetzte Polen war neben den besetzten Gebieten der Sowjetunion dasjenige Territorium, in welchem der nationalsozialistische Terror, der Terror von Polizei und SS, die größten Ausmaße erreichte. Dass die administrative Zusammenfassung von Sicherheitspolizei und Sicherheitsdienst im Reichssicherheitshauptamt ausgerechnet Ende September 1939 erfolgte, einen guten Monat nach dem Überfall auf Polen, ist in dieser Hinsicht bezeichnend, sollten die Polizeikräfte in ihrer Überschneidung mit der SS im besetzten Polen doch eine ganz erhebliche Rolle spielen. Insgesamt wird an der Praxis der Polizeiorgane im besetzten Polen - nicht nur im Generalgouvernement, auch in den eingegliederten Gebieten - in besonderer Weise der - nach der Formulierung Ernst Fraenkels - maßnahmenstaatliche Charakter des Nationalsozialismus deutlich, wurde hier doch ganz offensichtlich mit großer Brutalität, Kompromisslosigkeit und vielfach unter Missachtung auch der Rechtsgrundlagen der eigenen Besatzungsverwaltung der "Sicherungsauftrag" der Polizeiorgane verwirklicht. Dieser Auftrag, den Polizei und SS nach Maßgabe der verantwortlichen leitenden Stellen in Polen zu erfüllen hatten, wurde im Juli 1939 in der internen Kommunikation des Reichssicherheitshauptamtes mit der griffigen Formel der "Bekämpfung aller reichs- und deutschfeindlichen Elemente" umrissen (vgl. hierzu: BArch, R 58/241, Bl. 169-175).
In der Praxis bedeutete dies zunächst, parallel zu einer umfangreichen Welle von Festnahmen, weitreichenden Terror in Form von Geiselerschießungen als Reaktion auf vermeintliche oder tatsächliche bewaffnete Übergriffe von Seiten der polnischen Bevölkerung auf Armeeangehörige nach der Kapitulation des Landes. Ab Frühjahr 1940 begannen die Einsatztruppen der Polizei dann zusätzlich im Rahmen der "Aktion AB" mit der Liquidierung der polnischen Führungsschicht. Organe der Polizei und der SS waren naturgemäß ebenso an der ansatzweisen Durchführung der großangelegten Siedlungs- und Volkstumspläne beteiligt, welche im Umfeld von Heinrich Himmlers "Reichskommissariat zur Festigung des deutschen Volkstums" (RKF) und den Forschungsstellen des Reichssicherheitshauptamtes entworfen wurden.
Alles in allem war die Durchdringung Polens und insbesondere des Generalgouvernements mit SS- und Polizeistellen so ausgeprägt wie in keinem anderen besetzten Land Europas.
Was Kompetenzen und Handlungsspielraum von SS- und Polizei betraf, so wurde bereits in Polen nach dem insbesondere (aber nicht nur) im besetzten Osteuropa gängigen Grundsatz verfahren, dass diese zwar formal und nominell erst der Militär- und dann, ab deren Errichtung, der Zivilverwaltung unterstellt waren, aber gleichzeitig und tatsächlich ihren Terrorauftrag, von der obersten NS-Führung sanktioniert, weitgehend ungebunden und im Konfliktfall ohne Rücksicht auf andere Instanzen ausführen konnten und dies auch taten. Unterstützend hierbei wirkten noch zum einen die frühzeitige Übertragung der Standgerichtsbarkeit auf die Truppen von Polizei und SS (die bis dahin allein der Wehrmacht vorbehalten gewesen war) sowie die Etablierung einer eigenen Sondergerichtsbarkeit durch SS- und Polizeigerichte.
Das besetzte Polen war neben den besetzten Gebieten der Sowjetunion dasjenige Territorium, in welchem der nationalsozialistische Terror, der Terror von Polizei und SS, die größten Ausmaße erreichte. Dass die administrative Zusammenfassung von Sicherheitspolizei und Sicherheitsdienst im Reichssicherheitshauptamt ausgerechnet Ende September 1939 erfolgte, einen guten Monat nach dem Überfall auf Polen, ist in dieser Hinsicht bezeichnend, sollten die Polizeikräfte in ihrer Überschneidung mit der SS im besetzten Polen doch eine ganz erhebliche Rolle spielen. Insgesamt wird an der Praxis der Polizeiorgane im besetzten Polen - nicht nur im Generalgouvernement, auch in den eingegliederten Gebieten - in besonderer Weise der - nach der Formulierung Ernst Fraenkels - maßnahmenstaatliche Charakter des Nationalsozialismus deutlich, wurde hier doch ganz offensichtlich mit großer Brutalität, Kompromisslosigkeit und vielfach unter Missachtung auch der Rechtsgrundlagen der eigenen Besatzungsverwaltung der "Sicherungsauftrag" der Polizeiorgane verwirklicht. Dieser Auftrag, den Polizei und SS nach Maßgabe der verantwortlichen leitenden Stellen in Polen zu erfüllen hatten, wurde im Juli 1939 in der internen Kommunikation des Reichssicherheitshauptamtes mit der griffigen Formel der "Bekämpfung aller reichs- und deutschfeindlichen Elemente" umrissen (vgl. hierzu: BArch, R 58/241, Bl. 169-175).
In der Praxis bedeutete dies zunächst, parallel zu einer umfangreichen Welle von Festnahmen, weitreichenden Terror in Form von Geiselerschießungen als Reaktion auf vermeintliche oder tatsächliche bewaffnete Übergriffe von Seiten der polnischen Bevölkerung auf Armeeangehörige nach der Kapitulation des Landes. Ab Frühjahr 1940 begannen die Einsatztruppen der Polizei dann zusätzlich im Rahmen der "Aktion AB" mit der Liquidierung der polnischen Führungsschicht. Organe der Polizei und der SS waren naturgemäß ebenso an der ansatzweisen Durchführung der großangelegten Siedlungs- und Volkstumspläne beteiligt, welche im Umfeld von Heinrich Himmlers "Reichskommissariat zur Festigung des deutschen Volkstums" (RKF) und den Forschungsstellen des Reichssicherheitshauptamtes entworfen wurden.
Alles in allem war die Durchdringung Polens und insbesondere des Generalgouvernements mit SS- und Polizeistellen so ausgeprägt wie in keinem anderen besetzten Land Europas.
Was Kompetenzen und Handlungsspielraum von SS- und Polizei betraf, so wurde bereits in Polen nach dem insbesondere (aber nicht nur) im besetzten Osteuropa gängigen Grundsatz verfahren, dass diese zwar formal und nominell erst der Militär- und dann, ab deren Errichtung, der Zivilverwaltung unterstellt waren, aber gleichzeitig und tatsächlich ihren Terrorauftrag, von der obersten NS-Führung sanktioniert, weitgehend ungebunden und im Konfliktfall ohne Rücksicht auf andere Instanzen ausführen konnten und dies auch taten. Unterstützend hierbei wirkten noch zum einen die frühzeitige Übertragung der Standgerichtsbarkeit auf die Truppen von Polizei und SS (die bis dahin allein der Wehrmacht vorbehalten gewesen war) sowie die Etablierung einer eigenen Sondergerichtsbarkeit durch SS- und Polizeigerichte.
