Erbgesundheitsgerichte Hessen

  • Hessian Hereditary Health Courts
Identifier
006397
Type of Entity
Corporate Body

History

Die Erbgesundheitsgerichte wurden im Volksstaat Hessen durch die am 18.12.1933 verfügte Verordnung zur Ausführung des am 14.7.1933 erlassenen Gesetzes zur Verhütung des erbkranken Nachwuchses (GZVEN) am Sitz dreier Amtsgerichte eingerichtet. Ihr Zuständigkeitsbereich erstreckte sich zuerst jeweils über eine Provinz, so amtierte das Erbgesundheitsgericht Offenbach für die Provinz Starkenburg, das Erbgesundheitsgericht Gießen für die Provinz Oberhessen und das Erbgesundheitsgericht Worms für die Provinz Rheinhessen. Als Beschwerdeinstanz wurde das Erbgesundheitsobergericht für den Volksstaat Hessen am Sitz des Oberlandesgerichtes in Darmstadt eingerichtet. Mit Verordnung vom 7.4.1934 wurde zu Darmstadt ein weiteres Erbgesundheitsgericht gebildet und die regionale Zuständigkeit in der Provinz Starkenburg geändert. Das Erbgesundheitsgericht Darmstadt erhielt die Zuständigkeit für den Landgerichtsbezirk Darmstadt mit Ausnahme der Amtsgerichtsbezirke Dieburg, Groß-Gerau, Groß-Umstadt, Langen, Offenbach und Seligenstadt. Für diese Bezirke blieb das bereits bestehende Erbgesundheitsgericht Offenbach zuständig. Das Erbgesundheitsgericht Gießen deckte weiterhin den Raum der Provinz Oberhessen (= Landgerichtsbezirk Gießen), das Erbgesundheitsgericht Worms den der Provinz Rheinhessen (= Landgerichtsbezirk Mainz) ab. Zwischen 1938 und 1945 gehörten im übrigen die rechtsrheinischen Orte Biblis, Bürstadt, Groß-Rohrheim, Lampertheim, usw. zum Landkreis Worms, fielen damit unter die Zuständigkeit des Erbgesundheitsgerichtes Worms. Die Erbgesundheitsgerichte bestanden aus einem Amtsrichter als Vorsitzendem sowie einem beamteten und einem weiteren Arzt. Sie entschieden in nichtöffentlichen Verfahren über die von beamteten Ärzten auf der Basis des GZVEN beantragten Zwangssterilisationen. Zusätzlich kam den Erbgesundheitsgerichten von 1935 an die Kompetenz zu, nach dem Ehegesundheitsgesetz über Eheverbote zu entscheiden. Die Akten der zuerst drei, dann vier hessischen Erbgesundheitsgerichte wurden nicht bei den Gerichten selbst verwahrt, sondern gingen weisungsgemäß an die Beratungsstellen für Erb- und Rassenpflege bei den seit 1.4.1935 reichsweit neubenannten Staatlichen Gesundheitsämtern der Kreise (zuvor: Kreisgesundheitsämter; die bisherigen Kreisärzte wurden Leiter der Staatlichen Gesundheitsämter). Dies führte zu einer provenienzmässigen Zersplitterung der Erbgesundheitsgerichtsakten, die erst im Staatsarchiv wieder aufgehoben wurde. Die Gesundheitsämter verwahrten darüber hinaus die im eigenen Amt angelegten Erbgesundheitsfallakten (siehe G 15), die zum Teil parallele Inhalte enthalten, in der Regel vor allem über eine längere Laufzeit geführt wurden (so werden die Erbgesundheitsakten der Ämter mit einer Anzeige gegen eine potenziell erbkranke Person angelegt und dokumentieren zum Teil in die Nachkriegszeit hinein Bemühungen um Entschädigung). Die Gerichtsakten beginnen hingegen mit dem Antrag auf Unfruchtbarmachung, enthalten sehr häufig fachärztliche Gutachten (in den Gesundheitsamtsakten meist nicht überliefert), enden aber in der Regel mit dem ärztlichen Bericht über die vollzogene Sterilisation.

from: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=b100

Rules and Conventions

EHRI Guidelines for Description v.1.0