Finanzlandesdirektion Graz, Rückstellung
- Financial Directorate Graz, provision
Extent and Medium
30 Kartons
Creator(s)
Scope and Content
Die Rückstellungsakten zu Verfahren nach dem 1. und 2. Rückstellungsgesetz (vgl. BGBl Nr. 156/1946 und BGBl Nr. 53/1947) beziehen sich auf eingezogenes Vermögen von Juden, aber auch eingezogenes Vermögen von Roma und Sinti. Oft liegen Arisierungsakten bei, die im Bestand der Arisierungsakten (vgl. Finanzlandesdirektion Graz, Arisierung) selbst fehlen. Bei der Rückstellung von kleinen Grundstücken und Liegenschaften ist oft der Akt als Beiheft erhalten.
System of Arrangement
alphabetisch Ordnung nach laufender Nummer/Jahr (Betreff)
Conditions Governing Access
Datenschutz/Sperrfrist Es gelten eine 50-jährige Sperrfrist und die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Die Sperrfrist kann aufgehoben werden, wenn ein Ansuchen an die Archivdirektion gestellt wird und dieses von der Landesamtsdirektion bzw. bei den BHs vom zuständigen Referat bewilligt wird.
Rules and Conventions
EHRI Guidelines for Description v.1.0