Das besetzte Polen war neben den besetzten Gebieten der Sowjetunion dasjenige Territorium, in welchem der nationalsozialistische Terror, der Terror von Polizei und SS, die größten Ausmaße erreichte. Dass die administrative Zusammenfassung von Sicherheitspolizei und Sicherheitsdienst im Reichssicherheitshauptamt ausgerechnet Ende September 1939 erfolgte, einen guten Monat nach dem Überfall auf Polen, ist in dieser Hinsicht bezeichnend, sollten die Polizeikräfte in ihrer Überschneidung mit der SS im besetzten Polen doch eine ganz erhebliche Rolle spielen. Insgesamt wird an der Praxis der Polizeiorgane im besetzten Polen - nicht nur im Generalgouvernement, auch in den eingegliederten Gebieten - in besonderer Weise der - nach der Formulierung Ernst Fraenkels - maßnahmenstaatliche Charakter des Nationalsozialismus deutlich, wurde hier doch ganz offensichtlich mit großer Brutalität, Kompromisslosigkeit und vielfach unter Missachtung auch der Rechtsgrundlagen der eigenen Besatzungsverwaltung der "Sicherungsauftrag" der Polizeiorgane verwirklicht. Dieser Auftrag, den Polizei und SS nach Maßgabe der verantwortlichen leitenden Stellen in Polen zu erfüllen hatten, wurde im Juli 1939 in der internen Kommunikation des Reichssicherheitshauptamtes mit der griffigen Formel der "Bekämpfung aller reichs- und deutschfeindlichen Elemente" umrissen (vgl. hierzu: BArch, R 58/241, Bl. 169-175).
In der Praxis bedeutete dies zunächst, parallel zu einer umfangreichen Welle von Festnahmen, weitreichenden Terror in Form von Geiselerschießungen als Reaktion auf vermeintliche oder tatsächliche bewaffnete Übergriffe von Seiten der polnischen Bevölkerung auf Armeeangehörige nach der Kapitulation des Landes. Ab Frühjahr 1940 begannen die Einsatztruppen der Polizei dann zusätzlich im Rahmen der "Aktion AB" mit der Liquidierung der polnischen Führungsschicht. Organe der Polizei und der SS waren naturgemäß ebenso an der ansatzweisen Durchführung der großangelegten Siedlungs- und Volkstumspläne beteiligt, welche im Umfeld von Heinrich Himmlers "Reichskommissariat zur Festigung des deutschen Volkstums" (RKF) und den Forschungsstellen des Reichssicherheitshauptamtes entworfen wurden.
Alles in allem war die Durchdringung Polens und insbesondere des Generalgouvernements mit SS- und Polizeistellen so ausgeprägt wie in keinem anderen besetzten Land Europas.
Was Kompetenzen und Handlungsspielraum von SS- und Polizei betraf, so wurde bereits in Polen nach dem insbesondere (aber nicht nur) im besetzten Osteuropa gängigen Grundsatz verfahren, dass diese zwar formal und nominell erst der Militär- und dann, ab deren Errichtung, der Zivilverwaltung unterstellt waren, aber gleichzeitig und tatsächlich ihren Terrorauftrag, von der obersten NS-Führung sanktioniert, weitgehend ungebunden und im Konfliktfall ohne Rücksicht auf andere Instanzen ausführen konnten und dies auch taten. Unterstützend hierbei wirkten noch zum einen die frühzeitige Übertragung der Standgerichtsbarkeit auf die Truppen von Polizei und SS (die bis dahin allein der Wehrmacht vorbehalten gewesen war) sowie die Etablierung einer eigenen Sondergerichtsbarkeit durch SS- und Polizeigerichte.
Das besetzte Polen war neben den besetzten Gebieten der Sowjetunion dasjenige Territorium, in welchem der nationalsozialistische Terror, der Terror von Polizei und SS, die größten Ausmaße erreichte. Dass die administrative Zusammenfassung von Sicherheitspolizei und Sicherheitsdienst im Reichssicherheitshauptamt ausgerechnet Ende September 1939 erfolgte, einen guten Monat nach dem Überfall auf Polen, ist in dieser Hinsicht bezeichnend, sollten die Polizeikräfte in ihrer Überschneidung mit der SS im besetzten Polen doch eine ganz erhebliche Rolle spielen. Insgesamt wird an der Praxis der Polizeiorgane im besetzten Polen - nicht nur im Generalgouvernement, auch in den eingegliederten Gebieten - in besonderer Weise der - nach der Formulierung Ernst Fraenkels - maßnahmenstaatliche Charakter des Nationalsozialismus deutlich, wurde hier doch ganz offensichtlich mit großer Brutalität, Kompromisslosigkeit und vielfach unter Missachtung auch der Rechtsgrundlagen der eigenen Besatzungsverwaltung der "Sicherungsauftrag" der Polizeiorgane verwirklicht. Dieser Auftrag, den Polizei und SS nach Maßgabe der verantwortlichen leitenden Stellen in Polen zu erfüllen hatten, wurde im Juli 1939 in der internen Kommunikation des Reichssicherheitshauptamtes mit der griffigen Formel der "Bekämpfung aller reichs- und deutschfeindlichen Elemente" umrissen (vgl. hierzu: BArch, R 58/241, Bl. 169-175).
In der Praxis bedeutete dies zunächst, parallel zu einer umfangreichen Welle von Festnahmen, weitreichenden Terror in Form von Geiselerschießungen als Reaktion auf vermeintliche oder tatsächliche bewaffnete Übergriffe von Seiten der polnischen Bevölkerung auf Armeeangehörige nach der Kapitulation des Landes. Ab Frühjahr 1940 begannen die Einsatztruppen der Polizei dann zusätzlich im Rahmen der "Aktion AB" mit der Liquidierung der polnischen Führungsschicht. Organe der Polizei und der SS waren naturgemäß ebenso an der ansatzweisen Durchführung der großangelegten Siedlungs- und Volkstumspläne beteiligt, welche im Umfeld von Heinrich Himmlers "Reichskommissariat zur Festigung des deutschen Volkstums" (RKF) und den Forschungsstellen des Reichssicherheitshauptamtes entworfen wurden.
Alles in allem war die Durchdringung Polens und insbesondere des Generalgouvernements mit SS- und Polizeistellen so ausgeprägt wie in keinem anderen besetzten Land Europas.
Was Kompetenzen und Handlungsspielraum von SS- und Polizei betraf, so wurde bereits in Polen nach dem insbesondere (aber nicht nur) im besetzten Osteuropa gängigen Grundsatz verfahren, dass diese zwar formal und nominell erst der Militär- und dann, ab deren Errichtung, der Zivilverwaltung unterstellt waren, aber gleichzeitig und tatsächlich ihren Terrorauftrag, von der obersten NS-Führung sanktioniert, weitgehend ungebunden und im Konfliktfall ohne Rücksicht auf andere Instanzen ausführen konnten und dies auch taten. Unterstützend hierbei wirkten noch zum einen die frühzeitige Übertragung der Standgerichtsbarkeit auf die Truppen von Polizei und SS (die bis dahin allein der Wehrmacht vorbehalten gewesen war) sowie die Etablierung einer eigenen Sondergerichtsbarkeit durch SS- und Polizeigerichte.
