Polizeipräsidium Frankfurt a.M.

  • Police Headquarters Frankfurt a.M.
Identifier
006400
Type of Entity
Corporate Body

History

Das Polizeipräsidium zu Frankfurt a.M. wurde durch Verordnung vom 29.6.1867 (PrGSlg. S. 917) für die örtliche Polizeiverwaltung in der Stadt sowie in den Ortschaften Bockenheim, Bonames, Bornheim, Hausen, Niederrad, Niederursel, Oberrad und Rödelheim errichtet. Außer Bockenheim und Rödelheim gehörten sie zu dem Stadtkreis, wie er durch das Gesetz vom 22.2.1867 (ebd. S. 275 § 4 Abs. 14) gebildet wurde. Laut § 7 dieses Gesetzes wurden in den Stadtkreisen die landrätlichen Funktionen von dem Gemeindevorstande bzw. von dem Polizeipräsidenten oder Polizeidirektor wahrgenommen. Die Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 7.6.1885 (ebd. S. 193 ff., bes. S. 237) bildete einen Stadtkreis Frankfurt a.M. allein aus der Stadt und einen Landkreis Frankfurt a.M., zu dem außer den Ortschaften des bisherigen Stadtkreises der vormals Großherzogl. Hessische Ortsbezirk Rödelheim, der Gemeindebezirk Heddernheim aus dem Amt Höchst sowie die bisher zum Kreis Hanau gehörenden Ortschaften Berkersheim, Bockenheim, Eckenheim, Eschersheim, Ginnheim, Praunheim, Preungesheim und Seckbach gehörten. § 30 jenes Gesetzes dehnte den Bezirk der kgl. Polizeiverwaltung auf sämtliche Gemeinden des Landkreises aus. Der Polizeipräsident wurde zugleich Landrat dieses Landkreises. Nachdem daraus bereits durch Gesetz vom 31.3.1895 die Stadt Bockenheim und durch Gesetz vom 25.6.1900 die Gemeinden Niederrad, Oberrad und Seckbach in die Stadt Frankfurt a.M. eingemeindet worden waren, wurde der Landkreis Frankfurt durch Gesetz vom 21.3.1910 (ebd. S. 21 f.) wieder aufgelöst und die restlichen dazugehörenden 11 Gemeinden mit dem Stadtkreis und der Stadtgemeinde vereinigt. 1928 vergrößerte sich die Stadt Frankfurt abermals durch die Eingemeindung der Stadt Höchst (mit Sindlingen, Unterliederbach und Zeilsheim) und der Gemeinden Fechenheim, Griesheim, Nied, Schwanheim und Sossenheim. Gemäß Bekanntmachung des Oberpräsidenten vom 24.9.1867 und Bekanntmachung der Regierung Wiesbaden vom 25.5.1886 (Amtsblatt für den Stadtkreis Frankfurt S. 259) wurden die Bau-, Feuerlösch- und Feldpolizei von der Kompetenz des Polizeipräsidenten ausgeschlossen. Ferner wurde der Stadt Frankfurt durch Bekanntmachung vom 26.3.1879 (ebd. S. 94) die Polizei über das Marktwesen und das öffentliche Freihalten von Nahrungsmitteln überlassen, soweit es sich nicht um die Sicherheitspolizei und die Kontrolle der Lebensmittel in sanitärer Beziehung sowie die Kontrolle der Maße und Gewichte handelte. Auch die Hafenpolizei gehörte nicht zur Befugnis des Polizeipräsidenten.

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Rules and Conventions

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