Bezirksverband des Regierungsbezirks Wiesbaden
- District association of the county Wiesbaden
History
Durch Königliche Verordnung vom 26.9.1867 wurde im Regierungsbezirk Wiesbaden mit Ausschluss des Stadtkreises Frankfurt ein kommunalständischer Verband errichtet (PrGSlg. S. 1659). An Instituten wurden dem Verband durch Gesetz vom 25.12.1869 (ebd. S. 1288) zum 1.1.1870 die Landesbank und die zu diesem Zeitpunkt neu gegründete Nassauische Sparkasse, sodann durch Gesetz vom 11.3.1872 (ebd. S. 257) ab 1.1.1872 die Irren-, Heil- und Pflegeanstalt Eichberg (vgl. Abt. 430/1) und das Taubstummen-Institut zu Camberg überwiesen. Durch dieses Gesetz erhielt der Verband außerdem eine Staatsrente, die außer zur Fürsorge für die Irren und Taubstummen zum Neubau von Chausseen und zur Unterstützung des Gemeindewegebaus bestimmt war, ferner Darlehnsfonds für unbemittelte Gemeinden im Gebiet des ehemaligen Herzogtums Nassau sowie den Rest des sog. Homburger Kautionsfonds zur Gründung einer kommunalständischen Hilfskasse, insbesondere für Darlehen zu gemeinnützigen Wegebauten und Landesmeliorationen. Laut am 17.7.1871 genehmigten Regulativ (PrGSlg. S. 299) wurde die Verwaltung unter der Oberaufsicht des Oberpräsidenten der Provinz Hessen-Nassau durch den ständischen Verwaltungsausschuss (Landesausschusss) geführt. Er bestand aus dem Vorsitzenden des Kommunallandtages und aus gewählten Kommunallandtagsabgeordneten. Die laufenden Geschäfte besorgte zunächst der Vorsitzende des Kommunallandtags, ab 1.1.1873 jedoch ein gewählter Landesdirektor (seit 1901 Landeshauptmann), dem später weitere Beamte als Landesdirektion zugeordnet wurden. Gemäß dem Gesetz vom 8.7.1875 und der Verordnung vom 12.9.1877 nahm der Verband an der weiteren Dotation der Provinzial- und Kreisverbände teil. Preußen trug damit und mit einer gleichen Regelung für den Regierungsbezirk Kassel dem historischen Eigenleben dieser beiden Teile innerhalb der preußischen Provinz Hessen-Nassau Rechnung. Als durch Gesetz vom 8.6.1885 (ebd. S. 242) über die Einführung der Provinzialordnung vom 29.6.1875 in der Provinz Hessen-Nassau ein Kommunalverband für die Provinz zum 1.4.1886 gebildet wurde, blieben innerhalb derselben die kommunalständischen Verbände in beiden Regierungsbezirken bestehen. Laut Art. jenes Gesetzes ging der 1875 gebildete Kommunalverband des Stadtkreises Frankfurt, dessen Geschäfte gemäß Regulativ vom 2.8.1876 (ABl. für den Stadt- und Landkreis Frankfurt a.M. S. 321) von einem kreisständischen Verwaltungsausschuss geführt wurden, in dem kommunalständischen Verband des Regierungsbezirks (nunmehr 'Bezirksverband des Regierungsbezirks Wiesbaden') auf. Im einzelnen wurde diese Einverleibung und Vereinigung durch Verordnung vom 10.3.1886 geregelt (PrGSlg. S. 45). Nach der Revolution von 1918 wurde durch Gesetz betr. die Neuwahl der Provinziallandtage vom 16.7.1919 (ebd. S. 129) und Verordnung vom 4.5.1920 (ebd. S. 188) das allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Wahlrecht für den Kommunallandtag eingeführt. Während des nationalsozialistischen Regimes gingen durch Gesetz über Erweiterung der Befugnisse des Oberpräsidenten vom 15.12.1933 (ebd. S. 477 f.) die Befugnisse des damit aufgehobenen Landesausschusses auf die Person des Oberpräsidenten über, dessen ständiger Vertreter in Angelegenheiten des Bezirkskommunalverbandes der Landeshauptmann wurde. Der Kommunallandtag wurde aufgelöst. Zur Beratung des Oberpräsidenten war durch Gesetz vom 17.7.1933 (ebd. S. 254 ff.) ein Provinzialrat begründet worden. Als durch Erlass vom 1.4.1944 der Regierungsbezirk Wiesbaden unter Eingliederung des Stadtkreises Hanau und der Landkreise Gelnhausen, Hanau und Schlüchtern zur Provinz erhoben wurde, erhielt der Bezirksverband Wiesbaden die Bezeichnung Provinzialverband Nassau. Nach dem Zusammenbruch übernahm die Bezirksregierung Wiesbaden durch Erklärung vom 4.5.1945 zunächst die Aufgaben des Provinzialverbandes. Gemäß Kabinettsbeschluss vom 30.10.1945 gingen sie auf den Ministerpräsidenten über, bis im Oktober 1946 wieder ein Landeskommunalausschuss gebildet wurde. Es kam jedoch nicht mehr zu einer gesetzlichen Regelung der Rechtsverhältnisse für die Bezirkskommunalverbände Wiesbaden und Kassel, da durch Gesetz vom 17.5.1953 (GVBl. f.d. Land Hessen S. 93 ff.) unter Auflösung der beiden Bezirkskommunalverbände ein neuer, auch den früheren Freistaat Hessen umfassender Landeswohlfahrtsverband mit Beschränkung auf die Volkswohlfahrt (Landesfürsorgeverband, Fürsorgeerziehungsbehörde, Hauptfürsorgestelle) gebildet wurde. Die übrigen bisherigen Aufgaben der Bezirksverbände gingen an Landesbehörden oder neu errichtete Institute (Hessische Landesbank, Hessischer Sparkassen- und Giroverband) über. Zu den Aufgaben und Arbeitsgebieten des Kommunalverbandes gehörten das Fürsorgewesen (Landesheilanstalten Eichberg, Hadamar, Herborn, Kindersanatorium Weilmünster, Tuberkuloseheilstätten Falkenstein, Hofheim/Ts., Bad Homburg v.d.H., Mammolshain, Gehörlosenschule Camberg, Orthopädische Klinik 'Alfred-Erich-Heim' Wiesbaden, Geschlechtskranken-Hospital Hadamar, Anstalten der Fürsorgeerziehung Minderjähriger in Dehrn, Idstein, Kalmenhof bei Idstein, Steinmühle bei Obererlenbach, Hauptfürsorgestelle für Körperbehinderte und Hinterbliebene), die Betätigung im Straßenbau, Hochbau, Verkehrswesen, der Agrar- und Energiewirtschaft, im Versicherungs- und Bankwesen (Hessen-Nassauische Lebensversicherungsanstalt, Hessen-Nassauische Versicherungsanstalt, Öffentliche Versicherung, Versorgungskassen und Sozialversicherungs-Einrichtungen, Fonds-Verwaltung, Nassauische Brandversicherungsanstalt, Nassauische Landesbank und Nassauische Sparkasse), die Kulturpflege (u.a. Pflege der Bau- und Kunstdenkmäler durch den Bezirkskonservator, Archivberatungsstelle, Nassauische [seit 1963 Hessische] Landesbibliothek in Wiesbaden, seit 1938 im Besitz des Kommunalverbandes und das Landesamt für kulturgeschichtliche Bodenaltertümer, begründet 1938).
from: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=b2697
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