Das besetzte Polen war neben den besetzten Gebieten der Sowjetunion dasjenige Territorium, in welchem der nationalsozialistische Terror, der Terror von Polizei und SS, die größten Ausmaße erreichte. Dass die administrative Zusammenfassung von Sicherheitspolizei und Sicherheitsdienst im Reichssicherheitshauptamt ausgerechnet Ende September 1939 erfolgte, einen guten Monat nach dem Überfall auf Polen, ist in dieser Hinsicht bezeichnend, sollten die Polizeikräfte in ihrer Überschneidung mit der SS im besetzten Polen doch eine ganz erhebliche Rolle spielen. Insgesamt wird an der Praxis der Polizeiorgane im besetzten Polen - nicht nur im Generalgouvernement, auch in den eingegliederten Gebieten - in besonderer Weise der - nach der Formulierung Ernst Fraenkels - maßnahmenstaatliche Charakter des Nationalsozialismus deutlich, wurde hier doch ganz offensichtlich mit großer Brutalität, Kompromisslosigkeit und vielfach unter Missachtung auch der Rechtsgrundlagen der eigenen Besatzungsverwaltung der "Sicherungsauftrag" der Polizeiorgane verwirklicht. Dieser Auftrag, den Polizei und SS nach Maßgabe der verantwortlichen leitenden Stellen in Polen zu erfüllen hatten, wurde im Juli 1939 in der internen Kommunikation des Reichssicherheitshauptamtes mit der griffigen Formel der "Bekämpfung aller reichs- und deutschfeindlichen Elemente" umrissen (vgl. hierzu: BArch, R 58/241, Bl. 169-175).
In der Praxis bedeutete dies zunächst, parallel zu einer umfangreichen Welle von Festnahmen, weitreichenden Terror in Form von Geiselerschießungen als Reaktion auf vermeintliche oder tatsächliche bewaffnete Übergriffe von Seiten der polnischen Bevölkerung auf Armeeangehörige nach der Kapitulation des Landes. Ab Frühjahr 1940 begannen die Einsatztruppen der Polizei dann zusätzlich im Rahmen der "Aktion AB" mit der Liquidierung der polnischen Führungsschicht. Organe der Polizei und der SS waren naturgemäß ebenso an der ansatzweisen Durchführung der großangelegten Siedlungs- und Volkstumspläne beteiligt, welche im Umfeld von Heinrich Himmlers "Reichskommissariat zur Festigung des deutschen Volkstums" (RKF) und den Forschungsstellen des Reichssicherheitshauptamtes entworfen wurden.
Alles in allem war die Durchdringung Polens und insbesondere des Generalgouvernements mit SS- und Polizeistellen so ausgeprägt wie in keinem anderen besetzten Land Europas.
Was Kompetenzen und Handlungsspielraum von SS- und Polizei betraf, so wurde bereits in Polen nach dem insbesondere (aber nicht nur) im besetzten Osteuropa gängigen Grundsatz verfahren, dass diese zwar formal und nominell erst der Militär- und dann, ab deren Errichtung, der Zivilverwaltung unterstellt waren, aber gleichzeitig und tatsächlich ihren Terrorauftrag, von der obersten NS-Führung sanktioniert, weitgehend ungebunden und im Konfliktfall ohne Rücksicht auf andere Instanzen ausführen konnten und dies auch taten. Unterstützend hierbei wirkten noch zum einen die frühzeitige Übertragung der Standgerichtsbarkeit auf die Truppen von Polizei und SS (die bis dahin allein der Wehrmacht vorbehalten gewesen war) sowie die Etablierung einer eigenen Sondergerichtsbarkeit durch SS- und Polizeigerichte.
Das besetzte Polen war neben den besetzten Gebieten der Sowjetunion dasjenige Territorium, in welchem der nationalsozialistische Terror, der Terror von Polizei und SS, die größten Ausmaße erreichte. Dass die administrative Zusammenfassung von Sicherheitspolizei und Sicherheitsdienst im Reichssicherheitshauptamt ausgerechnet Ende September 1939 erfolgte, einen guten Monat nach dem Überfall auf Polen, ist in dieser Hinsicht bezeichnend, sollten die Polizeikräfte in ihrer Überschneidung mit der SS im besetzten Polen doch eine ganz erhebliche Rolle spielen. Insgesamt wird an der Praxis der Polizeiorgane im besetzten Polen - nicht nur im Generalgouvernement, auch in den eingegliederten Gebieten - in besonderer Weise der - nach der Formulierung Ernst Fraenkels - maßnahmenstaatliche Charakter des Nationalsozialismus deutlich, wurde hier doch ganz offensichtlich mit großer Brutalität, Kompromisslosigkeit und vielfach unter Missachtung auch der Rechtsgrundlagen der eigenen Besatzungsverwaltung der "Sicherungsauftrag" der Polizeiorgane verwirklicht. Dieser Auftrag, den Polizei und SS nach Maßgabe der verantwortlichen leitenden Stellen in Polen zu erfüllen hatten, wurde im Juli 1939 in der internen Kommunikation des Reichssicherheitshauptamtes mit der griffigen Formel der "Bekämpfung aller reichs- und deutschfeindlichen Elemente" umrissen (vgl. hierzu: BArch, R 58/241, Bl. 169-175).
In der Praxis bedeutete dies zunächst, parallel zu einer umfangreichen Welle von Festnahmen, weitreichenden Terror in Form von Geiselerschießungen als Reaktion auf vermeintliche oder tatsächliche bewaffnete Übergriffe von Seiten der polnischen Bevölkerung auf Armeeangehörige nach der Kapitulation des Landes. Ab Frühjahr 1940 begannen die Einsatztruppen der Polizei dann zusätzlich im Rahmen der "Aktion AB" mit der Liquidierung der polnischen Führungsschicht. Organe der Polizei und der SS waren naturgemäß ebenso an der ansatzweisen Durchführung der großangelegten Siedlungs- und Volkstumspläne beteiligt, welche im Umfeld von Heinrich Himmlers "Reichskommissariat zur Festigung des deutschen Volkstums" (RKF) und den Forschungsstellen des Reichssicherheitshauptamtes entworfen wurden.
Alles in allem war die Durchdringung Polens und insbesondere des Generalgouvernements mit SS- und Polizeistellen so ausgeprägt wie in keinem anderen besetzten Land Europas.
Was Kompetenzen und Handlungsspielraum von SS- und Polizei betraf, so wurde bereits in Polen nach dem insbesondere (aber nicht nur) im besetzten Osteuropa gängigen Grundsatz verfahren, dass diese zwar formal und nominell erst der Militär- und dann, ab deren Errichtung, der Zivilverwaltung unterstellt waren, aber gleichzeitig und tatsächlich ihren Terrorauftrag, von der obersten NS-Führung sanktioniert, weitgehend ungebunden und im Konfliktfall ohne Rücksicht auf andere Instanzen ausführen konnten und dies auch taten. Unterstützend hierbei wirkten noch zum einen die frühzeitige Übertragung der Standgerichtsbarkeit auf die Truppen von Polizei und SS (die bis dahin allein der Wehrmacht vorbehalten gewesen war) sowie die Etablierung einer eigenen Sondergerichtsbarkeit durch SS- und Polizeigerichte.
Das besetzte Polen war neben den besetzten Gebieten der Sowjetunion dasjenige Territorium, in welchem der nationalsozialistische Terror, der Terror von Polizei und SS, die größten Ausmaße erreichte. Dass die administrative Zusammenfassung von Sicherheitspolizei und Sicherheitsdienst im Reichssicherheitshauptamt ausgerechnet Ende September 1939 erfolgte, einen guten Monat nach dem Überfall auf Polen, ist in dieser Hinsicht bezeichnend, sollten die Polizeikräfte in ihrer Überschneidung mit der SS im besetzten Polen doch eine ganz erhebliche Rolle spielen. Insgesamt wird an der Praxis der Polizeiorgane im besetzten Polen - nicht nur im Generalgouvernement, auch in den eingegliederten Gebieten - in besonderer Weise der - nach der Formulierung Ernst Fraenkels - maßnahmenstaatliche Charakter des Nationalsozialismus deutlich, wurde hier doch ganz offensichtlich mit großer Brutalität, Kompromisslosigkeit und vielfach unter Missachtung auch der Rechtsgrundlagen der eigenen Besatzungsverwaltung der "Sicherungsauftrag" der Polizeiorgane verwirklicht. Dieser Auftrag, den Polizei und SS nach Maßgabe der verantwortlichen leitenden Stellen in Polen zu erfüllen hatten, wurde im Juli 1939 in der internen Kommunikation des Reichssicherheitshauptamtes mit der griffigen Formel der "Bekämpfung aller reichs- und deutschfeindlichen Elemente" umrissen (vgl. hierzu: BArch, R 58/241, Bl. 169-175).
In der Praxis bedeutete dies zunächst, parallel zu einer umfangreichen Welle von Festnahmen, weitreichenden Terror in Form von Geiselerschießungen als Reaktion auf vermeintliche oder tatsächliche bewaffnete Übergriffe von Seiten der polnischen Bevölkerung auf Armeeangehörige nach der Kapitulation des Landes. Ab Frühjahr 1940 begannen die Einsatztruppen der Polizei dann zusätzlich im Rahmen der "Aktion AB" mit der Liquidierung der polnischen Führungsschicht. Organe der Polizei und der SS waren naturgemäß ebenso an der ansatzweisen Durchführung der großangelegten Siedlungs- und Volkstumspläne beteiligt, welche im Umfeld von Heinrich Himmlers "Reichskommissariat zur Festigung des deutschen Volkstums" (RKF) und den Forschungsstellen des Reichssicherheitshauptamtes entworfen wurden.
Alles in allem war die Durchdringung Polens und insbesondere des Generalgouvernements mit SS- und Polizeistellen so ausgeprägt wie in keinem anderen besetzten Land Europas.
Was Kompetenzen und Handlungsspielraum von SS- und Polizei betraf, so wurde bereits in Polen nach dem insbesondere (aber nicht nur) im besetzten Osteuropa gängigen Grundsatz verfahren, dass diese zwar formal und nominell erst der Militär- und dann, ab deren Errichtung, der Zivilverwaltung unterstellt waren, aber gleichzeitig und tatsächlich ihren Terrorauftrag, von der obersten NS-Führung sanktioniert, weitgehend ungebunden und im Konfliktfall ohne Rücksicht auf andere Instanzen ausführen konnten und dies auch taten. Unterstützend hierbei wirkten noch zum einen die frühzeitige Übertragung der Standgerichtsbarkeit auf die Truppen von Polizei und SS (die bis dahin allein der Wehrmacht vorbehalten gewesen war) sowie die Etablierung einer eigenen Sondergerichtsbarkeit durch SS- und Polizeigerichte.
Das besetzte Polen war neben den besetzten Gebieten der Sowjetunion dasjenige Territorium, in welchem der nationalsozialistische Terror, der Terror von Polizei und SS, die größten Ausmaße erreichte. Dass die administrative Zusammenfassung von Sicherheitspolizei und Sicherheitsdienst im Reichssicherheitshauptamt ausgerechnet Ende September 1939 erfolgte, einen guten Monat nach dem Überfall auf Polen, ist in dieser Hinsicht bezeichnend, sollten die Polizeikräfte in ihrer Überschneidung mit der SS im besetzten Polen doch eine ganz erhebliche Rolle spielen. Insgesamt wird an der Praxis der Polizeiorgane im besetzten Polen - nicht nur im Generalgouvernement, auch in den eingegliederten Gebieten - in besonderer Weise der - nach der Formulierung Ernst Fraenkels - maßnahmenstaatliche Charakter des Nationalsozialismus deutlich, wurde hier doch ganz offensichtlich mit großer Brutalität, Kompromisslosigkeit und vielfach unter Missachtung auch der Rechtsgrundlagen der eigenen Besatzungsverwaltung der "Sicherungsauftrag" der Polizeiorgane verwirklicht. Dieser Auftrag, den Polizei und SS nach Maßgabe der verantwortlichen leitenden Stellen in Polen zu erfüllen hatten, wurde im Juli 1939 in der internen Kommunikation des Reichssicherheitshauptamtes mit der griffigen Formel der "Bekämpfung aller reichs- und deutschfeindlichen Elemente" umrissen (vgl. hierzu: BArch, R 58/241, Bl. 169-175).
In der Praxis bedeutete dies zunächst, parallel zu einer umfangreichen Welle von Festnahmen, weitreichenden Terror in Form von Geiselerschießungen als Reaktion auf vermeintliche oder tatsächliche bewaffnete Übergriffe von Seiten der polnischen Bevölkerung auf Armeeangehörige nach der Kapitulation des Landes. Ab Frühjahr 1940 begannen die Einsatztruppen der Polizei dann zusätzlich im Rahmen der "Aktion AB" mit der Liquidierung der polnischen Führungsschicht. Organe der Polizei und der SS waren naturgemäß ebenso an der ansatzweisen Durchführung der großangelegten Siedlungs- und Volkstumspläne beteiligt, welche im Umfeld von Heinrich Himmlers "Reichskommissariat zur Festigung des deutschen Volkstums" (RKF) und den Forschungsstellen des Reichssicherheitshauptamtes entworfen wurden.
Alles in allem war die Durchdringung Polens und insbesondere des Generalgouvernements mit SS- und Polizeistellen so ausgeprägt wie in keinem anderen besetzten Land Europas.
Was Kompetenzen und Handlungsspielraum von SS- und Polizei betraf, so wurde bereits in Polen nach dem insbesondere (aber nicht nur) im besetzten Osteuropa gängigen Grundsatz verfahren, dass diese zwar formal und nominell erst der Militär- und dann, ab deren Errichtung, der Zivilverwaltung unterstellt waren, aber gleichzeitig und tatsächlich ihren Terrorauftrag, von der obersten NS-Führung sanktioniert, weitgehend ungebunden und im Konfliktfall ohne Rücksicht auf andere Instanzen ausführen konnten und dies auch taten. Unterstützend hierbei wirkten noch zum einen die frühzeitige Übertragung der Standgerichtsbarkeit auf die Truppen von Polizei und SS (die bis dahin allein der Wehrmacht vorbehalten gewesen war) sowie die Etablierung einer eigenen Sondergerichtsbarkeit durch SS- und Polizeigerichte.
Das besetzte Polen war neben den besetzten Gebieten der Sowjetunion dasjenige Territorium, in welchem der nationalsozialistische Terror, der Terror von Polizei und SS, die größten Ausmaße erreichte. Dass die administrative Zusammenfassung von Sicherheitspolizei und Sicherheitsdienst im Reichssicherheitshauptamt ausgerechnet Ende September 1939 erfolgte, einen guten Monat nach dem Überfall auf Polen, ist in dieser Hinsicht bezeichnend, sollten die Polizeikräfte in ihrer Überschneidung mit der SS im besetzten Polen doch eine ganz erhebliche Rolle spielen. Insgesamt wird an der Praxis der Polizeiorgane im besetzten Polen - nicht nur im Generalgouvernement, auch in den eingegliederten Gebieten - in besonderer Weise der - nach der Formulierung Ernst Fraenkels - maßnahmenstaatliche Charakter des Nationalsozialismus deutlich, wurde hier doch ganz offensichtlich mit großer Brutalität, Kompromisslosigkeit und vielfach unter Missachtung auch der Rechtsgrundlagen der eigenen Besatzungsverwaltung der "Sicherungsauftrag" der Polizeiorgane verwirklicht. Dieser Auftrag, den Polizei und SS nach Maßgabe der verantwortlichen leitenden Stellen in Polen zu erfüllen hatten, wurde im Juli 1939 in der internen Kommunikation des Reichssicherheitshauptamtes mit der griffigen Formel der "Bekämpfung aller reichs- und deutschfeindlichen Elemente" umrissen (vgl. hierzu: BArch, R 58/241, Bl. 169-175).
In der Praxis bedeutete dies zunächst, parallel zu einer umfangreichen Welle von Festnahmen, weitreichenden Terror in Form von Geiselerschießungen als Reaktion auf vermeintliche oder tatsächliche bewaffnete Übergriffe von Seiten der polnischen Bevölkerung auf Armeeangehörige nach der Kapitulation des Landes. Ab Frühjahr 1940 begannen die Einsatztruppen der Polizei dann zusätzlich im Rahmen der "Aktion AB" mit der Liquidierung der polnischen Führungsschicht. Organe der Polizei und der SS waren naturgemäß ebenso an der ansatzweisen Durchführung der großangelegten Siedlungs- und Volkstumspläne beteiligt, welche im Umfeld von Heinrich Himmlers "Reichskommissariat zur Festigung des deutschen Volkstums" (RKF) und den Forschungsstellen des Reichssicherheitshauptamtes entworfen wurden.
Alles in allem war die Durchdringung Polens und insbesondere des Generalgouvernements mit SS- und Polizeistellen so ausgeprägt wie in keinem anderen besetzten Land Europas.
Was Kompetenzen und Handlungsspielraum von SS- und Polizei betraf, so wurde bereits in Polen nach dem insbesondere (aber nicht nur) im besetzten Osteuropa gängigen Grundsatz verfahren, dass diese zwar formal und nominell erst der Militär- und dann, ab deren Errichtung, der Zivilverwaltung unterstellt waren, aber gleichzeitig und tatsächlich ihren Terrorauftrag, von der obersten NS-Führung sanktioniert, weitgehend ungebunden und im Konfliktfall ohne Rücksicht auf andere Instanzen ausführen konnten und dies auch taten. Unterstützend hierbei wirkten noch zum einen die frühzeitige Übertragung der Standgerichtsbarkeit auf die Truppen von Polizei und SS (die bis dahin allein der Wehrmacht vorbehalten gewesen war) sowie die Etablierung einer eigenen Sondergerichtsbarkeit durch SS- und Polizeigerichte.
Das besetzte Polen war neben den besetzten Gebieten der Sowjetunion dasjenige Territorium, in welchem der nationalsozialistische Terror, der Terror von Polizei und SS, die größten Ausmaße erreichte. Dass die administrative Zusammenfassung von Sicherheitspolizei und Sicherheitsdienst im Reichssicherheitshauptamt ausgerechnet Ende September 1939 erfolgte, einen guten Monat nach dem Überfall auf Polen, ist in dieser Hinsicht bezeichnend, sollten die Polizeikräfte in ihrer Überschneidung mit der SS im besetzten Polen doch eine ganz erhebliche Rolle spielen. Insgesamt wird an der Praxis der Polizeiorgane im besetzten Polen - nicht nur im Generalgouvernement, auch in den eingegliederten Gebieten - in besonderer Weise der - nach der Formulierung Ernst Fraenkels - maßnahmenstaatliche Charakter des Nationalsozialismus deutlich, wurde hier doch ganz offensichtlich mit großer Brutalität, Kompromisslosigkeit und vielfach unter Missachtung auch der Rechtsgrundlagen der eigenen Besatzungsverwaltung der "Sicherungsauftrag" der Polizeiorgane verwirklicht. Dieser Auftrag, den Polizei und SS nach Maßgabe der verantwortlichen leitenden Stellen in Polen zu erfüllen hatten, wurde im Juli 1939 in der internen Kommunikation des Reichssicherheitshauptamtes mit der griffigen Formel der "Bekämpfung aller reichs- und deutschfeindlichen Elemente" umrissen (vgl. hierzu: BArch, R 58/241, Bl. 169-175).
In der Praxis bedeutete dies zunächst, parallel zu einer umfangreichen Welle von Festnahmen, weitreichenden Terror in Form von Geiselerschießungen als Reaktion auf vermeintliche oder tatsächliche bewaffnete Übergriffe von Seiten der polnischen Bevölkerung auf Armeeangehörige nach der Kapitulation des Landes. Ab Frühjahr 1940 begannen die Einsatztruppen der Polizei dann zusätzlich im Rahmen der "Aktion AB" mit der Liquidierung der polnischen Führungsschicht. Organe der Polizei und der SS waren naturgemäß ebenso an der ansatzweisen Durchführung der großangelegten Siedlungs- und Volkstumspläne beteiligt, welche im Umfeld von Heinrich Himmlers "Reichskommissariat zur Festigung des deutschen Volkstums" (RKF) und den Forschungsstellen des Reichssicherheitshauptamtes entworfen wurden.
Alles in allem war die Durchdringung Polens und insbesondere des Generalgouvernements mit SS- und Polizeistellen so ausgeprägt wie in keinem anderen besetzten Land Europas.
Was Kompetenzen und Handlungsspielraum von SS- und Polizei betraf, so wurde bereits in Polen nach dem insbesondere (aber nicht nur) im besetzten Osteuropa gängigen Grundsatz verfahren, dass diese zwar formal und nominell erst der Militär- und dann, ab deren Errichtung, der Zivilverwaltung unterstellt waren, aber gleichzeitig und tatsächlich ihren Terrorauftrag, von der obersten NS-Führung sanktioniert, weitgehend ungebunden und im Konfliktfall ohne Rücksicht auf andere Instanzen ausführen konnten und dies auch taten. Unterstützend hierbei wirkten noch zum einen die frühzeitige Übertragung der Standgerichtsbarkeit auf die Truppen von Polizei und SS (die bis dahin allein der Wehrmacht vorbehalten gewesen war) sowie die Etablierung einer eigenen Sondergerichtsbarkeit durch SS- und Polizeigerichte.
Das besetzte Polen war neben den besetzten Gebieten der Sowjetunion dasjenige Territorium, in welchem der nationalsozialistische Terror, der Terror von Polizei und SS, die größten Ausmaße erreichte. Dass die administrative Zusammenfassung von Sicherheitspolizei und Sicherheitsdienst im Reichssicherheitshauptamt ausgerechnet Ende September 1939 erfolgte, einen guten Monat nach dem Überfall auf Polen, ist in dieser Hinsicht bezeichnend, sollten die Polizeikräfte in ihrer Überschneidung mit der SS im besetzten Polen doch eine ganz erhebliche Rolle spielen. Insgesamt wird an der Praxis der Polizeiorgane im besetzten Polen - nicht nur im Generalgouvernement, auch in den eingegliederten Gebieten - in besonderer Weise der - nach der Formulierung Ernst Fraenkels - maßnahmenstaatliche Charakter des Nationalsozialismus deutlich, wurde hier doch ganz offensichtlich mit großer Brutalität, Kompromisslosigkeit und vielfach unter Missachtung auch der Rechtsgrundlagen der eigenen Besatzungsverwaltung der "Sicherungsauftrag" der Polizeiorgane verwirklicht. Dieser Auftrag, den Polizei und SS nach Maßgabe der verantwortlichen leitenden Stellen in Polen zu erfüllen hatten, wurde im Juli 1939 in der internen Kommunikation des Reichssicherheitshauptamtes mit der griffigen Formel der "Bekämpfung aller reichs- und deutschfeindlichen Elemente" umrissen (vgl. hierzu: BArch, R 58/241, Bl. 169-175).
In der Praxis bedeutete dies zunächst, parallel zu einer umfangreichen Welle von Festnahmen, weitreichenden Terror in Form von Geiselerschießungen als Reaktion auf vermeintliche oder tatsächliche bewaffnete Übergriffe von Seiten der polnischen Bevölkerung auf Armeeangehörige nach der Kapitulation des Landes. Ab Frühjahr 1940 begannen die Einsatztruppen der Polizei dann zusätzlich im Rahmen der "Aktion AB" mit der Liquidierung der polnischen Führungsschicht. Organe der Polizei und der SS waren naturgemäß ebenso an der ansatzweisen Durchführung der großangelegten Siedlungs- und Volkstumspläne beteiligt, welche im Umfeld von Heinrich Himmlers "Reichskommissariat zur Festigung des deutschen Volkstums" (RKF) und den Forschungsstellen des Reichssicherheitshauptamtes entworfen wurden.
Alles in allem war die Durchdringung Polens und insbesondere des Generalgouvernements mit SS- und Polizeistellen so ausgeprägt wie in keinem anderen besetzten Land Europas.
Was Kompetenzen und Handlungsspielraum von SS- und Polizei betraf, so wurde bereits in Polen nach dem insbesondere (aber nicht nur) im besetzten Osteuropa gängigen Grundsatz verfahren, dass diese zwar formal und nominell erst der Militär- und dann, ab deren Errichtung, der Zivilverwaltung unterstellt waren, aber gleichzeitig und tatsächlich ihren Terrorauftrag, von der obersten NS-Führung sanktioniert, weitgehend ungebunden und im Konfliktfall ohne Rücksicht auf andere Instanzen ausführen konnten und dies auch taten. Unterstützend hierbei wirkten noch zum einen die frühzeitige Übertragung der Standgerichtsbarkeit auf die Truppen von Polizei und SS (die bis dahin allein der Wehrmacht vorbehalten gewesen war) sowie die Etablierung einer eigenen Sondergerichtsbarkeit durch SS- und Polizeigerichte.
Das besetzte Polen war neben den besetzten Gebieten der Sowjetunion dasjenige Territorium, in welchem der nationalsozialistische Terror, der Terror von Polizei und SS, die größten Ausmaße erreichte. Dass die administrative Zusammenfassung von Sicherheitspolizei und Sicherheitsdienst im Reichssicherheitshauptamt ausgerechnet Ende September 1939 erfolgte, einen guten Monat nach dem Überfall auf Polen, ist in dieser Hinsicht bezeichnend, sollten die Polizeikräfte in ihrer Überschneidung mit der SS im besetzten Polen doch eine ganz erhebliche Rolle spielen. Insgesamt wird an der Praxis der Polizeiorgane im besetzten Polen - nicht nur im Generalgouvernement, auch in den eingegliederten Gebieten - in besonderer Weise der - nach der Formulierung Ernst Fraenkels - maßnahmenstaatliche Charakter des Nationalsozialismus deutlich, wurde hier doch ganz offensichtlich mit großer Brutalität, Kompromisslosigkeit und vielfach unter Missachtung auch der Rechtsgrundlagen der eigenen Besatzungsverwaltung der "Sicherungsauftrag" der Polizeiorgane verwirklicht. Dieser Auftrag, den Polizei und SS nach Maßgabe der verantwortlichen leitenden Stellen in Polen zu erfüllen hatten, wurde im Juli 1939 in der internen Kommunikation des Reichssicherheitshauptamtes mit der griffigen Formel der "Bekämpfung aller reichs- und deutschfeindlichen Elemente" umrissen (vgl. hierzu: BArch, R 58/241, Bl. 169-175).
In der Praxis bedeutete dies zunächst, parallel zu einer umfangreichen Welle von Festnahmen, weitreichenden Terror in Form von Geiselerschießungen als Reaktion auf vermeintliche oder tatsächliche bewaffnete Übergriffe von Seiten der polnischen Bevölkerung auf Armeeangehörige nach der Kapitulation des Landes. Ab Frühjahr 1940 begannen die Einsatztruppen der Polizei dann zusätzlich im Rahmen der "Aktion AB" mit der Liquidierung der polnischen Führungsschicht. Organe der Polizei und der SS waren naturgemäß ebenso an der ansatzweisen Durchführung der großangelegten Siedlungs- und Volkstumspläne beteiligt, welche im Umfeld von Heinrich Himmlers "Reichskommissariat zur Festigung des deutschen Volkstums" (RKF) und den Forschungsstellen des Reichssicherheitshauptamtes entworfen wurden.
Alles in allem war die Durchdringung Polens und insbesondere des Generalgouvernements mit SS- und Polizeistellen so ausgeprägt wie in keinem anderen besetzten Land Europas.
Was Kompetenzen und Handlungsspielraum von SS- und Polizei betraf, so wurde bereits in Polen nach dem insbesondere (aber nicht nur) im besetzten Osteuropa gängigen Grundsatz verfahren, dass diese zwar formal und nominell erst der Militär- und dann, ab deren Errichtung, der Zivilverwaltung unterstellt waren, aber gleichzeitig und tatsächlich ihren Terrorauftrag, von der obersten NS-Führung sanktioniert, weitgehend ungebunden und im Konfliktfall ohne Rücksicht auf andere Instanzen ausführen konnten und dies auch taten. Unterstützend hierbei wirkten noch zum einen die frühzeitige Übertragung der Standgerichtsbarkeit auf die Truppen von Polizei und SS (die bis dahin allein der Wehrmacht vorbehalten gewesen war) sowie die Etablierung einer eigenen Sondergerichtsbarkeit durch SS- und Polizeigerichte.
Das besetzte Polen war neben den besetzten Gebieten der Sowjetunion dasjenige Territorium, in welchem der nationalsozialistische Terror, der Terror von Polizei und SS, die größten Ausmaße erreichte. Dass die administrative Zusammenfassung von Sicherheitspolizei und Sicherheitsdienst im Reichssicherheitshauptamt ausgerechnet Ende September 1939 erfolgte, einen guten Monat nach dem Überfall auf Polen, ist in dieser Hinsicht bezeichnend, sollten die Polizeikräfte in ihrer Überschneidung mit der SS im besetzten Polen doch eine ganz erhebliche Rolle spielen. Insgesamt wird an der Praxis der Polizeiorgane im besetzten Polen - nicht nur im Generalgouvernement, auch in den eingegliederten Gebieten - in besonderer Weise der - nach der Formulierung Ernst Fraenkels - maßnahmenstaatliche Charakter des Nationalsozialismus deutlich, wurde hier doch ganz offensichtlich mit großer Brutalität, Kompromisslosigkeit und vielfach unter Missachtung auch der Rechtsgrundlagen der eigenen Besatzungsverwaltung der "Sicherungsauftrag" der Polizeiorgane verwirklicht. Dieser Auftrag, den Polizei und SS nach Maßgabe der verantwortlichen leitenden Stellen in Polen zu erfüllen hatten, wurde im Juli 1939 in der internen Kommunikation des Reichssicherheitshauptamtes mit der griffigen Formel der "Bekämpfung aller reichs- und deutschfeindlichen Elemente" umrissen (vgl. hierzu: BArch, R 58/241, Bl. 169-175).
In der Praxis bedeutete dies zunächst, parallel zu einer umfangreichen Welle von Festnahmen, weitreichenden Terror in Form von Geiselerschießungen als Reaktion auf vermeintliche oder tatsächliche bewaffnete Übergriffe von Seiten der polnischen Bevölkerung auf Armeeangehörige nach der Kapitulation des Landes. Ab Frühjahr 1940 begannen die Einsatztruppen der Polizei dann zusätzlich im Rahmen der "Aktion AB" mit der Liquidierung der polnischen Führungsschicht. Organe der Polizei und der SS waren naturgemäß ebenso an der ansatzweisen Durchführung der großangelegten Siedlungs- und Volkstumspläne beteiligt, welche im Umfeld von Heinrich Himmlers "Reichskommissariat zur Festigung des deutschen Volkstums" (RKF) und den Forschungsstellen des Reichssicherheitshauptamtes entworfen wurden.
Alles in allem war die Durchdringung Polens und insbesondere des Generalgouvernements mit SS- und Polizeistellen so ausgeprägt wie in keinem anderen besetzten Land Europas.
Was Kompetenzen und Handlungsspielraum von SS- und Polizei betraf, so wurde bereits in Polen nach dem insbesondere (aber nicht nur) im besetzten Osteuropa gängigen Grundsatz verfahren, dass diese zwar formal und nominell erst der Militär- und dann, ab deren Errichtung, der Zivilverwaltung unterstellt waren, aber gleichzeitig und tatsächlich ihren Terrorauftrag, von der obersten NS-Führung sanktioniert, weitgehend ungebunden und im Konfliktfall ohne Rücksicht auf andere Instanzen ausführen konnten und dies auch taten. Unterstützend hierbei wirkten noch zum einen die frühzeitige Übertragung der Standgerichtsbarkeit auf die Truppen von Polizei und SS (die bis dahin allein der Wehrmacht vorbehalten gewesen war) sowie die Etablierung einer eigenen Sondergerichtsbarkeit durch SS- und Polizeigerichte.
Das besetzte Polen war neben den besetzten Gebieten der Sowjetunion dasjenige Territorium, in welchem der nationalsozialistische Terror, der Terror von Polizei und SS, die größten Ausmaße erreichte. Dass die administrative Zusammenfassung von Sicherheitspolizei und Sicherheitsdienst im Reichssicherheitshauptamt ausgerechnet Ende September 1939 erfolgte, einen guten Monat nach dem Überfall auf Polen, ist in dieser Hinsicht bezeichnend, sollten die Polizeikräfte in ihrer Überschneidung mit der SS im besetzten Polen doch eine ganz erhebliche Rolle spielen. Insgesamt wird an der Praxis der Polizeiorgane im besetzten Polen - nicht nur im Generalgouvernement, auch in den eingegliederten Gebieten - in besonderer Weise der - nach der Formulierung Ernst Fraenkels - maßnahmenstaatliche Charakter des Nationalsozialismus deutlich, wurde hier doch ganz offensichtlich mit großer Brutalität, Kompromisslosigkeit und vielfach unter Missachtung auch der Rechtsgrundlagen der eigenen Besatzungsverwaltung der "Sicherungsauftrag" der Polizeiorgane verwirklicht. Dieser Auftrag, den Polizei und SS nach Maßgabe der verantwortlichen leitenden Stellen in Polen zu erfüllen hatten, wurde im Juli 1939 in der internen Kommunikation des Reichssicherheitshauptamtes mit der griffigen Formel der "Bekämpfung aller reichs- und deutschfeindlichen Elemente" umrissen (vgl. hierzu: BArch, R 58/241, Bl. 169-175).
In der Praxis bedeutete dies zunächst, parallel zu einer umfangreichen Welle von Festnahmen, weitreichenden Terror in Form von Geiselerschießungen als Reaktion auf vermeintliche oder tatsächliche bewaffnete Übergriffe von Seiten der polnischen Bevölkerung auf Armeeangehörige nach der Kapitulation des Landes. Ab Frühjahr 1940 begannen die Einsatztruppen der Polizei dann zusätzlich im Rahmen der "Aktion AB" mit der Liquidierung der polnischen Führungsschicht. Organe der Polizei und der SS waren naturgemäß ebenso an der ansatzweisen Durchführung der großangelegten Siedlungs- und Volkstumspläne beteiligt, welche im Umfeld von Heinrich Himmlers "Reichskommissariat zur Festigung des deutschen Volkstums" (RKF) und den Forschungsstellen des Reichssicherheitshauptamtes entworfen wurden.
Alles in allem war die Durchdringung Polens und insbesondere des Generalgouvernements mit SS- und Polizeistellen so ausgeprägt wie in keinem anderen besetzten Land Europas.
Was Kompetenzen und Handlungsspielraum von SS- und Polizei betraf, so wurde bereits in Polen nach dem insbesondere (aber nicht nur) im besetzten Osteuropa gängigen Grundsatz verfahren, dass diese zwar formal und nominell erst der Militär- und dann, ab deren Errichtung, der Zivilverwaltung unterstellt waren, aber gleichzeitig und tatsächlich ihren Terrorauftrag, von der obersten NS-Führung sanktioniert, weitgehend ungebunden und im Konfliktfall ohne Rücksicht auf andere Instanzen ausführen konnten und dies auch taten. Unterstützend hierbei wirkten noch zum einen die frühzeitige Übertragung der Standgerichtsbarkeit auf die Truppen von Polizei und SS (die bis dahin allein der Wehrmacht vorbehalten gewesen war) sowie die Etablierung einer eigenen Sondergerichtsbarkeit durch SS- und Polizeigerichte.
Scope and Content
Geschichte des Bestandsbildners
Bestandsgeschichte :
Der Bestand setzt sich aus Akten, die bei Kriegsende von der US-amerikanischen Besatzungsmacht beschlagnahmt und später an die Bundesrepublik Deutschland zurückgegeben worden waren, sowie aus kopierten Unterlagen nach Vorlagen aus den Instytut Zachodny Posen, teilweise kopierten Unterlagen aus dem Staatsarchiv Danzig, Kopien aus der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung national-sozialistischer Verbrechen, Kopien nach Vorlagen aus dem Staatsarchiv Lublin, Kopien nach Vorlagen aus dem Yivo-Institut New-York, aus Unterlagen aus dem Privatbesitz von Oskar Knofe (Generalmajor der Polizei a.D.), unbearbeiteten Resten diverser Akteneinheiten; überwiegend aber v.a. aus Personalakten und einer geringen Überlieferung von Sachakten (458 AE) aus der Sammlung "NS-Archiv" des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR zusammen. Letztere wurden 2009/2010 in den Bestand integriert.
Archivische Bewertung und Bearbeitung:
Die Bewertung und Verzeichnung des Bestandes erfolgte 1978 in der Dienststelle Koblenz des Bundesarchivs. Das vorliegende Findbuch basiert auf dem dort erarbeiteten vorläufigen Findbuch. 2009/2010 wurden 458 AE aus der Sammlung "NS-Archiv" des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR in den Bestand integriert. Dabei mussten die Aktentitel z.T. überarbeitet und die Klassifikation erweitert werden. Kassationen fanden in sehr geringem Maße (ca. 15 AE) statt. Insgesamt umfasst der Aktenbestand aktuell 702 AE.
Bestandsbeschreibung
Inhaltliche Charakterisierung:
Der im Bundesarchiv verwahrte Aktenbestand der deutschen Polizeidienststellen in Polen enthält hinsichtlich der eingegliederten Gebiete Akten der Höheren SS- und Polizeiführer im Reichsgau Wartheland und in Danzig-Westpreußen, dazu entsprechend Akten der Gestapostellen in Danzig und Posen. Auf Seiten der staatlichen Polizeiverwaltung sind Akten der Polizeipräsidenten eben dieser Städte sowie der Schutzpolizei und Gendarmerie Litzmannstadt. Ferner der Gendarmerie in Preußisch-Stargard, der Gendarmerie im Regierungsbezirk Posen sowie der Gestapoaußenstelle Ruppin überliefert. Hinsichtlich des Generalgouvernements finden sich hier Akten des HSSPF Ost, der diesem unterstellten Befehlshaber der Sicherheitspolizei, der SS- und Polizeiführer von vier der schließlich fünf Bezirke des Generalgouvernements sowie der Kommandeure der Sicherheitspolizei und des SD in den Bezirken Krakau, Lublin, Radom und Warschau.
Durch die Bezeichnung des Bestandes ("eingegliederte und besetzte Gebiete") nicht adäquat rubriziert ist die Überlieferung an Akten von Polizeidienststellen in den preußischen Provinzen Schlesien und Ostpreußen. Da diese Überlieferung nur fragmentarisch vorliegt, wurde sie dennoch vorläufig in den vorliegenden Bestand integriert. Im einzelnen handelt es sich um Unterlagen der Staatspolizeistellen Breslau, Kattowitz und Liegnitz, der Polizeipräsidenten in Sosnowitz und Gleiwitz, der Gendarmerie in Oppeln sowie um Akten der Gendarmerie Elchwalde (Kreis Preußisch-Eylau) und der Staatspolizei im in die Provinz Ostpreußen eingegliederten Zichenau.
Neben einer relativ großen Zahl von Schriftstücken zur Verwaltungs- und insbesondere der Finanzverwaltungstätigkeit diverser Dienststellen finden sich hier Akten zu den üblichen Bereichen der Tätigkeit von Gestapo, Kripo und SD. Fahndungen und Verhaftungen, Strafverfahren, Gegneraufklärung, Tätigkeitsberichte diverser Polizeieinheiten von der Gendarmerie bis zum Einsatzkommando, Verfügungen bezüglich Zwangsarbeit und Grenzverkehr, auch Schriftstücke - allerdings wenige - betreffend die Ghettoisierung und Deportation der jüdischen Bevölkerung.
Ergänzende Überlieferung findet sich vor allem in den Beständen NS 19 Persönlicher Stab Reichsführer SS, R 19 Hauptamt Ordnungspolizei, R 52 Regierung des Generalgouvernements und R 58 Reichssicherheitshauptamt.
Personenbezogene Unterlagen von Angehörigen der Polizeidienststellen und -einheiten sind in den Sammlungen des ehemaligen Berlin Document Centers und des sogenannten NS-Archivs des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR überliefert. Für eine Recherche stehen Datenbanken zur Verfügung, die über Namen, Vornamen und Geburtsdatum sowie provenienzbezogen abrufbar sind.
Allgemeine Angelegenheiten (2), Höherer SS- und Polizeiführer Weichsel (9), Staatspolizeileitstelle Danzig (5), Staatspolizeiaußendienststelle Rippin (1), Polizeipräsident Danzig (62), Staatliche Polizeikasse Danzig (1), Polizeidienststellen im Reichsgau Danzig-Westpreußen (2), Höherer SS- und Polizeiführer Warthe (9), Staatspolizeileitstelle Posen (10), Staatspolizeistelle Litzmannstadt (115), Befehlshaber der Ordnungspolizei Posen (22), Polizeiverwaltung Posen (17), Kommando der Schutzpolizei Litzmannstadt (4), Kommandeur der Gendarmerie beim Regierungs-präsidenten Litzmannstadt (11), Gendarmerie im Regierungsbezirk Posen (4), Gendarmerie im Regierungsbezirk Kalisch (23), Höherer SS- und Polizeiführer Ost (23), Befehlshaber der Sipo und des SD Krakau (20), Befehlshaber der Ordnungspolizei Krakau (4), SS- und Polizeiführer Lublin (18), SS- und Polizeiführer Radom (4), SS- und Polizeiführer Warschau (1), SS- und Polizeiführer Lemberg (2), Kommandeur der Sipo und des SD Krakau (8), Kommandeur der Sipo und des SD Lublin (81), Kommandeur der Sipo und des SD Radom (23), Außenstelle Petrikau (11), Außendienststelle Tomaschow (17), Kommandeur der Sipo und des SD Warschau (113), Grenzpolizei-posten Malkinia (1), Gendarmerie Distrikt Lublin (39), Gendarmerie Distrikt Radom (1), Gendarmerie Distrikt Galizien (1), Staatspolizeidienststelle Breslau (4), Staatspolizeileit-stelle Kattowitz (10), Staatspolizeistelle Liegnitz (2), Polizeipräsident in Sosnowitz (8), Polizeipräsidium Gleiwitz (4), Kommandeur der Gendarmerie Oppeln (3), Gendarmerie Elchwalde / Krs: Preußisch-Eylau (1), Staatspolizeidienststelle Zichenau (38)
Erschliessungszustand
Findbuch 1978, Online-Findbuch 2011
Zitierweise
BArch R 70-POLEN/...
Copies
-
"Police offices in Poland Polizeidienstellen in Polen (R 70)" was copied from "Deutsche Polizeidienststellen in Polen"
-
"Selected records from police departments in the German occupied countries (R 70)" was copied from "Deutsche Polizeidienststellen in Polen"